Einzelinteresse als Berufungswert
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
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Einzelinteresse als Berufungswert; Erstattung eines Geldbetrages; Sanierung von Sondereigentum; Zuschuss für Renovierung; Beschwerdewert; Streitwert; vermögenswertes Interesse
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Billigen die Wohnungseigentümer einem Mitglied die Erstattung eines Geldbetrages zu, berechnet sich das vermögenswerte Interesse an der Beseitigung dieses Eigentümerbeschlusses nach dem Anteil des Klägers daran.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Kl. bilden mit den Bekl. eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung am 4. Juni 2008 wurde der Antrag, die Verwaltung zu beauftragen, den für die Renovierung eines im Sondereigentum des Bekl. zu 1 stehenden Kellerraums gezahlten Betrag von 2.051,55 € von dem Bekl. zu 1 einzuziehen, abgelehnt und der Antrag, dem Bekl. zu 1 weitere 422,55 € Renovierungskosten zu erstatten, angenommen. Die Kl. verlangen, diese Beschlüsse für ungültig zu erklären und die Verwaltung zu beauftragen, den bereits an den Bekl. zu 1 gezahlten Betrag zurückzufordern.
2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das Landgericht mit Beschluss vom 24. Februar 2010 als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung hat der Senat aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (Beschluss vom 11. November 2010 - V ZR 113/10). Dieses hat mit Beschluss vom 2. März 2011 die Berufung wiederum als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl., mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erreichen wollen.
II. 3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der für die Zulässigkeit der Berufung notwendige Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 600 € nicht erreicht; entsprechend der Größe ihres Miteigentumsanteils von 220,5/1000 trügen die Kl. an den aus ihrer Sicht dem Bekl. zu 1 nicht zu erstattenden Renovierungskosten einen Anteil von 545,63 €, dieser Betrag stelle ihr vermögenswertes Interesse an der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dar. Gründe für die Zulassung der Berufung bestünden nicht.
III. 4 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.
5 2. Entgegen der Ansicht der Kl. ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht notwendig.
6 a) Soweit die Kl. diese Zulässigkeitsvoraussetzung im Hinblick darauf als erfüllt ansehen, dass - nach ihrer Ansicht - der angefochtene Beschluss von der Entscheidung des Senats vom 17. Juli 2003 (V ZB 11/03, BGHZ 156, 19) abweicht, scheitert die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Divergenz an fehlenden Darlegungen dazu, dass das Berufungsgericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem die Senatsentscheidung tragenden Rechtssatz abweicht (vgl. schon Senat, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45).
7 b) Dass die Kl. zudem meinen, das Berufungsgericht habe die Rechtsprechung des Senats in der Entscheidung vom 17. Juli 2003 (V ZB 11/03, aaO.) verkannt, begründet nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Nachahmungs- oder Wiederholungsgefahr. Denn es fehlen Darlegungen dazu, dass das Berufungsgericht nicht nur in diesem Einzelfall eine - angebliche - Fehlentscheidung getroffen hat (vgl. ebenfalls Senat, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 46).
8 c) Die von den Kl. erhobene Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), die bei Erfolg zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung führt (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 152, 221, 226), ist unbeachtlich. Denn die Rüge ist nicht ausgeführt; die Kl. legen nicht dar, worin die Gehörsverletzung liegen soll.
9 d) Schließlich hat das Berufungsgericht den Kl. wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) nicht versagt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 152, 221, 226) notwendig ist. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 600 € nicht, so dass die Berufung unzulässig ist (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
10 aa) Der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgebliche Beschwerdewert ist auch in Wohnungseigentumssachen aus der Person des Rechtsmittelführers, seiner Beschwer und seinem Änderungsinteresse zu beurteilen (Senat, Beschluss vom 17. September 1992 - V ZB 21/92, BGHZ 119, 216, 218 f.). Maßgebend ist deshalb das Interesse der Kl. an der Beseitigung der angefochtenen Beschlüsse (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juli 2003 - V ZB 11/03, BGHZ 156, 19). Dieses besteht jedenfalls darin, nicht anteilig an den Kosten für die Renovierung des im Sondereigentum des Bekl. zu 1 zu stehenden Kellerraums beteiligt zu werden. Es ist mit 545,63 € zu bewerten.
