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Einzelöfen

AG Schwäbisch Hall1 C 299/9524.05.1995WuM 1997, 118

BGB § 535; HeizkV § 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Einzelöfen; zentrale Brennstoffversorgung; Heizkosten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Enthält der Mietvertrag über eine mit Einzelöfen versehene Wohnung, die an eine zentrale Brennstoffversorgung angeschlossen sind, keine ausdrückliche Vereinbarung über die Heizkosten, so obliegt die Beschaffung des Brennstoffs dem Vermieter und hat der Mieter hierfür die Kosten zu tragen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. kann von der Bekl. nur die Erstattung von 70 % seiner Aufwendungen für Heizöl verlangen. In dem mündlichen Mietvertrag wurde eine Regelung über die Heizkosten nicht getroffen. Wenn über Heizkosten überhaupt nicht gesprochen wurde, kann auch in der vom Kl. vorgetragenen Aussage der früheren Vermieterin, "daß 630 DM alles beinhalten" nicht eine Erklärung darüber gefunden werden, daß die Vermieterin die Heizkosten übernehme und im Mietpreis berücksichtigt habe. Die Umstände, die unter diesen Umständen für die Ermittlung des Vertragsinhalts maßgebend sind, sprechen hier dafür, daß die Vermieterin nicht die Verpflichtung traf, den Heizölverbrauch des Mieters zu tragen. Die Mieträume werden hier nicht von einer Zentralheizung, die für mehrere Wohnungen betrieben wird, beheizt, sondern durch Einzelöfen in den einzelnen Räumen. Bei einer solchen Beheizung kann von vornherein anders als bei der Zentralheizung für mehrere Wohnungen nicht angenommen werden, daß der Vermieter neben der Überlassung zum Wohnen geeigneter Räume auch die Heizung schuldet. Die einzelnen Öfen werden anders als bei der Zentralheizung vom Mieter und nicht vom Vermieter bedient. Daraus ergibt sich, daß bei Einzelofenausstattung und dem Fehlen einer Vereinbarung der Vermieter nicht die Heizung der Mieträume, sondern nur deren Beheizbarkeit als mietvertragliche Pflicht übernommen hat. Deshalb wird auch allgemein angenommen, und es wird auch allgemein so gehandhabt, daß beim Fehlen einer ausdrücklichen anderen Abrede der Mieter bei Vermietung einer ofenbeheizten Wohnung die Heizkosten trägt (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. III 311, Fn. 10). Diese gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn die Einzelöfen an eine zentrale Ölversorgung angeschlossen sind, die auch andere Wohnungen bedient. In diesem Fall hat der einzelne Mieter zwar nicht die Möglichkeit, sich seinen Heizölbedarf unabhängig zu beschaffen. In diesem Fall ist eine Nebenpflicht des Vermieters zur Ölbeschaffung anzunehmen. Dies ändert aber nichts daran, daß auch in diesem Fall der Vermieter beim Fehlen einer anderslautenden Vereinbarung berechtigt ist, die Kosten des für sich und die Mieter beschafften Brennstoffs angemessen umzulegen. Die Umlegung in der Weise, daß der Kl. als Inhaber einer der drei größeren Wohnungen mit einer Quote von 30 % belastet wird, ist für ihn jedenfalls für die Heizperiode 1994/1995 nicht ungünstig, sondern ausgesprochen vorteilhaft, weil ein Verbrauch in der Wohnung im 1. Stock nicht stattgefunden hat. Die Heizkostenverordnung steht dieser Art der Verteilung, die den tatsächlichen Verbrauch nicht berücksichtigt und beim Fehlen von Meßgeräten auch nicht berücksichtigen kann, nicht entgegen, weil sie, wie der Kl. selbst zutreffend ausführt, für Zentralheizungen gilt, nicht aber für Einzelöfen, auch wenn diese zentral mit Öl versorgt werden. Aus den drei von ihm verauslagten Heizölrechnungen kann der Kl. jeweils nur 30 % verlangen.

Da der Kl. und die Widerbekl. Ziff. 2 als Mitmieterin sich an den Kosten der Heizölbeschaffung zu beteiligen haben, gilt dies auch für die beiden Heizölbezüge, die in den Rechnungen v. 18.1.1993 und 10.12.1993 abgerechnet wurden. Dieses Heizöl wurde während der Mietzeit des Kl. und der Widerbekl. Ziff. 2 verbraucht. Auch insoweit erscheint ein Verteilungsmaßstab, bei dem den Kl. und seine Ehefrau 30 % betreffen, das erste Obergeschoß 47,6 % und das zweite Obergeschoß 22,4 % nicht unangemessen, selbst wenn man davon ausgeht, daß die frühere Vermieterin ungewöhnlich stark geheizt hat. Dies kommt in ihrem mehr als 1,5fachen Anteil an den Kosten zum Ausdruck. Im übrigen ist sie bereits im Juli 1993 gestorben. Von da an wurde im ersten Stock kein Heizöl mehr verbraucht. Insgesamt ist also die Belastung des Kl. mit 30 % auch für diese zurückliegenden Tankvorgänge ausgesprochen günstig.