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Einwendung der Unbilligkeit der BSR-Tarife bereits im Zahlungsprozeß

LG Berlin48 S 28/0419.05.2004GE 2004, 815

KrW-/AbfG Bln §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 2, 13; LAbfG §§ 24, 6; StrReinG §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 2; BGB § 315 Abs. 3, 812, 309 Nr. 2; BerlBG § 18 Abs. 2; GG Art. 3; EWG-Richtlinie 93/13

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Einwendung der Unbilligkeit der BSR-Tarife bereits im Zahlungsprozeß; behördliche Genehmigung ohne Indizwirkung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Selbst wenn - wie im Falle der Berliner Stadtreinigungsbetriebe - die Tarife behördlich genehmigt werden, sind sie gerichtlich auf ihre Billigkeit hin überprüfbar.

2. Die Berliner Tarifgenehmigungsbehörde ist nicht als objektiver Dritter anzusehen, solange das Land Berlin Gewährsträger der Berliner Stadtreinigungsbetriebe ist und ein Eigeninteresse am wirtschaftlichen Fortbestand der BSR besitzt.

3. Der Kunde der BSR ist mit seinem Einwand, die Tarife seien unbillig, nicht auf den Rückforderungsprozeß verwiesen. Auch die Leistungsbedingungen der BSR schließen den Einwand der Unbilligkeit im Zahlungsprozeß nicht aus.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. (BSR) macht gegen den Bekl. Entgelte für die Entsorgung von Hausmüll, Bioabfall und Straßenreinigung geltend. Das AG hat den Bekl., der sich mit dem Argument, die Entgelte der Kl. seien unbillig, zur Wehr gesetzt hat, antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Bekl. hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2.) Die Klage ist aber nicht begründet.

a) Die Inanspruchnahme des Bekl. scheitert nicht bereits an einem fehlenden VertragsverhäItnis zwischen den Parteien.

Die Entgeltzahlungspflicht für die Entsorgung des Abfalls folgt aus § 24 LAbfG bzw. § 8 Abs. 1 KrW-/AbfG Bln. Die Entgeltzahlungspflicht für die Reinigung der im Straßenreinigungsverzeichnis A, Reinigungsklasse 2 aufgeführten G.-straße ergibt sich aus §§ 7 Abs. 2, 5 Abs. 1 StrReinG.

Denn der Bekl. unterliegt hinsichtlich der Abfallentsorgung gemäß § 6 Abs. 2 LAbfG bzw. § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG Bln. i. V. m. § 13 KrW-/AbfG einem Anschluß- und Benutzungszwang. Hinsichtlich der Straßenreinigung folgt der Anschluß- und Benutzungszwang aus § 4 Abs. 1 S. 1 StrReinG Bln.

Sofern man nicht bereits aufgrund dieser Vorschriften über den Anschluß- und Benutzungszwang ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien begründet sieht (ablehnend KG GE 2004, 179), so ergibt sich dies zumindest aus der Überlegung, daß im Bereich der öffentlichen Versorgungsunternehmen, zu denen die Kl. gehört, gegenseitige vertragliche Rechtsbeziehungen auch ohne vertraglichen Begründungsakt zustande kommen. Rechtsbegründend wirken korrelative Realakte der tatsächlichen Leistungsgewährung und sozialtypischer Inanspruchnahme massenhaft gleichförmig angebotener und durch die Verkehrsauffassung normierter Leistungen. Die privatrechtlichen Regeln über Willenserklärungen sind daher nur beschränkt anwendbar (Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band I, 11. Auflage, § 23 Rn. 34; KG, Urteil vom 7. Mai 2004 - 25 U 157/03). Denn aufgrund des bestehenden Anschluß- und Benutzungszwangs besteht auch der Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht (BGH, Urteil vom 3. November 1983 - lII ZR 227/82).

b) Es ist jedoch davon auszugehen, daß die Leistungsbestimmung der Kl. nicht der Billigkeit entspricht und daher gemäß § 315 Abs. 3 BGB für den Bekl. unverbindlich ist, weil die insoweit darlegungspflichtige Kl. auch auf das Bestreiten der Billigkeit durch den Bekl. keine Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich die Billigkeit der Leistungsbestimmung hätte ergeben können.

1. In höchstrichterlicher Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, daß die Tarife von Unternehmen, die - im Rahmen eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses - Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, grundsätzlich der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind (BGH NJW 1992, 171, 173).

2. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Entgelts aufgrund der Sachnähe bei dem Versorgungsunternehmen (BGH NJW 2003, 1449, 1450).

aa) Die Kl. meint demgegenüber, entgegen § 315 Abs. 3 S. 1 BGB treffe nicht sie die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Tarife, sondern der Bekl. müsse darlegen und beweisen, daß die Genehmigung des Landes Berlin offenkundig rechtswidrig und deshalb unwirksam sei, weil die Tarife von der Senatsverwaltung als ein gegenüber der Kl. außenstehender und objektiver Dritter genehmigt worden seien. Sie beruft sich dabei auf eine Entscheidung des BGH vom 4. Dezember 1986 (BGH NJW 1987, 1828 f.).

In der mündlichen Verhandlung hat sie darüber hinaus geltend gemacht, daß es sich bei der Genehmigung der Tarife durch die Senatsverwaltung um einen Verwaltungsakt handele, der zur Unüberprüfbarkeit der genehmigten Tarife durch das ordentliche Gericht führe.

bb) Die Auffassung der Kl. überzeugt indes nicht.

a) Der BGH hat in der von der Kl. angeführten Entscheidung nur ausgeführt, daß die Überwachung der Preisgestaltung durch die Stadtverordnetenversammlung eine interne Willensbildung darstelle, weil die Stadtverordnetenversammlung kein außenstehender und objektiver Dritter sei. Im konkreten Fall unterlagen die Tarife einer Billigkeitsprüfung (BGH a. a. O.).

Mit der Rechtsprechung des BGH ist vielmehr davon auszugehen, daß selbst dann, wenn - wie hier - eine behördliche Genehmigung der Ta-rife vorliegt, diese auf ihre Billigkeit überprüfbar sind (BGH NJW-RR 1997, 1019; NJW 1992, 171, 173; BB 1991, 2474, 2475). Im übrigen ist auch die Senatsverwaltung nicht als objektiver Dritter anzusehen, weil das Land Berlin nach § 4 BerIBG alleiniger Gewährsträger der Kl. ist und deshalb ein Eigeninteresse am wirtschaftlichen Fortbestand der Kl. besitzt (KG, Urteil vom 24. März 2004 - 26 U 142/03).

b) Anderes gälte nur dann, wenn es sich nicht nur um eine Genehmigung der Tarife, sondern um eine Festsetzung in Form eines Verwaltungsaktes handelte (BGHZ 73, S. 114, 116, 117). So liegt es hier aber nicht.

Bereits der Wortlaut des § 18 Abs. 2 BerIBG spricht gegen diese Annahme, denn danach ist die Aufsichtsbehörde zugleich Genehmigungsbehörde für die Entgelte der Bereiche des Anschluß- und Benutzungszwanges. Daraus ist zu schließen, daß es sich bei der Genehmigung um ein Verwaltungsinternum zwischen der Kl. und der Aufsichtsbehörde handelt und damit die für einen Verwaltungsakt erforderliche Außenwirkung fehlt.

Zumindest würde die Genehmigung nicht in den Rechtskreis des Bekl. eingreifen, weil sie nicht an ihn adressiert ist und darüber hinaus § 18 Abs. 2 BerlBG nicht dem individuellen Schutz des Bekl. dient. Aus diesem Grund wäre die Genehmigung, selbst wenn es sich um einen Verwaltungsakt handelte, für den Bekl. jedenfalls nicht anfechtbar (vgl. BVerwGE 75, S. 147 ff.). Zwangsläufig müßten dann die Tarife auf den entsprechenden Einwand vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf ihre Billigkeit überprüft werden.

Schließlich läßt sich auch zugunsten der Kl. nichts anderes daraus ableiten, daß sie an die Tarife gebunden ist und diese gegenüber jedermann gleichmäßig anwenden muß, also kein Spielraum für eine individuelle Entgeltbemessung bleibt. Dies folgt nämlich anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall (BGHZ 73, S. 114 ff.) nicht daraus, daß die Tarife verbindlich festgesetzt worden sind, sondern aus der auch im Bereich des Verwaltungsprivatrechts bestehenden Grundrechtsbindung, die die Kl. zu einer an dem Gleichheitsgebot des Art. 3 GG orientierten Entgeltbemessung verpflichtet.

