Einzelinteresse als Berufungswert
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das für den Beschwerdewert maßgebliche Änderungsinteresse ist aus der Person des Rechtsmittelführers zu beurteilen und erhöht sich nicht dadurch, dass die Entscheidung für die anderen beteiligten Wohnungseigentümer bindend ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Kl. ist Wohnungseigentümerin mit einem Miteigentumsanteil von 127/10.000. In der Eigentümerversammlung lehnte die Mehrheit der Eigentümer ihren Antrag ab, den Beschluss zu fassen, Schadensersatzansprüche von 11.091,45 € gegen den Verwalter geltend zu machen. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage der Kl. und ihren Antrag auf gerichtliche Ersetzung des beantragten Beschlusses hat das Amtsgericht abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl.
II. 2 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufungssumme nicht erreicht. Maßgeblich sei der Betrag, um den die Kl. durch das Urteil der ersten Instanz in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet. Im Hinblick auf ihren Miteigentumsanteil betrage das finanzielle Interesse der Kl. an der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs 140,86 €.
III. 3 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie ist aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl. zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt.
4 Maßgebend für den Beschwerdewert (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist das Interesse des Berufungskl. an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist. Dabei ist allein auf die Person des Rechtsmittelführers, seine Beschwer und sein Änderungsinteresse abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1971 - VIII ZR 81/70, BGHZ 57, 301, 302 m.w.N.). Ebenso verhält es sich in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren. Das für den Beschwerdewert maßgebliche Änderungsinteresse ist auch hier aus der Person des Rechtsmittelführers zu beurteilen und erhöht sich nicht dadurch, dass die Entscheidung für die anderen Beteiligten bindend ist und sich der Streitwert gemäß § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG auch nach deren Interesse richtet. Streitwert und Beschwerdewert sind voneinander zu unterscheiden. Sie stimmen nicht notwendigerweise überein (vgl. Senat, Beschluss vom 17. September 1992 - V ZB 21/92, BGHZ 119, 216, 218 f.; Suilmann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 49 a GKG Rn. 1).
5 Ficht ein Wohnungseigentümer - wie hier - den Beschluss der Eigentümerversammlung, mit dem es abgelehnt worden ist, Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter zu verfolgen, erfolglos an, bemisst sich seine Rechtsmittelbeschwer daher allein nach seinem individuellen vermögenswerten Interesse an einer Geltendmachung von Schadensersatzforderungen. Maßgeblich ist hierfür der auf ihn entfallende Teil an der behaupteten Schadensersatzforderung (vgl. BayObLG, ZMR 1994, 34, 35; ZMR 2001, 720). Das Interesse der Gemeinschaft ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Etwas anderes ergibt sich nicht - wie die Beschwerde meint - daraus, dass bei Klagen eines Gesellschafters gegen einen Mitgesellschafter mit dem Ziel einer Leistung an die Gesellschaft nicht nur der Anteil des Kl. am Gesellschaftsvermögen, sondern der volle Betrag der Forderung für die Streitwertbemessung anzusetzen ist. Um eine solche Konstellation geht es hier nicht. Die Kl. macht nicht Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ficht ein Eigentümer den Beschluss über die Ablehnung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter an, bemisst sich seine Beschwer nicht nach dem gesamten Schadensersatz, sondern nach dem auf ihn entfallenden Teil.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin verfügt über einen Miteigentumsanteil von 127/10.000. In der Eigentümerversammlung lehnte die Mehrheit ihren Beschlussantrag ab, Schadensersatzansprüche von 11.091,45 € gegen den Verwalter geltend zu machen. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage der Klägerin und ihren Antrag auf gerichtliche Ersetzung des beantragten Beschlusses hat das AG abgewiesen, das LG hielt die Berufung für unzulässig. Dagegen Rechtsbeschwerde der Klägerin an den BGH.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des BGH zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert. Das LG hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer 600 € nicht übersteigt. Auch in WEG-Verfahren ist für die Beschwer das Änderungsinteresse aus der Person des Rechtsmittelführers zu beurteilen. Es erhöht sich nicht dadurch, dass die Entscheidung für die anderen Beteiligten bindend ist. Ficht ein Wohnungseigentümer den Eigentümerbeschluss über die Ablehnung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter an, ist sein individuelles Interesse an einer Geltendmachung der Schadensersatzforderung maßgebend. Maßgebend ist dafür der auf ihn entfallenden Teil der Forderung.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wichtige Nebenerkenntnis aus dieser BGH-Entscheidung dürfte sein, dass sich nicht nur die Anfechtungsklage hinsichtlich des Negativbeschlusses gegen die übrigen Wohnungseigentümer richtet, sondern auch parallel dazu die Verpflichtungsklage auf eine positiv ersetzende gerichtliche Entscheidung, wenn allein ein solcher Eigentümerbeschluss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Eine Verpflichtungsklage gegen den Verband wäre nicht ausreichend, weil der Verband nicht ohne eine positive Entschließung der Wohnungseigentümer handeln kann. Denn über die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen haben regelmäßig die Wohnungseigentümer das Entschließungsrecht.
Weil die Klägerin allein stand, konnte sie mit ihren Miteigentumsanteilen nicht den Berufungswert von mehr als 600 € erreichen. Hier hätten sich etwa fünf Wohnungseigentümer mit gleichen Miteigentumsanteilen zusammenschließen müssen, um eine zweite Instanz zu gewinnen. Wären die übrigen Wohnungseigentümer allerdings verurteilt worden, hätten sie mühelos die Berufungsinstanz erreichen können, weil ihre Anteile ebenfalls zusammenzuzählen gewesen wären.
Hier stellt sich das ungelöste Streitwertproblem, dass die finanzielle Beschwer für die beiden Parteien völlig unterschiedlich ausfallen kann und je nach Ausgang der ersten Instanz eine zweite Instanz möglich ist oder nicht.