veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Einweisung in Spezialheim, grobes Missverhältnis zwischen Einweisungsanlass und Einweisungsfolgen, Lebensbedingungen in den Spezialheimen

OLG Brandenburg2 Ws (Reha) 4/1211.09.2012ZOV 2018, 170

StrRehaG § 2 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 1 Nr. 2

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein grobes Missverhältnis zwischen Einweisungsanlass und Einweisungsfolge i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG besteht, wenn sich ein gänzlich unerträgliches, die Menschenwürde des Betroffenen verletzendes Missverhältnis feststellen lässt, durch das dieser zum bloßen Objekt staatlicher Interessendurchsetzung degradiert worden ist.

2. Ob ein solches grobes Missverhältnis vorliegt, kann sachgerecht nur unter Berücksichtigung der Art und Weise der festgelegten Rechtsfolgen beurteilt werden, so dass insofern auch die allgemein vorherrschenden Lebensbedingungen in den Heimen nicht ohne Relevanz sind.

3. Die Einweisung eines 10-Jährigen in ein Spezialkinderheim ist trotz der schlechten Unterbringungsbedingungen nicht grob unverhältnismäßig, wenn dieser sich mit seiner Mutter teilweise bis in die Nachtstunden in Gaststätten aufhielt, mehrfach den Polizeinotruf wählen musste, weil er nicht in die Wohnung kam und die Mutter dorthin erst spätnachts zurückkehrte, durch Ladendiebstähle aufgefallen war und tage- und wochenlang die Schule geschwänzt hatte, wo es zu aggressiven Auseinandersetzungen mit Lehrern und Mitschülern kam.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Betr. begehrt mit Antrag vom 10. Dezember 2009 Rehabilitierung für seine Unterbringung im Spezialkinderheim „…“ in P. im Zeitraum vom 1. September 1979 bis zum 1. September 1980. Grundlage für die Unterbringung waren eine vorläufige Verfügung über die Heimunterbringung vom 20. Juli 1977, die Verfügung des Aufnahmeheims der Jugendhilfe Eilenburg vom 17. August 1977 sowie der Beschluss des Rates des Kreises … - Referat Jugendhilfe - vom 9. November 1977.

Die Kammer für Rehabilitierungsverfahren des LG Potsdam hat den Antrag durch Beschluss vom 30. November 2011 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Betr. Beschwerde eingelegt. […]

II. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§ 13 Abs. 1 StrRehaG), hat in der Sache jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg. […]

Die Anordnung der Heimunterbringung diente ausweislich des aus der Jugendamtsakte ersichtlichen Sachverhaltes weder der politischen Verfolgung noch sonst sachfremden Zwecken. Bei dem damals 10-jährigen Betr. gab es erhebliche Probleme in der Schule und im Elternhaus. Er hielt sich mit seiner Mutter teilweise bis in die Nachtstunden in Gaststätten auf, musste den Notruf der Volkspolizei kontaktieren, weil er - was kein Einzelfall war - nicht in seine Wohnung kam und die Mutter erst gegen 2.00 Uhr nachts nach Hause zurückkehrte, fiel durch Ladendiebstähle auf und schwänzte tage- und wochenlang die Schule, wo es im Übrigen zu aggressiven Auseinandersetzungen mit Lehrern und Mitschülern kam. Bei dieser Sachlage ist insgesamt für eine sach- und zweckfremde Motivation seitens der staatlichen Behörden der ehemaligen DDR nichts festzustellen.

Auch ein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass für die Unterbringungsentscheidungen und den angeordneten Rechtsfolgen liegt nicht vor.

Grund für eine Rehabilitierung ist dabei nicht bereits eine bloße Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden behördlichen Maßnahme, sondern nur eine Entscheidung, die in erheblicher Weise gegen freiheitlich-rechtsstaatliche Grundsätze verstößt. Es muss ein gänzlich unerträgliches, die Menschenwürde des Betr. verletzendes Missverhältnis festzustellen sein, durch das dieser zum bloßen Objekt staatlicher Interessendurchsetzung degradiert worden ist (vgl. Senat, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 Ws Reha 47/09 m.w.N.).

Darüber hinaus ist nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes allein die jeweilige staatliche Entscheidung auf ihre Rechtsstaatswidrigkeit zu überprüfen, so dass grundsätzlich nur die Gründe für die Anordnung der Heimerziehung ausschlaggebend für die Rehabilitierungsentscheidung sein können, nicht aber die jeweiligen Bedingungen der Unterbringung im Heim (vgl. Wapler, Rechtsfragen der Heimerziehung in der DDR, in: Expertisen zur Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR, 2012, S. 5, 99). Dies entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (KG, ZOV 2012, 82; OLG Naumburg, ZOV 2012, 48; OLG Rostock, Beschl. v. 27.10.2010 - Ws RH 33/10; OLG Jena, Beschl. v. 17.9.2010 - 1 Ws Reha 50/10). Auch aus der Entscheidung des BVerfG vom 13. Mai 2009 (ZOV 2009, 183) ergibt sich nichts Abweichendes (vgl. hierzu KG, ZOV 2011, 252).

Daraus folgt allerdings nicht, dass das Ausmaß des mit der Anordnung der Heimunterbringung verbundenen Eingriffs bei der Beurteilung der Frage der Rechtsstaatswidrigkeit bedeutungslos bleibt. Ob ein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass für den Eingriff und den angeordneten Konsequenzen vorliegt, kann sachgerecht nur unter Berücksichtigung der Art und Weise der festgelegten Rechtsfolgen beurteilt werden, so dass insofern auch die allgemein vorherrschenden Lebensbedingungen in den Heimen nicht ohne Relevanz sind (vgl. Wapler, aaO.). Dies indes führt nicht dazu, dass die Einweisung in Spezialheime der DDR - wie im vorliegenden Fall - generell als rechtsstaatswidrig zu werten ist (vgl. hierzu KG, ZOV 2011, 252).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist angesichts der gravierenden Gründe für eine Heimeinweisung auch angesichts der vom Betr. angedeuteten und dem Senat aus anderen Verfahren bekannten schlechten Bedingungen der Unterbringung (vgl. hierzu auch Glocke, Erziehung hinter Gittern - Schicksale in Heimen und Jugendwerkhöfen der DDR, 2011; Sachse, „Der letzte Schliff“ - Jugendhilfe der DDR im Dienst der Disziplinierung von Kindern und Jugendlichen, 2011, S. 205 ff.) ein grobes Missverhältnis, das zur Unvereinbarkeit der Maßnahme mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung führen würde, nicht festzustellen. […]