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Einweisung in Kinderheim

KG2 Ws 171-174/13 REHA29.04.2013ZOV 2013, 62

StrRehaG §§ 2 Abs. 1, 10 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Einweisung in Kinderheim; Amtsermittlungspflicht; Sachverständige

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren, wenn der Betroffene den Inhalt der Jugendhilfeakte oder anderer Dokumente bestreitet und vorträgt, es bedürfe der Beiziehung eines Sachverständigen, um die tatsächliche Bedeutung des Akteninhalts zu ermitteln.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Rehabilitierungskammer hat den Rehabilitierungsantrag der Betroffenen mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt. ...

Der Senat bemerkt ergänzend: [...]

1. Für eine Unterbringung ... aus politischen Gründen oder sachfremden Zwecken liegen zureichende Anhaltspunkte nicht vor.

a) Es ist der Rehabilitierungskammer trotz umfangreicher Ermittlungen ... nicht gelungen, vollständige Unterlagen zu erhalten, die den Vortrag der Betroffenen belegen könnten, ihre Einweisung ... sei aus politischen oder sachfremden Gründen erfolgt. ...

b) Weitere erfolgversprechende Ermittlungsansätze zur Überprüfung des Vortrags der Betroffenen ... sind nicht vorhanden.

Soweit in der Beschwerdebegründung ... die Beiziehung von Sachverständigen für erforderlich gehalten wird, die „dartun sollen, welche Gründe tatsächlich für die Einweisung maßgeblich waren und sich hinter den von den DDR-Behörden genannten Gründen verbargen", weil „der Sprachgebrauch der DDR-Behörden in einen historischen Kontext gesetzt werden" müsse, ist auf Folgendes hinzuweisen: ... (Es) beschränkt sich die Überprüfung auch im vorliegenden Fall auf den Inhalt der zur Verfügung stehenden Jugendhilfeunterlagen ... Mit dem Einwand, dass die in den Akten der Jugendhilfe enthaltenen Feststellungen nicht der Wahrheit entsprechen, kann die Betroffene daher im Rahmen des Rehabilitierungsverfahrens ebenso wenig gehört werden wie mit dem nicht durch andere „staatliche" Dokumente belegten Einwand, dass Zeugen ihr Verhalten dort unzutreffend schilderten (vgl. KG, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 2 Ws 451/11 REHA).

Im Übrigen findet die im Beschwerdevorbringen gemachte Andeutung, die angeführten Gründe für die Heimeinweisung der Betroffenen seien möglicherweise nur vorgeschoben oder zur sprachlichen Verschleierung benutzt worden, in der Gesamtschau der Dokumente keine Stütze. ... die in den noch vorhandenen Beschlüssen, Schreiben und Berichten beschriebenen familiären und persönlichen Probleme der Betroffenen ... (existierten) tatsächlich, so dass die Unterlagen daher auch unter Berücksichtigung des historischen Kontextes nicht anders gelesen werden müssen bzw. keine verborgene andere Bedeutung hatten, um bezüglich der Betroffenen eine politisch oder sonst sachwidrig motivierte Umerziehung im Sinne der SED-Doktrin zu ermöglichen. ...