Einweisung in Spezialheim, Anhörungsrüge, Übertragung der Verfassungsbeschwerdefrist auf unbefristeten Rechtsbehelf im Rehabilitierungsverfahren, Fristvorwirkung, Verwirkung eines Rechtsbehelfs, Amtsermittlungspflicht, Beweiserhebung, Mitwirkungspflicht
Verf. des Landes Brandenburg Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 5; Art. 7 Abs. 1, 10, 12 Abs. 1, 52 Abs. 3 u. 4; StPO § 33a; StrRehaG § 15; BVerfGG § 93 Abs. 1; VerfGG Bbg. § 47 Abs. 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine Vorwirkung der Frist für die Verfassungsbeschwerde (§ 47 Abs. 1 VerfGG Bbg.) in Bezug auf die nach § 33a StPO unbefristet zulässige Anhörungsrüge kommt nicht in Betracht.
2. Die grundsätzlich denkbare Verwirkung eines unbefristeten Rechtsbehelfs kommt nicht in Betracht, wenn das Fachgericht in der Sache entschieden hat, sofern sich die Unzulässigkeit nicht gleichsam aufdrängt und somit offensichtlich ist.
3. Die Amtsermittlungspflicht im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren (§ 10 Abs. 1 StrRehaG) erfordert mit Blick auf die Anforderungen effektiven Rechtsschutzes keine ziellose Aufklärung ins Blaue hinein. Vielmehr setzt sie eine Veranlassung durch die vom Antragsteller aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (§ 10 Abs. 2 StrRehaG) geforderten Darlegungen voraus. Ausgehend vom Zweck des Rehabilitierungsverfahrens sind hieran zwar keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; notwendig ist indes wenigstens der Vortrag eines Sachverhalts, der bezogen auf eine rehabilitierungsfähige Maßnahme auf das Vorliegen eines Rehabilitierungstatbestandes zumindest hindeutet und einen Bedarf für nähere Erforschung und Verifizierung erkennen lässt.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
A. Der Bf. wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einer Rehabilitierung wegen der Unterbringung in einem Jugendwerkhof in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
I. 1. Für den […] 1967 geborenen Bf. ordnete der Jugendhilfeausschuss des Rates des Kreises Lübben mit Beschluss vom 28. März 1984 die Heimerziehung an. […]
Der Bf. war daraufhin vom 28. August 1984 bis zum 28. November 1985 im Jugendwerkhof „W. Sch.“ in R. untergebracht.
2. Mit Schreiben vom 14. November 2007 beantragte der Bf. beim LG Cottbus seine Rehabilitierung bezüglich der angeordneten Heimerziehung. […]
Das LG Cottbus wies den Rehabilitierungsantrag […] als unbegründet zurück. […]
Der Bf. legte mit Schreiben vom 11. Juni 2010 Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. […]
Das Brandenburgische OLG verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 3. August 2010 (2 Ws [Reha] 60/10) aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet würden, als unbegründet.
3. Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 erhob der Bf. beim OLG Anhörungsrüge. Aus dem Beschluss des BVerfG vom 18. Dezember 2014 (ZOV 2015, 19) gehe hervor, dass die Rehabilitierungsgerichte alle Erkenntnisse zu prüfen hätten. […] Effektiver Rechtsschutz sei nicht gewährleistet gewesen, denn sein Vorbringen im Rehabilitierungsverfahren sei nicht gehört und nicht geprüft worden. Es sei nicht allen Hinweisen nachgegangen worden, Zeugen seien nicht befragt und Alternativen nicht geprüft worden, was rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletze. Er sehe zudem den Gleichheitssatz verletzt, weil über gleichlautende Sachverhalte unterschiedlich geurteilt werde. Er habe weder gemeingefährliches Verhalten gezeigt noch erhebliche Straftaten begangen, so dass seine Einweisung in ein Spezialkinderheim unverhältnismäßig gewesen sein müsse. Allein die dort erfolgte „Bildungsvorenthaltung“, die auch gegen Vorschriften der DDR verstoßen habe, könne nur unverhältnismäßig und zweckfremd gewesen sein, weil sie das Kindeswohl verletzt habe. Ihm werde aber die Rehabilitierung versagt. Er sehe nicht ein, dass Opfer, deren Fälle mit seinem Schicksal vergleichbar seien, heute nach geänderter Rechtsprechung und intensiverer Prüfung durch die Gerichte rehabilitiert würden und Anspruch auf Opferentschädigung erwirkten, während er selbst leer ausgehen solle.
Mit Beschluss vom 16. August 2016 […] verwarf das OLG den Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Ein Gehörsverstoß sei nicht festzustellen. Das LG habe sich in dem vom OLG bestätigten Beschluss umfassend mit dem Vorbringen des Bf. auseinandergesetzt. Auch habe es dargelegt, aus welchen Gründen es davon abgesehen habe, den Beweisangeboten des Bf. nachzugehen. Im Übrigen rechtfertige ein Wandel in der Rechtsprechung keine Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung. […]
II. Mit der am 26. Oktober 2016 erhobenen Verfassungsbeschwerde macht der Bf. geltend, das OLG habe mit dem Beschluss vom 16. August 2016 gegen die Gebote rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens gemäß Art. 52 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) verstoßen. In der Folge verletze dies seine Grundrechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 10 LV) und auf Gleichheit (Art. 12 Abs. 1 LV) sowie der Menschenwürde (Art. 7 Abs. 1 LV). […]
B. Die Verfassungsbeschwerde ist nur zum Teil zulässig.
I. Das Vorbringen des Bf. ist dahingehend zu verstehen, dass sich seine Verfassungsbeschwerde nicht allein gegen den ausdrücklich benannten Beschluss des Brandenburgischen OLG vom 16. August 2016 über die Verwerfung des Antrags auf Nachholung des rechtlichen Gehörs, sondern auch gegen die zuvor ergangenen Beschlüsse des LG Cottbus […] sowie des OLG vom 3. August 2010 über die Verwerfung der Beschwerde richtet. […]
II. Die Verfassungsbeschwerde ist bezüglich des Beschlusses des LG […] unzulässig, da durch die nachfolgende Beschwerdeentscheidung des OLG vom 3. August 2010, das die erstinstanzliche Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig zu überprüfen hatte […], prozessuale Überholung eingetreten ist […].
III. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG vom 16. August 2016 richtet, ist sie wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses ebenfalls unzulässig.
1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des VerfG, dass Anhörungsrügen zurückweisende gerichtliche Entscheidungen mangels Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich nicht selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen. Sie lassen allenfalls mit der Ausgangsentscheidung bereits eingetretene Verletzungen des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterbleibt. Ein schutzwürdiges Interesse an einer - zusätzlichen - verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Gehörsrügeentscheidung besteht nicht (vgl. Beschl. vom 9. September 2016 - VfGBbg 24/16; vom 15. Dezember 2017 - VfGBbg 63/16, jeweils m.w.N.). […]
IV. Bezüglich des Beschlusses des OLG vom 3. August 2010 ist die Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen zulässig.
1. Ihrer Zulässigkeit steht nicht der Grundsatz der Rechtswegerschöpfung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfG GBbg) entgegen, wonach eine Verfassungsbeschwerde erst erhoben werden kann, wenn der gegen die behauptete Verletzung des Grundrechts zulässige Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft ist.
a. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des VerfG, dass die Anhörungsrüge zum Rechtsweg im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGG Bbg gehört, wenn - wie hier - Gegenstand der Verfassungsbeschwerde (auch) die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV ist (vgl. zuletzt Beschl. vom 24. März 2017 - VfGBbg 27/16 m.w.N.). Dem entsprechend hat der Bf. vom Rechtsbehelf des Antrags auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO i.V.m. § 15 StrRehaG Gebrauch gemacht (vgl. zur Anwendbarkeit: BVerfG, ZOV 2016, 86 Rn. 19).
b. Dieser Antrag erfolgte auch rechtzeitig. Dem steht eine „Vorwirkung“ der Verfassungsbeschwerdefrist nicht entgegen. Denn § 47 Abs. 1 VerfGG Bbg entfaltet keinen solchen Effekt auf den fachgerichtlichen Rechtsbehelf, so dass der Antrag nach § 33a StPO, für den eine Frist nicht normiert ist, nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Beschluss vom 3. August 2010 zu erheben war.
aa. Die Rechtsprechung des BVerfG zur Problematik bei nach dem Fachprozessrecht unbefristet zulässigen Rechtsbehelfen (neben § 33a StPO ist dies auch bei § 80 Abs. 7 VwGO der Fall) ist uneinheitlich.
Während eine solche Vorwirkung einerseits ausdrücklich offengelassen wird (BVerfGE 19, 198, 200; BVerfGK 3, 314, 316; BVerfGK 13, 390, 396; Beschl. vom 2. Juni 1987 - 2 BvR 1389/86 - und vom 9. September 1997 - 2 BvQ 23/97), wird andererseits etwa davon ausgegangen, dass die vor Erhebung einer Kommunalverfassungsbeschwerde erforderliche Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs, für den eine Antragsfrist nicht vorgesehen ist, innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG eingeleitet werden muss (BVerfGE 76, 107, 115). Zum Teil werden - ohne auf die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde einzugehen - die nach § 93a Abs. 2 BVerfGG für die Annahme der Beschwerde maßgeblichen materiell-rechtlichen Erfolgsaussichten erörtert, obwohl der Bf. gegen eine der angegriffenen Entscheidungen einen Antrag nach § 33a StPO nicht innerhalb der für die nachfolgende Verfassungsbeschwerde geltenden Monatsfrist gestellt hatte (BVerfGE 108, 129, 136 ff.). Wiederum andere Entscheidungen gehen davon aus, dass bei fachgerichtlich unbefristeten Rechtsbehelfen die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nur dann offengehalten werde, wenn der nicht befristete Rechtsbehelf innerhalb der für das Verfassungsbeschwerdeverfahren geltenden Einlegungsfrist erhoben werde (vgl. zu § 33a StPO: BVerfGK 3, 159, 163; Beschl. vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1569/12; zu § 80 Abs. 7 VwGO: NVwZ 1995, Beilage 1, 2; InfAuslR 1995, 55; NVwZ 1998, Beilage 8, 81; Beschl. vom 17. September 1998 - 2 BvR 1278/98; zur Gegenvorstellung: NJW 1995, 3248; Beschl. vom 25. Oktober 2000 - 2 BvR 1804/00; s. auch: Beschl. vom 25. November 2009 - 1 BvR 2464/09; NJW 2014, 2635, 2636).
Mehrfach ist die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht problematisiert worden, obwohl der fachgerichtliche Rechtsbehelf nach Ablauf eines Monats eingelegt wurde. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass die auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützten Verfassungsbeschwerden, wegen eines (noch) nicht eingelegten Antrags nach § 33a StPO „derzeit unzulässig“ seien (vgl. BVerfGK 4, 112, 113; NStZ-RR 2000, 110; NJW 2003, 1513; NStZ-RR 2003, 338; Beschl. vom 8. März 1994 - 2 BvR 477/94 und vom 8. April 2004 - 2 BvR 578/04; s. auch: NVwZ 2003, 859, 860; NVwZ 2002, 848, zu § 80 Abs. 7 VwGO):
bb. In der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte hat sich bislang - soweit ersichtlich - allein der VerfGH Baden-Württemberg mit dem Thema einer Vorwirkung der Verfassungsbeschwerdefrist befasst und sich bezogen auf § 33a StPO gegen die Annahme einer solchen ausgesprochen (Urteil vom 13. April 2016 - 1 VB 83/15).
cc. Im Schrifttum werden gegensätzliche Standpunkte vertreten.
Zum Teil findet die eine Fristvorwirkung bejahende Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Zustimmung. Sie sei durch das mit § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG verfolgte Ziel gerechtfertigt, im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens das Verfahren der Verfassungsbeschwerde nicht endlos hinauszuzögern. Auch lasse eine Vorwirkung die für das fachgerichtliche Verfahren geltende Rechtslage unberührt (vgl. Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Bethge, BVerfGG, Stand: September 2017, § 93 Rn. 37; Peters, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 93 Rn. 55; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rn. 604; von Häfen/Kessen, in: Becker/Lange, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 3, 2014, S. 93, 107 f.; Heusch/Sennekamp, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 93 Rn. 34; Klein/Sennekamp, NJW 2007, 945, 954; Roeser/Hänlein, NVwZ 1995, 1082, 1084; Thiemann, DVBl. 2012, 1420, 1423; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 176).