11 bb) Dass das Anfechtungsrecht der Kl., welches sie nach § 43 Nr. 4 WEG geltend machen, nicht nur ihrem persönlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsmäßigen Verwaltung dient (Senat, Beschluss vom 13. Juli 2003 - V ZB 11/03, aaO.), rechtfertigt keine höhere Bewertung. Für dieses gemeinschaftsbezogene Interesse ist zwar im Wege der Schätzung ein Beschwerdewert zu bestimmen, auch wenn es nicht un-mittelbar in einer veränderten Vermögenslage Ausdruck findet (Senat, Beschluss vom 13. Juli 2003 - V ZB 11/03, aaO.). Aber weil es in den angefochtenen Beschlüssen um nichts anderes als um die finanzielle Belastung der Wohnungseigentümer und damit um die unmittelbare Veränderung ihrer Vermögenslage geht, hat das Interesse der Kl. an der ordnungsmäßigen Verwaltung keinen über die Heranziehung zu den Renovierungskosten hinausgehenden Wert (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. März 2009 - 14 Wx 17/07 Rn. 40, juris). Denn anders als zum Beispiel bei der Entlastung oder Nichtentlastung des Verwalters, bei der es um die Bekräftigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Wohnungseigentümer mit der Verwaltung geht und das zwischen den Wohnungseigentümern nicht teilbare Interesse daran gesondert zu bewerten ist (Senat, Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026, 1027 Rn. 12), bestimmen hier die Grundsätze der ordnungsmäßigen Verwaltung ausschließlich die Kostenbeteiligung der Wohnungseigentümer entsprechend ihren Miteigentumsanteilen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Billigen die Wohnungseigentümer einem Mitglied die Erstattung eines Geldbetrages zu, berechnet sich das vermögenswerte Interesse an der Beseitigung dieses Eigentümerbeschlusses nach dem Anteil des Klägers daran.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In der Eigentümerversammlung am 4. Juni 2008 wurde der Antrag, die Verwaltung zu beauftragen, den für die Renovierung eines im Sondereigentum des Beklagten zu 1 stehenden Kellerraums gezahlten Betrag von 2.051,55 € von dem Beklagten zu 1 einzuziehen, abgelehnt und der Antrag, dem Beklagten zu 1 weitere 422,55 € Renovierungskosten zu erstatten, angenommen. Die Kläger verlangen, diese Beschlüsse für ungültig zu erklären und die Verwaltung zu beauftragen, den bereits an den Beklagten zu 1 gezahlten Gesamtbetrag zurückzufordern.
Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das LG als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung hat der Senat aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zurückverwiesen (Beschluss vom 11. November 2010 - V ZR 113/10). Dieses hat mit Beschluss vom 2. März 2011 die Berufung wiederum als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das LG erreichen wollen.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Zulassungsgründe nicht vorliegen. Der Wert der Beschwer durch das AG-Urteil übersteigt nicht 600 €, so dass die Berufung unzulässig ist. Der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgebliche Beschwerdewert ist auch in WEG-Sachen aus der Person des Rechtsmittelführers, seiner Beschwer und seinem Änderungsinteresse zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ging es darum, nicht anteilig an den Kosten für die Renovierung beteiligt zu werden. Dieser Anteil hätte für den Kläger 545,63 € ausgemacht. Nichts anderes folgt daraus, dass das Anfechtungsrecht nicht nur dem persönlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsmäßigen Verwaltung dient. Etwas anderes gilt freilich bei der Anfechtung einer Verwalterentlastung.
VRiKG a.D. RA Dr. Lothar Briesemeister
AKD Dittert, Südhoff & Partner