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Einweisung in ein Kinderheim

LG Neubrandenburg729 AR 78/10 RHs rechtskräftig08.07.2013ZOV 2014, 38

StrRehaG § 2 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein sachfremder Zweck der Einweisung in ein Kinderheim in der DDR liegt dann nicht vor, wenn ihr, ausgehend von den pädagogischen Auffassungen in der damaligen DDR, das Bestreben zugrunde lag, Entwicklungsgefährdungen von dem Betroffenen abzuwenden.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antragsteller hat in seinem Antrag vorgetragen, mit vorläufiger Verfügung vom 4.1.1984 sowie mit Beschluss vom 1. Februar 1984 durch den Rat der Stadt N., Referat Jugendhilfe, entgegen seinem Willen in ein Spezialkinderheim der DDR eingewiesen worden zu sein; er war von Januar 1984 bis Juli 1985 in den Kinderheimen in Krassow bzw. Pretzsch untergebracht. [...]

I. Die zu der Unterbringung des Antragstellers seitens der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg durchgeführten Nachforschungen haben Folgendes ergeben:

Aus einer Kopie der vorläufigen Verfügung des Rates der Stadt N., Referat Jugendhilfe, vom 4. Januar 1984 [...] ergibt sich, dass für den Antragsteller gemäß § 50 DDR-Familiengesetzbuch i.V.m. § 22 der DDR-Jugendhilfeverordnung Heimerziehung angeordnet wurde.

Zu den Gründen ergibt sich Nachfolgendes:

„Der Schüler wird seit 1981 durch die Jugendhilfekommission betreut wegen grober Disziplinverstöße und massiver Verhaltensauffälligkeiten. Nach der Umschulung mit Beginn des 3. Schuljahres gab es bei H. eine Phase relativ verbesserten Verhaltens. Seit einigen Monaten haben sich seine Disziplinschwierigkeiten in dem Maße verstärkt, dass eine erzieherische Einflussnahme mit den bisherigen Mitteln keinerlei Wirkung mehr hat. So kriecht er im Unterricht durch den Klassenraum, läuft umher und stört durch ständiges Dazwischenreden den Ablauf des Unterrichts. Ein Diebstahl im letzten Monat bekräftigt die Verhaltensauffälligkeiten. Eine sofortige Heimeinweisung in ein Spezialkinderheim ist deshalb erforderlich."

Mit Beschluss vom 1. Februar 1984 [...] ordnete der Rat der Stadt N., Jugendhilfeausschuss, die Heimerziehung für die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten an.

Zu den Gründen ergibt sich Folgendes:

„Der Schüler H.R. wird seit 1981 durch die Jugendhilfekommission betreut. Anlass waren beträchtliche Verhaltensauffälligkeiten im Klassenkollektiv. Hinzu kam ein der Entwicklung des Jungen nicht dienliches Verhältnis zwischen Elternhaus und Schule. Im Ergebnis dieses zugespitzten Verhältnisses wurde eine Umschulung H.'s in die Wege geleitet.

Mit Beginn der 3. Klasse besuchte H. die 14. POS N. Die Pädagogen dort, besonders die Klassenleiterin, waren bemüht, dem Jungen einen erfolgreichen Start zu verschaffen. Da auch die Eltern und der Junge selbst ihre Bemühungen verstärkten, verlief das dritte Schuljahr relativ gut. H. arbeitete im Unterricht mit und befolgte die Anweisungen. In den Pausen, wenn er sich unbeobachtet fühlte, tobte er oft so, dass er in der nächsten Stunde noch erhitzt und abgekämpft war: Die Einstellung des Jungen zur Schule war jedoch nach wie vor widersprüchlich. Das zeigte sich dann verstärkt im 4. und jetzt im 5. Schuljahr: In Beratungen der Jugendhilfekommission zeigte sich H. einsichtig und versprach immer wieder, dass er sich um Veränderung seines Verhaltens bemühen werde. Eine tatsächliche Veränderung konnte jedoch nicht eintreten, da wiederholt egoistische Motive sein Verhalten bestimmten. So muss heute festgestellt werden, dass H. nur unter Druck bereit ist, sich kollektiven Normen zu fügen. Sich in das Kollektiv einzuordnen, hat er bisher nicht gelernt. Sein eigenes Verhalten betrachtet er wenig kritisch, Vorkommnisse oder negative Verhaltensweisen bagatellisiert er: Soll er Stellung nehmen, so versucht er, auszuweichen bzw. die Schuld bei anderen zu suchen. Diese innere Einstellung zu sich selbst bewirkt auch ein relativ geringes Anspruchsniveau an die eigene Leistungsfähigkeit. Schnell gibt sich H. mit dem Erreichten zufrieden und ist kaum bereit, größere Anstrengungen zu unternehmen, um bessere Lernergebnisse zu erzielen. Von der Klassenlehrerin wird eingeschätzt, dass er ein gutes Leistungsvermögen hat, das aber nicht voll ausschöpft. Vor den Eltern hat H. oft versucht, seine Probleme zu verbergen. [...] Im familiären Zusammenleben bemüht sich H. formal um ein gutes Verhältnis, bei größeren Anforderungen wich er ähnlich wie in der Schule aus oder sagte nicht die Wahrheit. Heute schätzen beide Elternteile ein, dass sie nicht immer einheitlich gehandelt haben. Eine Folge falscher erzieherischer Beeinflussung sind die ungerechtfertigten Ansprüche des Jungen, die sich z. B. in seinem Bestreben zeigen, ständig im Mittelpunkt zu stehen. Die Haltung der Eltern zur Schule ist widersprüchlich. So erkennen sie verbal das individuelle Eingehen auf H. an, suchen aber die Ursache für den ausgebliebenen Erziehungserfolg nur im außerfamiliären Bereich. In der Klasse der Tochter I. arbeitet Frau R. seit Jahren erfolgreich im Elternaktiv mit. Für eine erfolgreiche Umerziehung des Jungen wird eine veränderte Haltung der Eltern gegenüber allen pädagogischen Kräften von entscheidender Bedeutung sein. Aufgrund der massiven Verhaltensauffälligkeiten und der Gefahr der Fehlentwicklung wird die Heimerziehung als Möglichkeit der Umerziehung des Jungen dringend erforderlich. Festlegungen und staatliche Maßnahmen:

1. Gemäß § 50 des Familiengesetzbuches der DDR in Verbindung mit dem § 23 der Jugendhilfeverordnung [...] hat der Jugendhilfeausschuss beim Rat der Stadt N. für H. die Heimerziehung für die Dauer von 2 1/2 Jahren beschlossen. [...]".

Aus dem Entwicklungsbericht des Spezialkinderheimes Makarenko in Krassow geht hervor, dass der Antragsteller am 27. Januar 1984 in die Einrichtung eingewiesen wurde.

Aus dem Schreiben des Aufnahmeheimes der Jugendhilfe Eilenburg vom 15. November 1984 an das Referat Jugendhilfe des Rates der Stadt N. ergibt sich, dass der Antragsteller in das Spezialkinderheim Pretzsch verlegt worden ist, wo er sich vom 19. November 1984 bis zum 6. Juli 1985 befand.

Die Aufhebung der Heimerziehung erfolgte vorzeitig aufgrund der positiven Entwicklung des Antragstellers laut Einschätzung der Heimoberschule Pretzsch. [...]

II. Der Antrag auf Rehabilitierung [...] ist nicht begründet.

1. Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz ermöglicht in § 2 auch die Rehabilitierung von Freiheitsentziehung, die nicht im Zusammenhang mit einer Straftat steht.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG sind Unterbringungen in einem Heim für Kinder und Jugendliche grundsätzlich als Freiheitsentziehung anerkannt.

Für eine strafrechtliche Rehabilitierung ist jedoch darüber hinaus erforderlich, dass auch die sonstigen Voraussetzungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, nämlich eine politische Verfolgung oder eine sonstige sachfremde (rechtsstaatswidrige) Zweckrichtung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG) oder eine grobe Unverhältnismäßigkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG), belegbar sind (so auch BVerfG, ZOV 2009, 183).

Insoweit ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. [...]

2. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Rehabilitierungsantrag unbegründet.

Für eine politische Verfolgung des Antragstellers, d. h. dafür, dass die Heimeinweisung gegen ihn angeordnet worden ist, um ihn als politischen Gegner mit für andere Zwecke gedachten Mitteln zu maßregeln oder auszuschalten, liegen [...] keinerlei Voraussetzungen vor. [...]

Auch gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass die Unterbringung des Antragstellers sonst sachfremden Zwecken gedient hat.

Grund der Anordnung der Unterbringung des Antragstellers war, ausgehend von den pädagogischen Auffassungen in der damaligen DDR, offensichtlich das Bestreben der zuständigen Jugendhilfebehörde, Entwicklungsgefährdungen von dem Antragsteller abzuwenden.

Unter Beachtung des damaligen Standes der pädagogischen Wissenschaften ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, dass der Einweisung des Antragstellers sachfremde Motive zugrunde gelegen haben.

Auch ein grobes Missverhältnis zwischen den angeordneten Maßnahmen und dem Anlass der Anordnung dieser Maßnahmen ist nicht zu erkennen.

Dabei ist beachtlich, dass ein derartiges grobes Missverhältnis nicht bereits dann vorliegt, wenn die Maßnahme den heutigen Maßstäben nicht mehr entsprechen würde. Auch in der alten Bundesrepublik hat sich die Heimeinweisungspraxis im Verhältnis zu früheren Jahren geändert. Die jetzige Praxis der Bundesrepublik kann grundsätzlich nicht als Vergleichsmaßstab für frühere Entscheidungen der DDR-Behörden herangezogen werden.

Ein grobes Missverhältnis kann nur dann angenommen werden, wenn sich im Verhältnis von Anlass und staatlicher Maßnahme die Degradierung des Einzelnen zum Objekt staatlicher Interessendurchsetzung deutlich manifestierte [...].

Dafür sind vorliegend [...] keine Anhaltspunkte vorhanden.

Insgesamt ist nichts dafür ersichtlich, dass die Unterbringung des Antragstellers mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar war.

Aufgabe des StrRehaG ist es nicht, die Richtigkeit der damaligen Maßnahmen zu beurteilen.

Auch in rechtsstaatlichen Systemen wurden und werden im Rahmen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung (vgl. § 34 SGB VIII) oder im Fall einer Kindeswohlgefährdung (vgl. §§ 1631 b, 1666 BGB) mit oder gegen den Willen der Sorgeberechtigten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Unterbringung von Minderjährigen in Heimen angeordnet. [...]

Hinweis der Redaktion

häufig von der Redaktion verfasst

Die Beschwerde des Antragstellers hat das OLG Rostock mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 (Az. WsRH 41/13) als unbegründet verworfen.