Demgegenüber wird vielfach eine Vorwirkung der Verfassungsbeschwerdefrist auf unbefristete fachgerichtliche Rechtsbehelfe abgelehnt. Die gegenteilige Rechtsprechung sei dogmatisch zweifelhaft. Es widerspreche der Entscheidung des Gesetzgebers, Rechtsunsicherheiten, die mit dem Verzicht auf eine Fristsetzung einhergingen, in Kauf zu nehmen. Auch müsse sich ein Bf. auf die im geschriebenen Prozessrecht für das fachgerichtliche Verfahren vorgesehene Fristlosigkeit eines Rechtsbehelfs verlassen können; anderes sei mit den Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht zu vereinbaren (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 93 Rn. 20 f.; Henke, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 90 Rn. 186; Hammer, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, § 93 Rn. 31; Grünewald, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, Stand: Dezember 2017, § 93 Rn. 17; Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, Rn. 212a, 292a; Buermeyer, in: Rensen/Brink, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 1, 2009, S. 35, 44; Hartmann, in: Pieroth/Silberkuhl, Die Verfassungsbeschwerde, 2008, Rn. 214; Pestalozza, Die echte Verfassungsbeschwerde, 2006, S. 29; Kleine-Cosack, Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde, 3. Aufl. 2013, Rn. 602; Jahn, in: Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge, Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 2. Aufl. 2017, Rn. 201; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 80 Rn. 580; Valerius, in: Münchener Kommentar StPO, 2014, § 33a Rn. 16; Pollähne, in: Gercke/Julius/Temming, StPO, 5. Aufl. 2012, § 33a Rn. 3; Pohlreich, StV 2011, 574, 575; Bachmann, ZIS 2012, 545, 547; Eschelbach/Geipel/Weiler, StV 2010, 325, 330; offen: Lübbe-Wolff, EuGRZ 2004, 669, 673; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 201).
dd. Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zum VerfG des Landes Brandenburg kommt eine Vorwirkung der Frist des § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGG Bbg nicht in Betracht.
Nach den Vorgaben des BVerfG darf die Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht erst nach Erschöpfung des bundesrechtlich abschließend geregelten Rechtsweges zugelassen werden, denn die Aufhebung von Entscheidungen der Fachgerichte des Landes durch das Landesverfassungsgericht berührt die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung von Rechts- und Bestandskraft gerichtlicher Entscheidungen gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. In diesem Grenzbereich von Bundes- und Landeskompetenz bleibt nur insoweit Raum für den Landesgesetzgeber, als eine Regelung zur Erreichung des Zwecks der Landesverfassungsbeschwerde unerlässlich ist; die Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts kann insoweit nicht weiter reichen. Erst nach Erschöpfung des Rechtswegs steht fest, dass es unerlässlich ist, die fachgerichtliche Entscheidung zum Schutz der Grundrechte aufzuheben. Bis dahin kann eine Grundrechtsverletzung noch im bundesrechtlich geregelten fachgerichtlichen Rechtsweg behoben werden (vgl. BVerfGE 96, 345, 371 f.). Hinsichtlich der Frage einer Fristvorwirkung sind derartige für die Unerlässlichkeit zur Erreichung des Zwecks der Landesverfassungsbeschwerde sprechenden Gesichtspunkte nicht erkennbar. Insbesondere taugt hierfür nicht allein der Umstand, dass die unbefristete Möglichkeit zur Erhebung eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs die Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde auf unbestimmte Zeit verlängern könnte. Diese damit verbundene, bundesrechtlich induzierte Rechtsunsicherheit nimmt das VerfGG Bbg. mit dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtsweges nach § 45 Abs. 2 VerfGG Bbg und den daran anknüpfenden Anforderungen an das ordnungsgemäße Betreiben der Rechtsmittel- und -behelfsverfahren in Kauf (vgl. hierzu Beschl. vom 21. September 2000 - VfGBbg 36/00; vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 22/15; vom 15. Juni 2015 - VfGBbg 21/05). Namentlich im Fall des § 33a StPO beruht es auf der bewussten Entscheidung des Bundesgesetzgebers, den Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs auch im Ergebnis der Überarbeitung durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) - im Gegensatz zu den zeitgleich eingeführten Anhörungsrügen in § 356a StPO, § 321a ZPO, § 78a ArbGG, § 152a VwGO, § 178a SGG und § 133a FGO - weiterhin nicht fristgebunden auszugestalten (vgl. BT-Drs. 15/3706 S. 17).
Zudem kann auch ein unbefristeter Antrag nicht nach freiem Belieben hinausgezögert oder verspätet gestellt werden. Die Geltendmachung prozessualer Rechte unterliegt dem Gebot von Treu und Glauben, so dass die verzögerte Einlegung des fachgerichtlichen Rechtsbehelfs missbräuchlich und verwirkt und damit unzulässig sein kann. Insoweit obliegt den Fachgerichten und dem VerfG die Prüfung, ob im jeweiligen Einzelfall ein nach längerer Zeit eingereichter Rechtsbehelf als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.
Mit der Annahme einer Fristvorwirkung würde dem Bf. außerdem mehr abverlangt, als durch die maßgeblichen Fachprozessordnungen vorgesehen ist (vgl. Buermeyer, in: Rensen/Brink, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, S. 35, 44). Ihr steht daher auch der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit entgegen, welcher wesentlicher Bestandteil des Grundsatzes der Rechtssicherheit ist. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (vgl. BVerfGE 49, 148, 164; BVerfGE 87, 48, 65). Die rechtliche Ausgestaltung des Rechtsmittels soll dem Bürger insbesondere die Prüfung ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 107, 395, 416). Das ist nur dann gewährleistet, wenn allein die durch den Gesetzgeber geschaffenen, einheitlich (und nicht nur für den Fall der anschließenden Einlegung einer Verfassungsbeschwerde) geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen maßgeblich sind (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urt. vom 13. April 2016 - 1 VB 83/15).
