Einweisung in Spezialheim, Rechtsbehelfe gegen DDR-Heimeinweisungsbeschluss, Lebensbedingungen in DDR-Heimen, Divergenz zu OLG Naumburg
StrRehaG §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Dass gegen den Beschluss eines Jugendhilfeausschusses zur Heimeinweisung allein die Beschwerde zulässig war, über die kein Gericht, sondern das übergeordnete Organ der Jugendhilfe entschied, entspricht zwar nicht der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, genügt jedoch rechtsstaatlichen Mindeststandards.
2. Das KG folgt nicht der Auffassung des OLG Naumburg (etwa ZOV 2016, 92), wonach die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime angesichts des dort verfolgten Zwecks der Umerziehung in der Regel unverhältnismäßig und allenfalls bei massiver Straffälligkeit oder gemeingefährlichem Verhalten zu rechtfertigen ist.
3. Die von der Betroffenen geschilderten unangemessenen Erziehungsmethoden und Misshandlungen in DDR-Heimen sind nicht Ausdruck eines in seiner gesamten Ausgestaltung auf Erniedrigung und Missachtung der Persönlichkeitsrechte ausgerichteten Systems, sondern sind als individuelles Fehlverhalten der Erzieher zu werten. Spezialheime der Jugendhilfe dienten nach ihrer Konzeption - wenngleich unter der Vorgabe einer straffen Ordnung und Disziplin - einer umfassenden erzieherischen Zielsetzung, die unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1. Die Bf. begehrt ihre strafrechtliche Rehabilitierung im Hinblick auf ihre durch den Beschluss des Rates des Stadtbezirks Berlin-M. vom 26. Mai 1983 angeordneten Unterbringungen im Spezialkinderheim „M. G.“, W., im Zeitraum vom 24. August 1983 bis zum 30. August 1984 sowie im Spezialkinderheim „A. R.“, P., im Zeitraum vom 30. August 1984 bis zum 19. Juni 1986.
2. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG Berlin die Anträge der Betr. als unbegründet zurückgewiesen.
3. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Betr. mit ihrem als „sofortige Beschwerde“ bezeichneten Rechtsmittel.
II. Der Senat legt das gegen den Beschluss der Rehabilitierungskammer vom 24. Januar 2017 erhobene Rechtsmittel der Betr. als Beschwerde aus (§ 300 StPO, § 15 StrRehaG); als solche ist es zulässig, insbesondere statthaft und fristgerecht erhoben (§ 13 Abs. 1 StrRehaG). In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Ein Anspruch auf Rehabilitierung besteht nur dann, wenn die Anordnung der Heimunterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder wenn die Einweisungsentscheidung aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die angeordnete Unterbringung in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass stand (§ 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StrRehaG; vgl. Senat ZOV 2017, 29, 30; KG ZOV 2012, 82, 83 und ZOV 2011, 252, 253; jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
1. Es ist nicht feststellbar, dass die Unterbringung der Bf. in den eingangs bezeichneten Spezialkinderheimen der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente. […]
a) […] Sachfremd ist der Zweck, der deutlich von den Zwecken abweicht, die von einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung als zur Rechtfertigung einer Unterbringung geeignet anerkannt sind (vgl. KG, ZOV 2012, 82, 83 m.w.N.). Nicht sachfremd sind hingegen die im Falle einer Kindeswohlgefährdung oder bei der Fürsorgeerziehung verfolgten Zwecke der Jugendhilfe (vgl. KG, Beschl. vom 13. Mai 2016 - 4 Ws 129-132/15 REHA). Solchen Zwecken diente ersichtlich die Heimunterbringung der Bf.