3. Auch die Leistungsbedingungen der Kl. führen, soweit sie Klauseln enthalten, die der Sache nach einen Einwendungsausschluß anordnen, nicht dazu, daß der Bekl. den Einwand der Unbilligkeit der Leistungsbestimmung in diesem Verfahren nicht erheben könnte (vgl. die Leistungsbedingungen vom 1. Januar 1994 - ABl. 1994, S. 17 ff. unter Ziff. 1.5.3, vom 18. Mai 2000 - ABl. 2000, S. 1834 ff. - unter Ziff. 1.4.2 und vom 21. März 2001 - ABl. 2001, S. 1288 ff. - unter Ziff. 1.4.2 [2]; das gilt aber nicht für die Leistungsbedingungen vom 21. Dezember 1999 - ABl. 1999, S. 5150 ff.).

Die Rechtsprechung des BGH ist hierzu freilich uneinheitlich:

aa) Der BGH hat einerseits entschieden, daß die Verweisung von Einwendungen in einen Rückforderungsprozeß durch Allgemeine Geschäftsbedingungen - wie sie die Leistungsbedingungen der Kl. darstellen - nicht zu beanstanden sei. Insbesondere bei Unternehmen der öffentlichen Ver- und Entsorgung dienten solche Klauseln der im öffentlichen Interesse liegenden Funktionsfähigkeit des Unternehmens. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners sei darin nicht zu sehen. Von diesem Einwendungsausschluß sei auch die Geltendmachung der Unbilligkeit der Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 3 BGB erfaßt (BGH, Urteil vom 3. November 1983 - Ill ZR 227/82).

bb) Der BGH ist andererseits davon ausgegangen, daß das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens von vergleichbaren Ausschlußklauseln (§ 30 Nr. 1 AVBWasserV) nicht erfaßt werde.

Denn der vom Kunden eines Versorgungsunternehmens erhobene Einwand der Unbilligkeit der Preisbestimmung nach § 315 BGB betreffe die Leistungspflicht des Kunden, der im Falle der Unangemessenheit des verlangten Preises von Anfang an nur den vom Gericht bestimmten Preis schulde (§ 315 Abs. 3 BGB). Wenn die nach billigem Ermessen zu treffende Bestimmung der Gegenleistung einer Partei überlassen sei, entfalle die bei einem Vertrag normalerweise bestehende Gewißheit über den Inhalt und Umfang der Leistung, welche aus der Einigung der Partei hierüber folge. Den Belangen des Kunden, der die Preisbestimmung für unbillig halte und ein schutzwürdiges Interesse daran habe, lediglich den tatsächlich geschuldeten Preis zahlen zu müssen, könne nur dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, daß es ihm gestattet werde, sich gegenüber dem Leistungsverlangen des Versorgungsunternehmens entsprechend dem in § 315 Abs. 3 BGB enthaltenen Schutzgedanken auf die Unangemessenheit und damit Unverbindlichkeit der Preisbestimmung zu berufen und diesen Einwand im Rahmen der Leistungsklage zur Entscheidung des Gerichts zu stellen (BGH NJW 2003, 3131, 3132; WM 1983, 341, 343).

Zudem werde der mit dem Einwand der Unbilligkeit der Preisbestimmung in den Rückforderungsprozeß verwiesene Kunden zusätzlich dadurch benachteiligt, daß ihn für seinen Anspruch aus § 812 BGB die Beweislast treffe (BGH WM 1983, 341, 343).