2. Ob angesichts des zeitlichen Abstands von gut fünfeinhalb Jahren zwischen der Beschwerdeentscheidung des OLG vom 3. August 2010 und dem Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs vom 23. Februar 2016 eine Verwirkung dieses Rechtsbehelfs in Betracht kommt, bedarf vorliegend keiner abschließenden Beurteilung durch das VerfG, nachdem das OLG den Antrag des Bf. als unbegründet verworfen hat.
a. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Frage einer Fristwahrung des nach § 45 Abs. 2 VerfGGBbg wahrzunehmenden Rechtsbehelfs und damit zusammenhängend der ordnungsgemäßen Rechtswegerschöpfung die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde betrifft, deren Voraussetzungen das VerfG in eigener Zuständigkeit zu prüfen und über die es allein zu entscheiden hat (vgl. Beschl. vom 16. August 2013 - VfGBbg 24/13; vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 15/17; BVerfG, NJW 2014, 991, 992; BVerfGK 11, 203, 205 f.). Hat ein Fachgericht aber in der Sache entschieden, kann die Unzulässigkeit des fachgerichtlichen Rechtsbehelfs - jedenfalls sofern sie sich nicht gleichsam aufdrängt und somit offensichtlich ist - dem Bf. nicht als Grund für die Unzulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde entgegengehalten werden. Denn in diesem Fall hat der Rechtsbehelf das mit dem Gebot der Rechtswegerschöpfung verfolgte Ziel, dem VerfG durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial zu verschaffen und ihm die Fall- und Rechtsanschauung der Gerichte zu vermitteln, in der Regel erreicht (vgl. BVerfGE 107, 27, 44; BVerfGK 13, 409, 415; BVerfG, Beschl. vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12; vom 20. April 2017 - 2 BvR 1900/14, Rn. 37 f. und 2 BvR 1754/14 -, Rn. 40 f.).
b. Vorliegend hat sich das OLG im Beschluss vom 16. August 2016 mit der Zulässigkeit der Gehörsrüge - insbesondere mit der Frage einer etwaigen Verwirkung des Antragsrechts - nicht befasst. Der Antrag des Bf. auf Nachholung des rechtlichen Gehörs hat das OLG vielmehr veranlasst, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit dem gerügten Gehörsverstoß auseinanderzusetzen, und damit das mit dem Gebot der Rechtswegerschöpfung verfolgte Ziel erreicht. Auch kann vorliegend nicht von einer offensichtlichen Verwirkung des Antragsrechts ausgegangen werden. Dagegen sprechen bereits die nicht kodifizierten und nicht unerhebliche Bewertungsspielräume belassenden Voraussetzungen der Verwirkung prozessualer Rechte (vgl. BVerfGE 32, 305, 308; BVerfGK 4, 287, 293; 13, 382, 388; BVerfG, NJW 2003, 1514, 1515; BVerfG, Beschl. vom 27. Dezember 2012 - 1 BvR 2862/11, 1 BvR 2046/12). […]
4. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch bezogen auf die Rügen einer Verletzung der Grundrechte auf faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 LV), auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 10 LV), auf Gleichheit (Art. 12 Abs. 1 LV) sowie der Menschenwürde (Art. 7 Abs. 1 LV) unzulässig, da sie insoweit den gesetzlichen Anforderungen an ihre Begründung nicht genügt.
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGG Bbg ist eine Begründung notwendig, die schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Bf. aufzeigt. Sie muss somit umfassend und aus sich heraus verständlich sein. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer substantiellen argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (st. Rspr., vgl. Beschl. vom 21. November 2014 - VfGBbg 15/14; vom 25. Mai 2015 - VfGBbg 32/14; vom 17. Juni 2016 - VfGBbg 95/15; vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 2/16). Bezogen auf die genannten Grundrechtsnormen lässt es der Bf. an einer schlüssigen Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung fehlen.
a. Das Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 LV garantiert dem Einzelnen, nicht bloßes Objekt des Verfahrens zu sein. Ihm muss die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis eines Verfahrens Einfluss zu nehmen. Es gewährleistet den Parteien eines Prozesses, dass der Richter das Verfahren so gestaltet, wie es die Parteien von ihm erwarten dürfen: Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen, ihm zuzurechnenden Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet. Mit dem Recht auf ein faires Verfahren nicht vereinbar ist es, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (vgl. Beschl. vom 15. Januar 2009 - VfGBbg 52/07; vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 35/10; vom 18. März 2011 - VfGBbg 3/11; vom 16. Dezember 2011 - VfGBbg 16/11; vom 19. Juni 2015 - VfGBbg 24/15). Anhaltspunkte hierfür trägt der Bf. nicht schlüssig vor. Insbesondere genügt hierfür eine - unterstellte - Verkennung der Amtsermittlungspflichten durch das Gericht allein noch nicht. Weder ein widersprüchliches Verhalten noch ein zu Verfahrensnachteilen des Bf. führendes Versäumnis des OLG ist vorliegend erkennbar.
b. Mit der Beschwerdebegründung ist auch keine Verletzung des Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV durch den Beschluss vom 3. August 2010 aufgezeigt.
aa. Dies gilt zunächst für das Vorbringen des Bf., dass Rehabilitierungsanträge - wie in seinem Fall - in der Vergangenheit durch das OLG abgelehnt worden seien, gleichgelagerte Fälle aber in Zukunft (nach den jüngeren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Reichweite der Amtsermittlungspflicht) erfolgreich sein würden.
Dem Gleichheitssatz des Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV, der in Bezug auf gerichtliche Verfahren im Verhältnis zur Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 LV spezielleren und damit vorrangigen Norm (vgl. Beschl. vom 20. Oktober 2017 - VfGBbg 16/17 m.w.N.), ist als einer Grundforderung des Rechtsstaates das Gebot der Gleichheit in der Rechtsanwendung zu entnehmen. Das bestehende Recht ist ausnahmslos ohne Ansehen der Person zu verwirklichen; jeder wird in gleicher Weise durch die Normierungen des Rechts berechtigt und verpflichtet. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass sich die Rechtsprechung eines Gerichts ändert, und diese Änderung sich nachteilig für das Rechtsschutzanliegen eines Kl. auswirkt. Aus dem Recht auf Rechtsanwendungsgleichheit kann kein Anspruch auf Fortführung einer als nicht mehr richtig erkannten Rechtsprechung abgeleitet werden. Eine solche Änderung der Rechtsprechung ist willkürfrei, wenn sie hinreichend und auf den konkreten Fall bezogen begründet ist (vgl. BVerfGK 4, 12, 15; 1 BVerfGK 6, 207, 229; s. auch BVerfGE 19, 38, 47; BVerfGE 71, 354, 362; BVerfGE 84, 212, 227; BVerfG, NJW 1990, 3140). Abgesehen davon, dass schon eine entsprechende Änderung in der Rechtsprechung des Brandenburgischen OLG nicht konkret feststeht, könnte ein solche, selbst wenn sie im Sinne des Bf. vorläge, keinen Gleichheitsverstoß begründen, da das OLG an einer Änderung seiner Rechtsprechung aus Anlass der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen nicht gehindert wäre.
bb. Ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV kann auch dann nicht bejaht werden, wenn man das Vorbringen des Bf. im Sinn einer Rüge dahingehend versteht, das OLG habe das (Prozess-) Recht im Beschluss vom 3. August 2010 fehlerhaft angewendet.
Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Dies gilt auch für die hierzu erforderliche Aufklärung des Sachverhalts (vgl. BVerfGK 13, 472, 476). Bei der Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen ist es nicht Aufgabe des VerfG, diese allgemein auf ihre materielle und verfahrensrechtliche Richtigkeit zu überprüfen und sich damit an die Stelle der Fachgerichte zu setzen. Das VerfG prüft nur, ob die fachgerichtliche Entscheidung als willkürlich zu charakterisieren ist, oder Fehler erkennbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen. Eine gerichtliche Entscheidung stellt nicht bereits bei jeder fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts einen Verstoß gegen das Willkürverbot dar. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht. Sie muss Ausdruck einer objektiv falschen Rechtsanwendung sein, die jeden Auslegungs- und Beurteilungsspielraum außer Acht lässt und ganz und gar unverständlich erscheint (vgl. Beschl. vom 15. Juni 2017 - VfGBbg 50/16 m.w.N.). Diese Grenzen sind hier nicht überschritten.
Insbesondere stellt sich die Handhabung des Verfahrens durch das OLG […] hinsichtlich der amtswegigen Aufklärung des Sachverhalts nicht als schlechthin unvertretbar dar. Ungeachtet der Frage eines Verstoßes gegen die Anforderungen des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz erscheint der Beschluss des OLG nicht als eine krasse Missdeutung des Gehalts des § 10 Abs. 1 StrRehaG oder als ein ohne nachvollziehbare Begründung gebliebener Widerspruch zu einer durch Rechtsprechung und Schrifttum geklärten Rechtslage. Zwar hatte sich das BVerfG bereits zuvor mehrfach zu den Anforderungen an die Amtsermittlung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren geäußert (vgl. BVerfG, NStZ 1995, 449, 450 f.; BVerfGE 101, 275, 294 f.; BVerfGK 4, 119, 129 f.). Jedoch hat das OLG keinen dem entgegenstehenden Rechtssatz aufgestellt. Es hat vielmehr unter Heranziehung prozessualer Bestimmungen (insbesondere zur Unerheblichkeit eines Zeugenbeweisantritts) keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen für geboten erachtet, weil aus dem Vorbringen des Bf. keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür folgen würden, dass sich der für die zu prüfende behördliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht (vollständig) aus den beigezogenen Unterlagen ergibt. Das ist jedenfalls nicht grob unvertretbar, zumal auch die Rechtsprechung des BVerfG auf die Mitwirkungspflicht des Betroffenen und dessen Darlegungen abhebt, ohne insoweit allerdings die Grenzen der „nicht allzu hohen Anforderungen“ zu konkretisieren (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, VIZ 2002, 169). […]
C. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zwar zulässig, aber unbegründet. Der Beschluss des OLG vom 3. August 2010 verletzt den Bf. nicht in seinen landesverfassungsrechtlich verbürgten Rechten auf effektiven Rechtsschutz (I.) und auf rechtliches Gehör (II.).
I. […] 2. In dem Beschluss des OLG vom 3. August 2010 liegt kein Verstoß gegen die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes.
a. Das Rechtsstaatsgebot der LV (Art. 2 Abs. 1, Art. 5 LV) gewährleistet i.V.m. Art. 10 LV effektiven Rechtsschutz im Sinn eines Anspruchs der Bürger auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen gesetzlich vorgesehenen Verfahrensarten. Die Gerichte dürfen insbesondere die von der Rechtsordnung eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ineffektiv machen und für den Bf. „leerlaufen“ lassen (st. Rspr., vgl. Beschl. vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 35/10; vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 35/11; vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 33/16; vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 2/16). Sie haben bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts das Ziel der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes zu verfolgen (vgl. BVerfGE 77, 275, 284). Die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinn einer lückenlosen tatsächlich wirksamen Kontrolle begründet die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Akte der öffentlichen Gewalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen (vgl. Urt. vom 24. Januar 2014 - VfGBbg 2/13; Beschl. vom 20. Februar 2015 - VfGBbg 59/14). Das schließt eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, im Grundsatz aus (vgl. BVerfGE 103, 142, 156; BVerfGE 129, 1, 20). Das Grundrecht ist demnach unter anderem dann verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine sachliche Prüfung derjenigen Fragen, die ihnen vorgelegt worden sind, nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (zum Bundesrecht: BVerfG, NStZ 1995, 449, 450 f.; BVerfGE 101, 275, 294 f.; BVerfGK 4, 119, 129; ZOV 2014, 237; ZOV 2015, 17 und ZOV 2015, 19 Rn. 13 ff.).
§ 10 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG verpflichtet die Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen. Dies erschien dem Gesetzgeber nicht nur wegen der Nähe zum Strafverfahren notwendig, sondern auch im Hinblick auf die besondere Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Antragstellern und wegen der Schwierigkeit erforderlich, die häufig in ferner Vergangenheit liegenden Sachverhalte zu ermitteln. Das Gericht muss deshalb die für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen selbst prüfen. Es muss Hinweisen auf eine mögliche politische Verfolgung oder sonstige sachfremde Gründe unter Ausnutzung aller ihm im Freibeweisverfahren zur Verfügung stehenden Mittel nachgehen. Da es hierzu von Amts wegen verpflichtet ist, sind an die Darlegung durch den Antragsteller keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Das Gericht hat von sich aus - im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens - die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Maßnahmen zu treffen. Es hat - unterstützt von der Staatsanwaltschaft und durch die in § 10 Abs. 2 StrRehaG normierte Mitwirkungspflicht des Antragstellers - sämtliche Erkenntnisquellen zu verwenden, die erfahrungsgemäß dazu führen können, die Angaben eines Betroffenen zu bestätigen (vgl. BVerfG, ZOV 2015, 17 Rn. 15).