aa) Wie die Rehabilitierungskammer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, ergeben sich aus den beigezogenen Unterlagen gewichtige fürsorgerische Gründe für eine Heimeinweisung der Bf., deren Vorhandensein diese im Grundsatz auch nicht in Abrede stellt. Aus dem Beschluss des Rates des Stadtbezirks Berlin-M. vom 26. Mai 1983, mit dem für die Betr. die Heimerziehung angeordnet wurde, geht hervor, dass sich die Betr. nach dem Umzug der Familie von Pr. nach M. dem erzieherischen Einfluss ihrer Mutter zunehmend entzogen habe; sie sei „nur noch nach Hause [gekommen], wenn es ihr genehm war“, und „nächtelang der Wohnung fern[geblieben]“. Im November 1982 habe sie einen Suizidversuch unternommen, weil sich ihr Freund von ihr abgewandt habe. Außerdem sei sie wegen mehrerer Diebstähle zu einer Bewährungsstrafe unter Androhung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden - dies ergibt sich auch aus dem gegen die Bf. ergangenen Strafurteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-M. vom 28. Februar 1983. Gegenüber ihrer Umwelt habe sie sich immer mehr zurückgezogen. Unterstützungsangebote durch Schule und Jugendhilfe habe sie konsequent abgelehnt bzw. habe sie nicht zur Verbesserung ihrer persönlichen Situation zu nutzen verstanden. Um ihr einen Neubeginn zu ermöglichen, sei sie zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres 1982/83 umgeschult worden. In der neuen Schule sei sie sogleich mit Fehlzeiten aufgefallen, für die sie „fingierte Entschuldigungszettel“ vorgelegt habe. Das Klassenziel habe sie in diesem Schuljahr verfehlt. Dieser Darstellung, die im Einklang mit den Erkenntnissen aus dem gegen die Betr. geführten Strafverfahren steht, ist die Bf. - soweit es die äußeren Umstände betrifft - nicht entgegengetreten, so dass auch für den Senat kein Anlass bestanden hat, die in dem Beschluss getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen.
Diese fürsorgerischen Einweisungsgründe bestanden bei der Verlegung der Bf. in das Kinderheim „A. R.“ in P. am 30. August 1984 fort. Ausweislich des auch von der Rehabilitierungskammer herangezogenen Verlegungsberichts des Kinderheims „M. G.“ in W. vom 21. Mai 1984 vertrat die Bf. nach wie vor die Auffassung, ungerechtfertigterweise im Heim zu sein. In dem Bericht wird ausgeführt, für ihr Fehlverhalten mache die Betr. andere, darunter ihre ehemalige Schule, verantwortlich. Sie bedürfe daher weiterhin der „strenge[n] pädagogische[n] Führung eines Spezialheimes“, ohne die ein „Abgleiten nicht zu verhindern sein“ werde. Unter den Voraussetzungen eines Spezialkinderheims könne die Betr. die neunte und zehnte Klasse erfolgreich abschließen.
bb) Vor diesem Hintergrund ist eine sachfremde Zweckrichtung auch insoweit nicht festzustellen, als die Bf. in Spezialheimen der Jugendhilfe („Spezialkinderheimen“) untergebracht worden ist. Spezialheime der Jugendhilfe dienten in der DDR - anders als sogenannte Normalkinderheime (vgl. § 1 der Verordnung über Heimerziehung von Kindern und Jugendlichen vom 26. Juli 1951, GBl. 708), die für elternlose und entwicklungsgefährdete Kinder und Jugendliche gedacht waren (vgl. Zimmermann, „Den neuen Menschen schaffen“ - Die Umerziehung von schwererziehbaren und straffälligen Jugendlichen in der DDR [1945-1990], S. 243) - der „Umerziehung“ „schwererziehbarer und straffälliger Jugendlicher sowie schwererziehbarer Kinder“, „deren Umerziehung in ihrer bisherigen Erziehungsumgebung trotz optimal organisierter erzieherischer Einwirkung der Gesellschaft nicht erfolgreich verlief“ (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965, GBl. II, 368). Danach konnten die zuständigen Jugendhilfebehörden auf der Grundlage des seinerzeit geltenden DDR-Rechts ohne schwerwiegenden Rechtsverstoß davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung der Betr. in einem Spezialheim erfüllt waren. Angesichts des nicht unerheblichen Fehlverhaltens der Bf. war ihre Einstufung als „schwererziehbar“ jedenfalls gut vertretbar. Der „Schwererziehbarkeit“ gleichgestellt war nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 der genannten Anordnung ohne weitere Einschränkungen die Straffälligkeit. Auch diese Voraussetzung war bei der Bf. gegeben, die wegen sechs im Herbst des Jahres 1982 begangener, auch nach dem Recht der Bundesrepublik strafbarer Diebstahlstaten (§§ 158 Abs. 1, 161, 177 Abs. 1, 180 StGB-DDR) rechtskräftig auf Bewährung - unter Festsetzung einer Bewährungszeit von einem Jahr und drei Monaten sowie unter Androhung einer dreimonatigen Freiheitsstrafe - verurteilt worden war.
b) Dass die Heimunterbringung der Bf. daneben (auch) politischen Zwecken gedient hat, war nicht festzustellen.