cc) Die Ansicht der Kl., daß die BGH-Entscheidung vom 30. April 2003 (BGH NJW 2003, 3131) auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden könne, weil die Tarifgenehmigungen hier und dort anderer Art seien, trifft nicht zu. Das Gegenteil ist richtig. Die Entwässerungsleistungen der Berliner Wasserbetriebe unterfallen ebenfalls dem Anschluß- und Benutzungszwang und damit demselben Genehmigungsvorbehalt des § 18 Abs. 2 BerIBG wie die Tarife der Kl. Der BGH hat in der angeführten Entscheidung keinen Unterschied zwischen den Wasserversorgungsleistungen, die nicht auf einem Anschluß- und Benutzungszwang beruhen, und den Entwässerungsleistungen gemacht. In beiden Fällen hat er den Einwendungsausschluß dahin ausgelegt, daß der Kunde nicht mit dem Unbilligkeitseinwand gegen die Preisbestimmung ausgeschlossen sei (BGH NJW 2003, 3131, 3132 re. Sp.). dd) Die Kammer schließt sich der Auffassung des BGH an, daß die Leistungsbedingungen der Kl. den Einwand der Unbilligkeit im Zahlungsprozeß nicht ausschließen. Ungeachtet der Frage, ob die entsprechenden Klauseln nicht schon wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 2 b) BGB i. V. m. der Richtlinie 93/13/EWG unwirksam sind (so Beuermann GE 2003, 1192, 1196; a. A. KG, Urteil vom 24. März 2004 - 26 U 142/03), ist der Einwand der Unbilligkeit der Leistungsbestimmung hier zu berücksichtigen, weil der Einwendungsausschluß lediglich die Einwendungen gegen die Berechnungsgrundlagen betrifft. Das sind aber lediglich Abrechnungsposten. Ob die Tarife der Kl. der Billigkeit entsprechen, ist nicht allein rechnerisch zu ermitteln, sondern verlangt eine rechtliche Würdigung und betrifft, wie der BGH zu Recht ausgeführt hat, die Leistungspflicht als solche (BGH NJW 2063, 3131, 3132). Auch wenn sich die Verfahrensdauer in Einzelfällen dadurch verlängern würde, daß der Einwand der Unbilligkeit bereits im Zahlungsprozeß zugelassen wird, ist dadurch ein so erheblicher Liquiditätsverlust der Kl., der hier eine andere rechtliche Beurteilung nahelegte, nicht zu befürchten (so aber KG, Urteil vom 24. März 2004 - 26 U 142/03): Wie der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, verfolgt die Kl. ihre Entgeltansprüche gerichtlich oft erst kurz vor Erreichen der Verjährungsgrenze, was zeigt, daß sie nicht darauf angewiesen ist, ihre Entgeltforderungen unmittelbar nach ihrem Entstehen durchzusetzen.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die vielfache rechtsmißbräuchliche Geltendmachung des Unbilligkeitseinwands deshalb nicht zu befürchten ist, weil sie mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden ist. Denn in der Regel wird die Leistung, wenn sie unbillig ist, gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB durch Urteil bestimmt. Hierzu dürfte die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein. Es ist nicht zu erwarten, daß der Entgeltschuldner schließlich auch nur zum überwiegenden Teil von seiner Entgeltpflicht befreit werden wird, so daß er dementsprechend auch an den nicht unerheblichen Kosten des Rechtsstreits überwiegend zu beteiligen wäre.

4. Die behördliche Tarifgenehmigung stellt kein ausreichend gewichtiges Indiz für die Billigkeit der Leistungsbestimmung dar (Erman-Hager, BGB, 11. Auflage, § 315, Rn. 12; a. A. KG GE 2002, 730, 731: offengelassen in BGH NJW 2003, 3131, 3132).

Insbesondere kann nach Ansicht der Kammer hieraus nicht gefolgert werden, daß der Bekl. die Leistungsbestimmung der Kl. substantiiert angreifen müßte. Auch das KG erkennt an, daß die Grundlagen der Billigkeitsentscheidung allein vom Versorgungsunternehmen dargelegt werden könne (KG KGR 2001, 273, 274). Im Fall eines Rückforderungsprozesses weist der BGH dem Versorgungsunternehmen, obwohl es dort nicht mit der Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Leistungsbestimmung belastet ist, zumindest eine erweiterte Behauptungslast zu, weil die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehenablaufs stehe und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitze, während der Gegner über ein derartiges Wissen verfüge und ihm nähere Angaben zumutbar seien (BGH NJW 2003, 1449, 1450).

Verlangte man von dem Bekl. im Zahlungsprozeß ein substantiiertes Bestreiten, bevor die Kl. auch nur irgend etwas zur Billigkeit ihrer Tarife vorgetragen hat, wäre er faktisch mit dem Einwand der Unbilligkeit ausgeschlossen. Dieser Ansicht folgt die Kammer daher nicht. 5. Die Leistungsbestimmung konnte auch nicht gemäß § 315 Abs. 2 S. 2 BGB durch Urteil getroffen werden, weil die Kl. keine für diese Bestimmung erforderlichen Tatsachen vorgetragen hat.

Die Klage war danach unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.