Einzelabrechnung
§ 28 WEG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Einzelabrechnung; Einsichtsrecht; Einsichtnahme; Wohnungseigentümer; Erstellung der Jahresabrechnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Enthält die Teilungserklärung keine anderslautende - ausdrückliche oder durch Auslegung zu ermittelnde - Regelung, so müssen sämtliche die Wohnungseigentümer betreffenden Einzelabrechnungen dann nicht an jeden Wohnungseigentümer vor der Beschlußfassung über die Jahresabrechnung übersandt werden, wenn vor und während der Versammlung für jeden Eigentümer ausreichende und nicht durch zeitliche oder ähnliche Erschwernisse eingeengte Möglichkeit der Einsichtnahme in die Einzelabrechnungen sämtlicher Miteigentümer eingeräumt wurde (Klarstellung zur Entscheidung des Senats in WM 1995, 450).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Mit Recht ist das LG allerdings zu der Auffassung gelangt, daß die angefochtenen Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung v. 26.4.1994 zu TOP 4 - Jahresabrechnung 1993 -, TOP 5 a - Entlastung der Verwalterin für 1993 - und TOP 11 - Wirtschaftsplan 1994 - nicht deshalb ungültig sind, weil die Verwalterin ihrer Verpflichtung zur Erstellung und Vorlage der Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) nicht vollständig nachgekommen wäre. Allen Eigentümern ist mit der Einladung zur Versammlung die Gesamtabrechnung nebst der sie betreffenden Einzelabrechnung übersandt worden; während der Versammlung bestand die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Einzelabrechnungen sämtlicher Miteigentümer, auch danach konnten die Unterlagen noch in den Büroräumen der Verwalterin eingesehen werden. Damit hat die Verwalterin ihrer Pflicht zur Aufstellung und Vorlage der Abrechnung Genüge getan (vgl. z. B. Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 28 Rn. 5, 9, 11 m. w. N.). Mangels entsprechender Regelung in Ziff. XVIII der Teilungserklärung v. 7.6.1984 war (anders als im vom Senat entschiedenen Fall WE 1995, 222 = ZMR 1995, 324) die Übersendung aller Einzelabrechnungen an jeden Wohnungseigentümer entbehrlich.
Mit der Vorlage der Abrechnung nebst Belegen war auch der Verwaltungsbeirat in die Lage versetzt, insoweit zur Unterstützung der Verwalterin eine Vorprüfung durchzuführen, § 29 Abs. 2, 3 WEG; Beanstandungen sind, soweit ersichtlich, nicht erfolgt.
Der Umstand, daß der Ast. wegen eines mehrwöchigen Auslandsaufenthalts nicht an der Wohnungseigentümerversammlung teilnehmen und deshalb keine vollständige Kenntnis von der Abrechnung und den ihr zugrunde liegenden Belegen nehmen konnte, weckt ebenfalls keine Bedenken an der Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse. Die Verwalterin hat ordnungsgemäß, insbesondere rechtzeitig zu der Versammlung eingeladen. Der Ast. hätte sich dort vertreten lassen und durch den Vertreter Einsicht in die Abrechnungsunterlagen nehmen können. Ob dem Ast. - wie er entgegen dem Vorbringen der Ag. behauptet - die erbetene Einsicht nach Beschlußfassung verwehrt wurde, ist für die Gültigkeit der Beschlüsse ohne Belang.