Hält sich ein Rehabilitierungsgericht an die Tatsachenfeststellungen der Gerichte oder Behörden der ehemaligen DDR für gebunden, so verweigert es dem Betroffenen die von Rechtsstaats wegen geforderte Überprüfung erheblicher Tatsachen und verfehlt damit schlechterdings das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, zur Rehabilitierung politisch (Straf-) Verfolgter die fortdauernde Wirksamkeit von Urteilen dieser Gerichte oder Entscheidungen dieser Behörden zu durchbrechen. Ein solchermaßen ineffektives Rehabilitierungsverfahren steht in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfG, ZOV 2015, 19 Rn. 15).
Erst wenn das Gericht alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft hat, entscheidet es in freier Beweiswürdigung. § 10 Abs. 2 StrRehaG fordert insoweit nicht den vollen Beweis, sondern lässt die Glaubhaftmachung genügen. Damit wird für das Rehabilitierungsverfahren ausdrücklich klargestellt, dass der Richter sich für seine Überzeugungsbildung mit einem geringeren Maß an Wahrscheinlichkeit begnügen kann. Es genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen geht allerdings zu Lasten des Antragstellers. Die Rehabilitierungsgerichte sind von Verfassungs wegen nicht gehalten, im Zweifel für den Antragsteller zu entscheiden. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht (vgl. BVerfG, ZOV 2014, 237).
b. Nach diesen Maßstäben ist nicht festzustellen, dass das OLG im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und der daraufhin ergangenen Entscheidung die sich aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ergebenden Anforderungen verkannt hat.
Insbesondere liegt dem Beschluss des OLG, der im Wesentlichen auf den des LG Bezug nimmt, nicht die Annahme zugrunde, an die Feststellungen des Jugendhilfeausschusses des Rates des Kreises Lübben gebunden und deshalb an einer eigenständigen Überprüfung des Sachverhalts gehindert zu sein.
Vielmehr hat das LG mit der Beiziehung der den Bf. betreffenden Akte des Referats Jugendhilfe des Rates des Kreises Lübben, die den Beschluss über die Anordnung der Heimerziehung umfasste, den Sachverhalt erforscht und ist seiner Amtsermittlungspflicht nachgekommen. Die vom OLG in Bezug genommenen Ausführungen des Landgerichts lassen auch erkennen, dass geprüft worden ist, ob der Jugendhilfeausschuss von unzutreffenden Tatsachen für die Entscheidung über die Heimerziehung des Bf. ausgegangen ist. Tragfähige Anhaltspunkte hierfür - insbesondere eine Manipulation der in der Jugendhilfeakte festgehaltenen Informationen - hat es verneint. Es hat damit zugleich verdeutlicht, dass es sich nicht an die im Beschluss der Behörde getroffenen Feststellungen gebunden gesehen hat.
Es unterliegt im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Prüfung auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass die mit dem Rehabilitierungsbegehren des Bf. befassten Gerichte im Rahmen des ihnen eröffneten pflichtgemäßen Ermessens in dessen Darstellung der zurückliegenden Geschehnisse keinen Ansatz für eine darüber hinausgehende Sachverhaltsaufklärung gesehen haben. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen des Bf., die Anordnung der Heimerziehung und die Unterbringung in einem Jugendwerkhof habe der politischen Verfolgung seiner Person gedient. Denn auch eine Amtsermittlungspflicht erfordert mit Blick auf die Anforderungen effektiven Rechtsschutzes keine ziellose Aufklärung ins Blaue hinein. Vielmehr setzt sie eine Veranlassung durch die vom Rehabilitierungsantragsteller aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach § 10 Abs. 2 StrRehaG geforderten Darlegungen voraus. Ausgehend vom Zweck des Rehabilitierungsverfahrens sind hieran zwar keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; notwendig ist indes wenigstens der Vortrag eines Sachverhalts, der bezogen auf eine rehabilitierungsfähige Maßnahme auf das Vorliegen eines Rehabilitierungstatbestandes zumindest hindeutet und einen Bedarf für nähere Erforschung und Verifizierung erkennen lässt (vgl. Bruns/Schröder/Tappert, VIZ 1993, 177, 181; s. auch die Formulierung in BVerfGE 101, 275, 295: „… der Vortrag politischer Verfolgung Anlass zur Prüfung gegeben …“ und BVerfG, ZOV 2014, 237: „Eine Gesamtschau des Vorbringens … lässt es aber nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen, dass … die Heimeinweisung mit dem Ziel erfolgt ist, …“). Eine in diesem Sinn verfassungsrelevant unzureichende Sachverhaltsaufklärung liegt dem Beschluss des OLG nicht zugrunde.
aa. Ein Rehabilitierungsanspruch ist nach den maßgeblichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StrRehaG gegeben, wenn die Anordnung der Heimerziehung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder wenn die Einweisungsentscheidung aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die angeordnete Unterbringung in einem groben Missverhältnis zu ihrem Anlass stand.
