Einweisung in Spezialheim, sachfremder Zweck, Fehlen aufnahmebereiter Dritter
StrRehaG § 2 Abs. 1 Satz 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Beschluss, einen Jugendlichen in einen Jugendwerkhof einzuweisen, kann sachfremden Zwecken i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG gedient haben, wenn nicht berücksichtigt wurde, dass vorrangig aufnahmebereite Dritte (hier: die leibliche Mutter) als Erziehungsberechtigte zur Verfügung gestanden hätten.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Rat der Stadt Cottbus - Jugendhilfeausschuss - ordnete durch Beschluss vom 6. Juli 1977 die Heimerziehung des Betr. in einem Jugendwerkhof für Hilfsschüler an.
Der Betr. befand sich sodann vom 2. Januar 1978 bis zum 21. Juli 1979 im Jugendwerkhof …
Der Betr. beantragte unter dem 15. März 2012 seine Rehabilitierung. […] Durch Beschluss vom 27. September 2012 hob das LG Cottbus den Einweisungsbeschluss des Rates der Stadt Cottbus vom 6. Juli 1977 auf und erklärte diesen für rechtsstaatswidrig. Ferner wurde festgestellt, dass der Betr. vom 2. Januar 1978 bis zum 21. Juli 1979 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten habe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Cottbus.
II. Die Beschwerde ist zulässig nach § 13 Abs. 1 StrRehaG, insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
In der Sache hat sie Erfolg. Eine Rehabilitierung kommt hier nicht in Betracht.
Nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 StrRehaG ist die Anordnung der Freiheitsentziehung durch die Einweisung in ein Kinderheim oder einen Jugendwerkhof grundsätzlich rehabilitierungsfähig, wenn die Freiheitsentziehung unter Verstoß gegen wesentliche Grundsätze einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung erfolgte, insbesondere politischen oder sachfremden Zwecken diente. Dies liegt hier jedoch nicht vor. Da keine aufnahmebereiten Dritten zur Verfügung gestanden haben, war der Einweisungsbeschluss nicht von sachfremden Zwecken geleitet.
Der Anordnung der Heimerziehung in einem Jugendwerkhof lag zugrunde, dass der Betr. erhebliche Schwierigkeiten mit seinem erziehungsberechtigten Vater und dessen zweiter Ehefrau hatte. Der Betr. ist als zweites von vier Kindern aus der 1972 geschiedenen Ehe seiner Eltern hervorgegangen. Der Betr. und sein älterer Bruder blieben beim Vater, der auch das Erziehungsrecht hatte, die beiden jüngeren Geschwister blieben bei der Mutter. In der Folgezeit kam es zu erheblichen Schwierigkeiten mit dem Vater und dessen zweiter Ehefrau. Dies führte zur Heimeinweisung des Betr. in ein Spezialhilfsschulkinderheim von 1975 bis zum Abschluss der 8. Klasse 1976. Bereits damals regte der Vater die weitere Heimunterbringung seines Sohnes an, diese wurde jedoch vom Spezialkinderheim nicht befürwortet und darauf folgend auch von den Jugendbehörden nicht angeordnet.
Nachdem der Betr. im Sommer 1976 wieder in den Haushalt seines Vaters zurückgekehrt war, nahm er eine Lehrstelle im Gaststättengewerbe an. Hier kam es zu keinerlei Schwierigkeiten. Aber im Haushalt seines Vaters kam es zu erneuten Differenzen zwischen ihm, seinem Vater und dessen zweiter Ehefrau wegen „erheblicher Dummheiten, Diebereien, Lügereien und ungezügelten Verhaltens fremden Personen (Hausbewohnern) gegenüber“ (S. 2 des Einweisungsbeschlusses). Der Vater und seine zweite Ehefrau beantragten erneut die Heimerziehung für den Betr. Die Jugendbehörde versuchte zunächst, den Betr. in einem Lehrlingswohnheim unterzubringen, dies gelang aber nicht. Nachdem sowohl der Vater, die Stiefmutter als auch der Betr. zwischen Sommer 1976 und dem Sommer 1977 vielfach (z. B. 5. Oktober 1976, 10. November 1976, 22. Februar 1977, 28. Juni 1977) beim Referat Jugendhilfe vorsprachen und mitteilten, dass ein Zusammenleben nicht möglich sei, wurde am 6. Juli 1977 die Heimerziehung des Betr. in einem Jugendwerkhof für Hilfsschüler beschlossen. Dieser Beschluss konnte jedoch erst zum 2. Januar 1978 umgesetzt werden, da vorher kein Platz zur Verfügung stand.
Zwischen dem Erlass des Beschlusses und seiner Umsetzung eskalierte die familiäre Situation. Der Betr. wurde im Oktober 1977 des Haushalts seines Vaters verwiesen, da er sich an ein Verbot, abends wegzugehen, nicht gehalten hatte. Der Betr. schlief eine Nacht in einem Fahrzeug seines Betriebes und kam sodann bei seiner leiblichen Mutter unter. Diese bewohnte mit den beiden jüngeren Geschwistern zwei Zimmer in einer größeren Wohnung mit Gemeinschaftseinrichtungen. Der Betr. schlief auf der Couch im Wohnzimmer. In der Folgezeit kamen der Betr., das Referat Jugendhilfe und der Vater überein, dass der Betr. im Haushalt seiner Mutter verbleiben solle. Auch über die Übertragung des Erziehungsrechts wurde gesprochen. Die Mutter erklärte sich bereit, den Betr. aufzunehmen. Als am 2. Januar 1978 sodann ein Platz im Jugendwerkhof … zur Verfügung stand, übersiedelte der Betr. dorthin.
Für eine politische Verfolgung des Betr. gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Einweisung des Betr. hat jedoch auch keinen sachfremden Zwecken gedient. Die Jugendbehörde hat sich bemüht, allein im damaligen Interesse des Jugendlichen zu handeln.
Zwar ist in Übereinstimmung mit dem LG davon auszugehen, dass ein Einweisungsbeschluss sachfremden Zwecken gedient haben kann, wenn hierbei nicht berücksichtigt wurde, dass vorrangig aufnahmebereite Dritte wie etwa die leibliche Mutter als Erziehungsberechtigte zur Verfügung gestanden hätten. Dies war jedoch hier nicht der Fall. Die Unterbringung bei der Mutter ab Oktober 1977 war nur als Übergangslösung gedacht, bis ein Heimplatz für den Betr. gefunden worden war. Einer dauerhaften Unterbringung bei der Mutter standen nicht nur deren beengte Wohnverhältnisse entgegen. Die Mutter war auch nicht bereit, den Betr. dauerhaft aufnehmen. So ergibt sich aus dem Vermerk des Referats Jugendhilfe vom 7. Februar 1978, dass die Mutter dort vorsprach und von Schwierigkeiten besonders in der letzten Zeit berichtete. So sei er zweimal über mehrere Tage von zu Hause weggeblieben. Sodann äußerte sie, es sei gut, dass der Betr. im Heim sei. Nach der Entlassung des Betr. aus dem Jugendwerkhof am 21. Juli 1979 war sie ebenfalls nicht bereit, ihn aufzunehmen.