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Einweisung in Spezialheim, grobes Missverhältnis zwischen Einweisungsanlass und Einweisungsfolgen, Lebensbedingungen in den Spezialheimen, Divergenz zu OLG Naumburg, Rechtsbehelfe gegen DDR-Einweisungsbeschluss

OLG Rostock22 Ws Reha 16/1716.07.2018ZOV 2018, 176

StrRehaG §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 Nr. 2

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ob ein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass für die Erziehung in einem Spezialheim der Jugendhilfe und den angeordneten Konsequenzen vorliegt, kann sachgerecht nur unter Berücksichtigung der Art und Weise der festgelegten Rechtsfolgen beurteilt werden (Anschluss an OLG Brandenburg, ZOV 2017, 211).

2. Entgegen der Auffassung des OLG Naumburg, wonach jede Einweisung in ein Spezialheim der Jugendhilfe in der Regel unverhältnismäßig war, bedarf die Feststellung eines groben Missverhältnisses einer Betrachtung des Einzelfalls. Begeht der nicht strafmündige - hier 12-jährige - Betroffene wiederholt Straftaten, ist regelmäßig nicht von einem groben Missverhältnis auszugehen (Anschluss an OLG Dresden, ZOV 2017, 67).

3. Dass gegen den Beschluss eines Jugendhilfeausschusses nur die Beschwerde an das übergeordnete Jugendhilfeorgan zulässig war, entspricht zwar nicht der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, genügt jedoch rechtsstaatlichen Mindeststandards (Anschluss an KG, ZOV 2018, 40).

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Betr. vom 30.6.2014 auf Rehabilitierung zurückgewiesen. Gegenstand des Antrages ist […] die durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 21.12.1981 angeordnete Einweisung in ein Spezialkinderheim. […]

Mit seiner Beschwerde rügt der Betr., dass die Kammer die tatsächlichen Hintergründe der Unterbringung nicht aufgeklärt habe. Staatsanwaltschaft und LG seien Auslassungen in der Aktenlage nicht nachgegangen. Weitere Nachfragen beim Bundesbeauftragten hätten sich angeboten. Er habe in dem Spezialkinderheim eine menschenunwürdige Behandlung erfahren. Hervorzuheben sei, dass er im Zeitpunkt der Einweisung noch nicht einmal strafmündig gewesen sei. Schon deshalb habe die Einweisung einem sachfremden Zweck i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG gedient. Eine Heimunterbringung sei nur zur Wahrung des Kindeswohls zu rechtfertigen. Hier habe aber die Unterbringung in dem Heim sein Kindeswohl gefährdet. Das Spezialkinderheim habe sich nicht einmal an die seinerzeit gültigen Vorschriften gehalten. So habe § 2 Abs. 1 der einschlägigen DDR-Jugendhilfeverordnung vom 3.3.1966 vorgesehen, dass das Heim ein individuelles Erziehungsprogramm entwickle. Das sei offensichtlich nicht geschehen. […]

II. Die […] Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das LG hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Rehabilitierung nicht feststellbar sind. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. […]

Nach der gesetzlichen Regelung der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 StrRehaG kann die Anordnung der Unterbringung in Heimen für Kinder und Jugendliche der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik unabhängig davon, ob die Unterbringung im konkreten Einzelfall freiheitsentziehenden Charakter hatte oder unter haftähnlichen Bedingungen i.S.d. § 2 Abs. 2 StrRehaG vollzogen wurde, eine rehabilitierungsfähige Maßnahme darstellen. Ein Anspruch auf Rehabilitierung besteht jedoch nur dann, wenn die Anordnung der Heimunterbringung der politischen Verfolgung (1.) oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat (2.), oder wenn die Einweisungsentscheidung aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich-rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist (3.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

1. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einweisung des Betr. in das Spezialkinderheim für Schwererziehbare in Krassow der politischen Verfolgung gedient hat. […]

2. Die Einweisung in das Spezialkinderheim diente auch keinen anderen sachfremden Zwecken (§ 2 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz StrRehaG). Sachfremd ist der Zweck, der deutlich von den Zielen abweicht, die von einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung als zur Rechtfertigung einer Unterbringung geeignet anerkannt sind. Nicht sachfremd sind hingegen die im Falle einer Kindeswohlgefährdung oder bei der Fürsorgeerziehung verfolgten Zwecke der Jugendhilfe (KG, ZOV 2018, 40). Solchen gewichtigen fürsorgerischen Zwecken diente ersichtlich die Heimunterbringung des Betr. So heißt es u. a. in der vorläufigen Verfügung vom 4.12.1981, in der die Heimerziehung des Betr. angeordnet wurde: „… Seit Beginn des Schuljahres zeigt der Schüler zunehmend negative Verhaltensweisen. Er entzieht sich dem erzieherischen Einfluss seiner Eltern und der Schule, indem er sich im Wohngebiet umhertreibt. In dieser unkontrollierten Freizeit beging er Einbrüche, Diebstähle sowie zahlreiche Sachbeschädigungen auf Baustellen. Die Eltern sind nicht in der Lage, einen bestimmenden erzieherischen Einfluss auf ihn auszuüben. … ist gegenwärtig in seiner Entwicklung erheblich gefährdet. …“

Die Kindesmutter war mit der Einweisung auch ausdrücklich einverstanden […]. Entgegen der Darstellung des Betr. hat die Jugendhilfe auch ein Erziehungsprogramm gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 der einschlägigen Jugendhilfeverordnung vom 3.3.1966 aufgestellt. Insoweit verweist der Senat auf das konkretisierte Erziehungsprogramm für den Schüler … vom 5.8.1982.