Ausweislich des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 28. März 1984 beruhte die Anordnung der Heimerziehung zusammengefasst auf erheblichen Erziehungsdefiziten des Bf., die sich maßgeblich in einer Schulverweigerung manifestierten, und die durch das Elternhaus trotz Betreuung durch die Jugendhilfeorgane nicht mehr bewältigt werden konnten. Die Argumentation des Jugendhilfeausschusses orientiert sich damit erkennbar an den seinerzeit geltenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Heimerziehung in § 50 FamGB i.V.m. § 23 Abs. 1 lit. f, § 26 Jugendhilfeverordnung. Nach § 50 Satz 1 FamGB hatte das Organ der Jugendhilfe nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen Maßnahmen zu treffen, wenn die Erziehung und Entwicklung oder die Gesundheit des Kindes gefährdet und auch bei gesellschaftlicher Unterstützung der Eltern nicht gesichert sind. Einen Rehabilitierungstatbestand lässt dies nicht erkennen. […]
cc. Nach der - hier verfassungsgerichtlich nicht zu prüfenden und daher zugrunde zu legenden - Rechtsprechung der Rehabilitierungsgerichte diente die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche nur dann i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG der politischen Verfolgung, wenn sie nach der ihr erkennbar innewohnenden Zweckbestimmung zumindest auch darauf abzielte, eine politische intendierte Benachteiligung herbeizuführen. Erfasst werden Maßnahmen, die ihrem inhaltlichen Charakter nach erkennbar darauf gerichtet waren, den Betroffenen wegen seiner - tatsächlich oder vermeintlich gegebenen - politischen Überzeugung, religiösen Grundentscheidung oder eines anderen für ihn unverfügbaren persönlichen Merkmals zu diskriminieren (vgl. BGHSt 60, 218, 223 ff.; s. auch Schröder, in: Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, 1993, § 1 Rn. 81). Maßgeblich ist dabei die Intention der staatlichen Stellen, nicht die des Betroffenen (vgl. BVerfG, NStZ 1995, 234, 235). Daher kann es die Annahme einer politischen Verfolgung im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG tragen, wenn die Anordnung der Heimerziehung zur Bekämpfung einer missliebigen (vermeintlichen) politischen Gesinnung oder aufgrund politisch-ideologischer Abweichung etwa infolge einer (politischen) Meinungsäußerung erfolgte (vgl. OLG Naumburg, ZOV 2012, 342; Thüringer OLG, ZOV 2009, 134; ZOV 2015, 262; OLG Dresden, ZOV 2012, 275). Notwendig wären demnach Ansatzpunkte für eine in der Entscheidung erkennbare politisch-ideologische Zwecksetzung des mit dem Rehabilitierungsantrag zur Überprüfung gestellten Beschlusses vom 28. März 1984 gewesen, die durch weitere Ermittlungsaktivitäten des LG oder des OLG näher hätten ergründet und bestätigt werden können. Die Rehabilitierungsgerichte haben dies im Ergebnis ohne Verfassungsverstoß verneint.
Wie sich gerade auch der fachgerichtlichen Begründung der eine Rehabilitierung versagenden Entscheidung, „eine Manipulation der … Unterlagen“ könne „nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden“, entnehmen lässt, sind die Gerichte davon ausgegangen, dass die beigezogene Jugendamtsakte die Grundlagen der getroffenen „Maßnahme zur Sicherung der Erziehung“ zutreffend wiedergibt und es keinen verborgenen „wahren“ Grund für die Anordnung der Heimerziehung - wie ihn der Bf. angebracht hat - gegeben hat. Anknüpfungspunkte für Nachforschungen, die die These des Bf. hätten untermauern und bestätigen können, dass die involvierten staatlichen Behörden von seiner im Rehabilitierungsverfahren dargestellten abweichenden politischen Haltung Kenntnis oder ihm eine solche angesichts seines Verhaltens in schulischen Dingen oder im Zusammenhang mit dem „Jugendclub“ zumindest zugeschrieben hatten und dies der „eigentliche“ Anlass war, die Heimunterbringungsmaßnahme zu ergreifen, sind nicht ersichtlich. Vor allem sprechen die vom Bf. im Rehabilitierungsverfahren eingereichten Unterlagen nicht dafür. Weder die vorliegenden schulischen Dokumente - namentlich die von der Direktorin und der Klassenlehrerin unterzeichnete Beurteilung vom 27. März 1984 - noch der Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 28. März 1984 oder das Schreiben des Referats Jugendhilfe vom 9. August 1984 deuten eine „politische Unzuverlässigkeit“ des Bf. auch nur an. […]
Soweit der Bf. wiederholt rügt, weder das LG noch das OLG hätten die von ihm zahlreich benannten Zeugen vernommen, führt dies im vorliegenden Zusammenhang nicht zum Erfolg. Es ist davon auszugehen, dass die mit dem Rehabilitierungsantrag befassten Gerichte ihre Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts auch insoweit nicht in verfassungswidriger Weise vernachlässigt haben, weil nicht ansatzweise ersichtlich ist, aus welchen Gründen Angaben zur „wahren“ Zielsetzung des Referats Jugendhilfe bei der Anordnung der Heimerziehung zu erwarten gewesen sein sollten.
dd. Bezüglich des vom Bf. geltend gemachten Rehabilitierungsgrundes des sonstigen sachfremden Zweckes, es sei allein darum gegangen, ihn aus der Schule zu drängen, sind ebenfalls keine hinreichenden Ansatzpunkte für weitergehende Amtsermittlungen ersichtlich. Sachfremd ist der Zweck, der deutlich von den Zwecken abweicht, die von einer freiheitlich rechtsstaatlichen Ordnung als zur Rechtfertigung einer Unterbringung anerkannt sind (vgl. KG, ZOV 2012, 82), wenn die Einweisung mithin nicht gedeckt ist durch den üblichen und rechtsstaatskonformen Zweck der Unterbringung eines Kindes in einem Heim (vgl. OLG Naumburg, ZOV 2015, 34). Die erheblichen Fehlzeiten und auch die unzureichende Mitwirkung des Bf. in der Schule, die ihm durch den Beschluss vom 28. März 1984 attestiert wurden, stellt er nicht in Abrede. Er setzt sie lediglich in einen anderen Kontext.
Den im Beschluss des LG ausführlich zitierten Vermerken über die Treffen der Vertreter der Jugendhilfe mit ihm und seiner Mutter setzt der Bf. im Beschwerdevorbringen beim OLG lediglich die Behauptung entgegen, diese seien, da sie von ihnen seinerzeit nicht gegengezeichnet worden seien, dem Verdacht der Manipulation ausgesetzt. Eine konkrete abweichende Schilderung der damaligen familiären Verhältnisse durch den Bf. oder insbesondere seine Mutter, eines ihm wohl recht einfach zugänglichen Beweismittels, bleibt er schuldig. Vielmehr beschränkt er sich auf die summarische Aussage, dass es ein Fehlverhalten im familiären Bereich nicht gegeben habe.
II. Der angefochtene Beschluss des OLG vom 3. August 2010 lässt auch keinen Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV erkennen.