2. Die Einweisungsentscheidungen sind auch nicht aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar.
a) Die Unterbringung der Bf. in den Spezialheimen stand nicht in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG). Ein solches Missverhältnis folgt insbesondere nicht aus der Dauer der Unterbringungen von insgesamt knapp drei Jahren. Erzieherische Maßnahmen nehmen naturgemäß längere Zeiträume in Anspruch (vgl. KG ZOV 2012, 82, 84 für einen insgesamt fünfjährigen Aufenthalt in Spezialheimen der Jugendhilfe). Vor der Entscheidung über die Verlegung der Bf. in das Kinderheim „A. R.“ in P. am 30. August 1984 hat die Jugendhilfebehörde ausweislich des aktenkundigen Schriftverkehrs zwischen dem Rat des Stadtbezirks Berlin-M. und dem Kinderheim „M. G.“ in W. auch eine Verlegung in ein Normalkinderheim erwogen und die Voraussetzungen einer (weiteren) Unterbringung der Bf. in einem Spezialheim aufgrund nach wie vor fehlender Einsicht der Betr. in ihr persönliches Fehlverhalten vertretbar weiterhin als erfüllt angesehen. Auch ansonsten haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Einweisungsgründe vor der Entlassung der Betr. entfallen wären.
b) Auch mit Blick auf das zur Heimeinweisung der Betr. führende Verfahren ist eine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze nicht feststellbar. Ein solcher Verstoß ergibt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht daraus, dass die Entscheidung über die Einweisung und Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe der gerichtlichen Kontrolle entzogen war. Nach der Rechtslage in der ehemaligen DDR, wie sie der Einweisungsentscheidung zugrunde lag, wurde die Heimerziehung für einen Minderjährigen durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses - eines aus in der Erziehungsarbeit erfahrenen Bürgern zusammengesetzten Kollegialorgans - angeordnet (§ 21 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 Buchst. f, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Jugendhilfe [Jugendhilfeverordnung] vom 3. März 1966). Gegen die Entscheidung war das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, über die allerdings kein Gericht, sondern das übergeordnete Organ der Jugendhilfe entschied; die Beschwerdeentscheidung unterlag keinem weiteren Rechtsmittel (§ 50 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 bis 7 Jugendhilfeverordnung). Dies entspricht zwar nicht der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, genügt jedoch rechtsstaatlichen Mindeststandards insoweit, als über die Beschwerde eine übergeordnete Instanz zu befinden hatte, die zu einer verbindlichen Abhilfeentscheidung befugt war (vgl. KG, Beschl. vom 13. Mai 2016 - 4 Ws 129-132/15 REHA m.w.N.; s. auch OLG Jena, ZOV 2016, 107, 108).
c) Schließlich lässt sich auch aus der von der Bf. vorgetragenen konkreten Unterbringungssituation ein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass der Unterbringung und den angeordneten Rechtsfolgen nicht herleiten. Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist bei Betr., die in Heimen für Kinder oder Jugendliche untergebracht waren, nur die Einweisungsentscheidung als solche, nicht hingegen deren Folgen. Dies gilt auch für die Unterbringung in Spezialheimen der Jugendhilfe (vgl. KG, ZOV 2012, 82, 84). Soweit die Bf. unter Berufung auf die Rechtsprechung des OLG Naumburg die Auffassung vertritt, die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime sei angesichts des dort verfolgten Zwecks der Umerziehung in der Regel unverhältnismäßig und allenfalls bei massiver Straffälligkeit oder gemeingefährlichem Verhalten zu rechtfertigen (vgl. etwa OLG Naumburg ZOV 2016, 92), woran es bei ihr jeweils fehle, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn das StrRehaG verfolgt - soweit es die Heimunterbringung betrifft - nicht den Zweck, grundsätzlich alle Maßnahmen der Jugendhilfe der ehemaligen DDR unabhängig von ihrem Anlass einer Rehabilitierung zuzuführen (KG, ZOV 2012, 82, 84). Soweit die Bf. von unzureichend ausgebildeten Erziehern und - aus heutiger Sicht - gänzlich unangemessenen Erziehungsmethoden berichtet und darlegt, von seelischen und körperlichen Misshandlungen und […] von sexueller Gewalt seitens des Erziehungspersonals betroffen gewesen zu sein, schildert sie zwar in nachvollziehbarer Weise für sie äußerst belastende und schmerzvolle Erfahrungen. Gleichwohl sind diese nicht Ausdruck eines in seiner gesamten Ausgestaltung auf Erniedrigung und Missachtung der Persönlichkeitsrechte ausgerichteten Systems - anders als es insbesondere in dem Jugendwerkhof Torgau der Fall war. Vielmehr dienten die Spezialheime der Jugendhilfe nach ihrer Konzeption - wenngleich unter der Vorgabe einer straffen Ordnung und Disziplin - einer umfassenden erzieherischen Zielsetzung, die unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist (vgl. KG, ZOV 2012, 82, 85). Innerhalb dieses auf Erziehung angelegten Systems sind die von der Bf. dargestellten Übergriffe, Misshandlungen und anderweitigen Verfehlungen von Erziehern als individuelles und teilweise auch strafrechtlich relevantes Fehlverhalten zu werten. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass die von der Bf. geschilderten Verhaltensweisen der Erzieher auch von den zuständigen staatlichen Aufsichtsstellen grundsätzlich nicht hingenommen wurden. So berichtet die Bf. etwa vom Austausch einer durch Regelverstöße aufgefallenen Führungsperson oder von gegenüber Erziehern verhängten Disziplinarmaßnahmen. Angesichts dessen handelte es sich bei den von ihr geschilderten Vorfällen nicht um „Systemunrecht“ in dem dargelegten Sinne, welches im Hinblick auf die Umstände der Heimunterbringung Voraussetzung einer strafrechtlichen Rehabilitierung wäre.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
(1) Mit seiner Entscheidung weicht das KG - wie auch das OLG Dresden (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 1 Reha Ws 40/17, in diesem Heft) - offen und in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des OLG Naumburg ab. Unter Zugrundelegung der Naumburger Rechtsprechung hätte die Betroffene im vorliegenden Fall rehabilitiert werden müssen, denn sie war weder durch „massive Straffälligkeit“ aufgefallen, noch hatte sie sich gemeingefährlich verhalten (vgl. Anm. des Verf. zum Beschluss des OLG Dresden in diesem Heft). Diese von den Obergerichten nunmehr ständig praktizierte Divergenz betrifft die Auslegung des Gesetzes in Bezug auf Rehabilitierungsvoraussetzungen und damit zweifelsohne eine Rechtsfrage (vgl. Mützel, NJ 2017, 172, 173; anders indes wohl OLG Naumburg, ZOV 2017, 213). Der hier besprochene Beschluss hätte deshalb nicht ergehen, sondern die in Rede stehende Rechtsfrage dem BGH zur Entscheidung vorgelegt werden müssen (vgl. § 13 Abs. 4 StrRehaG).
(2) Sofern das KG davon ausgeht, die in den Heimen herrschenden Lebensbedingungen im Fall der Betroffenen würden einen Einzelfall darstellen und nicht die Bewertung als Systemunrecht erlauben, ist dies nur mit einem unzureichenden Kenntnisstand und Unkenntnis der seit mehreren Jahren vorliegenden einschlägigen wissenschaftlichen Studien (etwa veröffentlicht in: Beauftragter der Bundesregierung für die Neuen Bundesländer, Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR – Expertisen, 2012) erklärbar, möglicherweise aber auch mit der Verwendung veralteter Textbausteine, von denen beim KG 16 Seiten verfügbar sind (Riedel-Krekeler, Die Rehabilitierung ehemaliger Heimkinder der DDR nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, 2014, S. 161).
In der Präambel der zuständigen Bundes- und Landesminister zum „Bericht Heimerziehung in der DDR“ vom 26.3.2012, herausgegeben vom Beauftragten der Bundesregierung für die Neuen Bundesländer, heißt es: „Insbesondere in den Spezialheimen der Jugendhilfe war der Alltag von Freiheitsbeschränkung, Menschenrechtsverletzungen, Fremdbestimmung, entwürdigenden Strafen, Verweigerung von Bildungs- und Entwicklungschancen sowie erzwungener Arbeit geprägt. Lebenschancen von Kindern und Jugendlichen wurden zum Teil massiv beeinträchtigt und die Entwicklung ihrer Potentiale verhindert. […] Besonders erschütternde Berichte über systematische Gewaltanwendungen liegen über die Unterbringung in den Spezialheimen der DDR vor.“
Der Bericht des Beauftragten der Bundesregierung für die Neuen Bundesländer zur Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR (2012) spricht in Bezug auf Spezialheime von „fehlender menschlicher Zuwendung, über unzureichende Bildungsangebote und unsachgemäßen Arbeitseinsatz der Kinder und Jugendlichen, bis hin zu Prügelstrafen und Maßnahmen, die sich gegen die elementarsten Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen richteten: wie Schlafentzug, Essensentzug, Zwang zum Essen, Trinkverbot mit Flüssigkeitsentzug (besonders bei Bettnässern), Strafduschen mit kaltem Wasser sowie sexuell übergriffiges Verhalten seitens der Erzieher oder anderer Heimkinder u.v.m.“ Diese Maßnahmen und Umstände stützten sich, so der Bericht, auf den Auftrag einer „Erziehung“ bzw. „Umerziehung“ im Sinne einer sozialistischen Persönlichkeit.