3. Die Einweisungsentscheidung ist auch nicht aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich-rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar. Von einer Unvereinbarkeit ist auszugehen, wenn die angeordnete Unterbringung in einem grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass stand (§ 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 […] Nr. 2 StrRehaG). Im Ergebnis ohne Erfolg verweist der Betr. auf die unstreitig unwürdigen Unterbringungsbedingungen in den Spezialkinderheimen (vgl. dazu auch OLG Brandenburg, ZOV 2017, 211). Grundsätzlich unterliegen nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes allein die jeweiligen behördlichen Entscheidungen einer Überprüfung im Rehabilitierungsverfahren. Lediglich auf ihre Rechtsstaatswidrigkeit kommt es an, so dass grundsätzlich nur die Gründe für die Anordnung der Heimerziehung ausschlaggebend für die Rehabilitierungsentscheidung sein können, nicht aber die jeweiligen Bedingungen der Unterbringung im Heim (OLG Brandenburg, ZOV 2017, 211).

Daraus folgt allerdings nicht, dass das Ausmaß des mit der Anordnung der Heimunterbringung verbundenen Eingriffs bei der Beurteilung der Frage der Rechtsstaatswidrigkeit bedeutungslos bleibt. Ob ein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass für die Heimerziehung und den angeordneten Konsequenzen vorliegt, kann sachgerecht nur unter Berücksichtigung der Art und Weise der festgelegten Rechtsfolgen beurteilt werden (OLG Brandenburg, ZOV 2017, 211). Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung des OLG Naumburg, dass jede Einweisung in Spezialkinderheime der Jugendhilfe seinerzeit in der Regel unverhältnismäßig gewesen sei (OLG Naumburg, ZOV 2017, 32). Die Feststellung eines groben Missverhältnisses bedarf einer Betrachtung des Einzelfalls. Begeht der nicht strafmündige Betr. wiederholt Straftaten (OLG Dresden, ZOV 2017, 67), ist regelmäßig nicht von einem groben Missverhältnis auszugehen.

Hier ist der Betr. in erheblichem Umfang vor seiner erstmaligen Einweisung strafrechtlich in Erscheinung getreten. So entwendete der Betr. im Oktober 1981 aus einer Schule eine Geldkassette mit 426 Mark, am 25.10.1981 stieg er in eine Kaufhalle ein, um u. a. Bargeld zu stehlen […], am 31.10.1981 brach er in einen Eiskiosk ein […]. Besondere Erwähnung verdient noch ein Einsteigediebstahl in einem Wohnheim am 27.12.1981. Dabei durchsuchten der Betr. sowie ein Mittäter 20 Zimmer auf der Suche nach Stehlenswertem. Das zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie des zur Tatzeit erst 12-jährigen Betr.

Ferner lässt sich der Jugendakte entnehmen, dass bei dem Betr. erhebliche Erziehungsdefizite bestanden haben (vgl. den Senatsbeschl., ZOV 2015, 192, insoweit nicht vom BVerfG beanstandet; BVerfG, ZOV 2016, 86 Rn. 15 u. 22). Für Erziehungsprobleme spricht schon der Umstand, dass sich die Mutter des Betr. mit einer Heimeinweisung einverstanden erklärt hatte. Falsch ist auch die Einschätzung des Betr., die Jugendhilfe habe es versäumt, zunächst mildere Mittel einzusetzen. So ist einem Schreiben des Medizinischen Zentrums Nord in Rostock an die 57. Oberschule „Josef Schares“ vom 2.7.1981 zu entnehmen, dass der Betr. von 1977 bis 1981 „von der Abteilung Kinderneuropsychiatrie beim Jugendgesundheitsschutz“ betreut worden ist. Auch die Dauer der Heimunterbringung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Immerhin wurde die erstmals am 4.12.1981 angeordnete vorläufige Einweisung am 20.6.1983 nach ca. 1,5 Jahren wegen des Suizidversuchs des Betr. ausgesetzt.

Die Prüfung des zur Heimeinweisung des Betr. führenden Verfahrens hat keine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze ergeben. Gegen die Einweisung war das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, über die allerdings kein Gericht, sondern das übergeordnete Organ der Jugendhilfe entschied; die Beschwerdeentscheidung unterlag keinem weiteren Rechtsmittel (§ 50 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 bis Abs. 7 Jugendhilfeverordnung vom 3.3.1966). Das entspricht zwar nicht der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, genügt jedoch rechtsstaatlichen Mindeststandards insoweit, als über die Beschwerde eine übergeordnete Instanz zu finden hatte, die zu einer verbindlichen Abhilfeentscheidung befugt war (KG, ZOV 2018, 40). […]