1. Nach der Rechtsprechung des VerfG ist der in Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV enthaltene Anspruch auf rechtliches Gehör eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2017 - VfGBbg 39/16; BVerfGE 84, 188, 190; BVerfGE 89, 28, 35). Die Verfassungsbestimmung soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV gewährt den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den für diese erheblichen Sach- und Rechtsfragen zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und rechtzeitiges, möglicherweise erhebliches Vorbringen bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht dieser Pflicht nachkommt, und es von Verfassungs wegen nicht jedes vorgebrachte Argument ausdrücklich bescheiden muss, bedarf es besonderer Umstände für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV (vgl. LVerfGE 2, 179, 182; LVerfGE 16, 157, 162; LVerfGE 18, 150, 157; Beschl. vom 9. September 2016). Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV gebietet in Verbindung mit den Grundsätzen der dem jeweiligen Verfahren zugrundeliegenden Prozessordnungen zudem die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (vgl. LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 133, 139; Beschl. vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10; BVerfGE 50, 32, 35; BVerfGE 60, 247, 249; BVerfGK 13, 218, 225). Die Norm gewährt allerdings keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts - etwa wegen sachlicher Unerheblichkeit - ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt; der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 133, 139; Beschl. vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10; BVerfGE 50, 32, 36; BVerfGE 60, 250, 252; BVerfGE 65, 305, 307; BVerfGE 69, 141, 143 f.; BVerfGE 105, 279, 311; BVerfGK 12, 346, 351; BVerfGK 13, 218, 226). Auch ergibt sich aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“. Das Grundrecht schützt die Verfahrensbeteiligten nicht davor, dass das Gericht ihre Rechtsauffassungen und rechtlichen Beurteilungen nicht teilt und zu einer abweichenden (womöglich auch unzutreffenden) Rechtsauffassung gelangt (st. Rspr., vgl. Beschl. vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 2/16; vom 17. November 2017 - VfGBbg 22/17; vom 19. Januar 2018 - VfGBbg 81/17 m.w.N.).
2. Eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Handhabung durch das OLG liegt nicht vor.
Das OLG hat sich in seinem Tenorbeschluss der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts durch das LG Cottbus angeschlossen, da das Beschwerdevorbringen diese Erwägungen nicht in Frage gestellt habe.
Das LG Cottbus wiederum hat zentrale Argumente des Bf. aufgegriffen, diese beschieden und damit zu erkennen gegeben, dass es das Vorbringen insoweit zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen hat. So ist es davon ausgegangen, dass keine politische Verfolgung mit der Anordnung der Heimerziehung erfolgt sei, da die im Beschluss des Jugendhilfeausschusses angegebenen Gründe der Schulbummelei und des Fehlverhaltens im familiären Bereich aus den Akten bestätigt würden. Insbesondere habe der Bf. das wiederholte Versäumen von Schulstunden selbst eingeräumt. Die Vernehmung der beiden vom Bf. benannten Zeugen zur Frage, wie bei anderen Schülern auf Fehlstunden reagiert worden sei, lehnte das LG wegen Unerheblichkeit ab, ohne dass hierin eine unvertretbare gerichtliche Wertung liegen würde. Weder sei für eine Manipulation von Unterlagen durch die Schulleiterin aus den Akten etwas ersichtlich noch gehe aus diesen hervor, dass sich ein Mitglied des Klassenaktivs geweigert habe, eine geänderte Version der Beurteilung zu unterschreiben (so dass sich damit nach der Argumentation des LG ersichtlich eine Vernehmung zweier weiterer namentlich benannter Zeugen erübrigte), denn auch andere Unterlagen belegten die gleichgültige und oberflächliche Lern- und Arbeitseinstellung des Bf.
Die Probleme im häuslichen Bereich seien u. a. durch einen Vermerk über eine Vorsprache der Mutter des Bf. beim Referat Jugendhilfe vom November 1983 belegt (was wiederum dahin zu verstehen ist, dass nach Ansicht des LG eine Vernehmung der Mutter und des Bruders des Bf. nicht erforderlich war). Auf den Einwand des Bf., ihm sei durch die Anordnung der Heimerziehung der Erwerb von Bildung und der Abschluss seiner Schulausbildung vorenthalten worden, geht das LG mit dem Hinweis ein, dass in der Zeit der Heimunterbringung eine Ausbildung zum Teilfacharbeiter für industrielle Möbelfertigung ermöglicht worden sei.
Auch der Umstand, dass der im Rehabilitierungsverfahren vom Bf. schon im Antrag vom 14. November 2007 angesprochene und später wiederholte Vortrag, er sei Initiator und Leiter eines unabhängigen „Jugendclubs“ gewesen und deshalb in das Visier staatlicher Stellen geraten, jenseits einer Wiedergabe in Ziff. II. der Beschlussgründe durch das LG nicht ausdrücklich aufgegriffen und bewertet wurde, begründet keinen Gehörsverstoß. Besondere Umstände, die im vorliegenden Verfahren die grundsätzliche Annahme, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, in Frage stellten, sind diesbezüglich nicht ersichtlich. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies grundsätzlich auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 45, 52 f.; zum Bundesrecht: BVerfGE 86, 133, 146; BVerfGK 1, 259, 263). Ungeachtet der Frage, ob das hier in Rede stehende Vorbringen zum wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags des Bf. zu zählen ist, ist die unterbliebene ausdrückliche Behandlung durch das LG jedenfalls nicht als relevante Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einzuordnen. Denn aus den maßgeblichen rechtlichen Erwägungen des LG wird ersichtlich, dass der fragliche Umstand für die Bewertung der Maßnahme der Anordnung der Heimerziehung unerheblich war, da das LG davon ausgegangen ist, dass die beigezogene Jugendhilfeakte frei von Manipulationen war und somit die Gründe für den Beschluss vom 28. März 1984 zutreffend wiedergegeben hat. Welche Rolle dem Bf. bei der Bildung des „freien Jugendclubs“ zugekommen war, hatte somit - aus Sicht des LG - keinen Einfluss auf die Entscheidung des Jugendhilfeausschusses. Auch diesbezüglich ist es nicht Bestandteil der Prüfung der gerichtlichen Entscheidung unter dem Aspekt der Wahrung rechtlichen Gehörs, ob es sich dabei um eine zutreffende rechtliche Wertung handelt.
D. Die Entscheidung ist mit 5 : 3 Stimmen ergangen. […]