Der Wissenschaftler Christian Sachse, einer der besten Kenner der DDR-Heimerziehung, kam 2012 bei einem Vortrag in Schwerin zu dem Ergebnis, dass in den Spezialheimen entsprechend dem Ziel des „Umbaus der Persönlichkeit“ „alle konkurrierenden Einflüsse (Familie, Freundschaften, Westmedien, Kirchen usw.) ausgeschaltet“ wurden und bei den Zöglingen „ein Bewusstsein des bedingungslosen Ausgeliefertseins an die Erziehungsinstanzen installiert (räumlich, zeitlich, existentiell)“ werden sollte. Hospitalisierung in umfassendem Sinne als Folge der Isolation und damit Bindungs- und Anpassungsstörungen, mangelnde Lebenskompetenz, verzögerte körperliche und geistige Entwicklung etc. seien in Kauf genommen worden. Spezialheime seien gerade nicht konzipiert gewesen als „Lebensort, Heimat, Familienersatz, Ort besonderer Förderung, Zuwendung, Kompensation von Benachteiligungen, Heilung von Verletzungen, Vermittlung von Lebenskompetenz, Ort der Individuation (Ich-Werdung) in Überwindung von biographisch erworbenen Verhaltensauffälligkeiten“.
Das OLG Naumburg (ZOV 2017, 209) kommt deshalb in Bezug auf eine frühere Entscheidung des KG vom 30.9.2011 (ZOV 2012, 82), auf die sich das KG auch in dem hier besprochenen Beschluss beruft, zu folgender Einschätzung: „[Das KG] hat die Rehabilitierung des Betroffenen […] mit der Begründung abgelehnt, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheimen - mit Ausnahme des Jugendwerkhofs Torgau und des ‚Objektes Rüdersdorf‘ - regelmäßig nicht (aus damaliger Sicht) dem Kindeswohl (bzw. der Erziehung), sondern allein der systematischen Zerstörung der Individualität der Untergebrachten gedient hätte. Genau dies haben jedoch die von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend u.a. in Auftrag gegebenen Studien erwiesen. Sie belegen, dass die Jugendbehörden Kinder und Jugendliche, die dem sozialistischen Persönlichkeitsbild und den politisch-ideologischen sowie gesellschaftlichen Wunschvorstellungen nicht entsprachen, unter Missachtung ihrer Individualität und ihrer Würde reglementierten und drangsalierten und sie auf diese Weise zu Objekten staatlicher Interessendurchsetzung erniedrigten, weshalb Einweisungen in solche Heime von der Generalklausel des § 1 Abs. 1 Halbsatz 1 StrRehaG erfasst werden […].“ Ferner heißt es in dem Beschluss des OLG Naumburg: „[Die Jugendhilfebehörden der DDR] haben die Einweisungsentscheidung bewusst mit der Intention der Umerziehung bzw. mit dem Ziel, die Persönlichkeit zu brechen, damit [die Kinder und Jugendlichen] sich in das sozialistische Gesellschaftsbild einfügen, getroffen. Primäres Ziel war demnach nicht, den Schutz und/oder die Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder und Jugendlichen sicherzustellen und bei ihrer Entwicklung zu einer eigenen Persönlichkeit in der Gesellschaft zu unterstützen, sondern sie nach den ideologischen Vorstellungen des Staates umzugestalten. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die DDR mit den Spezialheimen und den Jugendwerkhöfen ein System errichtet hat, das der Zerstörung der Persönlichkeit der Betroffenen und nicht dem Kindeswohl gedient hat […]. Die Intention des Staates war die Schaffung von funktionierenden, sich unterordnenden Werktätigen nach den ideologischen Vorstellungen des Regimes. Die entsprechenden Unterbringungsanordnungen dienten damit sonst sachfremden Gründen, selbst wenn auch Gesichtspunkte der Fürsorge und des Kindeswohls mitursächlich für die Einweisungen waren.“
Ass. iur. PHILIPP MÜTZEL, Berlin