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Einweisung in Kinder- und Jugendheim in der DDR, vorläufige Einweisungsverfügung

OLG Brandenburg2 Ws (Reha) 13/1110.11.2016ZOV 2017, 24

StrRehaG § 2 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Dass ein Betroffener ohne die erforderliche (vorläufige) Verfügung im Heim (hier: Durchgangsheim) festgehalten wurde, lässt auf sachfremde Gründe i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG schließen.

2. Wurde durch Verfügung des Jugendhilfeausschusses die Entlassung eines Betroffenen aus dem Heim angeordnet und verblieb der Betroffene dennoch im Heim, lässt dies auf sachfremde Gründe schließen.

3. Lagen die Voraussetzungen einer vorläufigen Verfügung nach § 22 Abs. 1 Jugendhilfeverordnung nicht vor, weil kein sofortiges Handeln im Interesse des Betroffenen erforderlich war, ist die Verfügung rechtswidrig und als rechtsstaatswidrig aufzuheben.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die 1964 geborene Betr. beantragte die Rehabilitierung wegen ihrer Unterbringung im Durchgangsheim Bad Freienwalde im Zeitraum von Juni 1980 bis 1. Dezember 1980 sowie im Jugendwerkhof Burg vom 2. Dezember 1980 bis 19. Febru­ar 1982. Sie machte geltend, ihr sei Anfang des Jahres 1980 wegen nicht linientreuen Verhaltens ihrer Mutter die angestrebte Berufsausbildung versagt worden. Aufgrund der Enttäuschung hierüber und der fehlenden Unterstützung im Elternhaus sei sie dem Elternhaus häufiger ferngeblieben. In der Hoffnung, die Berufsausbildung doch noch antreten zu können, sei sie zu ihrem Onkel gezogen, der in einem Ministerium beschäftigt gewesen sei. Da sich der Onkel ihr sexuell genährt habe, habe sie zeitweise bei Bekannten gelebt. Die Schule habe sie nach wie vor besucht und auch Prüfungen abgelegt. Mitte Mai 1980 sei sie von zwei Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit in ein Durchgangsheim in Berlin verbracht worden. Nachdem dort festgestellt worden sei, dass sie eine Tätowierung aufgewiesen habe, sei ihr diese in der Gefangenenabteilung des Krankenhauses Berlin-Buch gegen ihren Willen entfernt worden. Sodann habe sie sich von Anfang Juni 1980 bis zum 1. Dezember 1980 im Durchgangsheim Bad Freienwalde befunden. Während ihres sechsmonatigen Aufenthalts im Durchgangsheim Bad Freienwalde hätten ihre Eltern trotz mehrfacher Nachfragen bei der Polizei keine Informationen darüber erhalten, wo sie sich aufhalte. Am 2. Dezember 1980 sei sie in den Jugendwerkhof Burg verbracht worden. Aus welchen Gründen die Einweisung erfolgt sei, sei ihr nicht bekannt.

Mit Beschluss vom 2. Februar 2011 hat das LG Frankfurt (Oder) den Rehabilitierungsantrag der Betr. zurückgewiesen. Zur Begründung führt das LG aus, es seien weder politische Gründe, die zur Anordnung einer Unterbringung der Betr. in dem Jugendwerkhof geführt haben, ersichtlich, noch sei zu erkennen, dass sachfremde Gründe zur Unterbringung der Betr. geführt hätten. Vielmehr habe die Maßnahme der Einweisung der Entwicklung und Erziehung der Ast. gedient, was als Ausdruck der Personenfürsorge deren eigenen Interessen gedient habe.

Gegen diesen Beschluss hat die Betr. Beschwerde eingelegt. In dem Beschwerdeverfahren wurde ein Beschluss des Jugendhilfeausschusses über die Anordnung der Heimerziehung vom 29. September 1980 aufgefunden. In diesem Bescheid heißt es unter anderem wie folgt: „… Seit dem 10.9.1980 ist N. aufgrund einer vorläufigen Verfügung im Durchgangsheim Bad Freienwalde untergebracht. …

Für die Jugendliche N. wird die Heimerziehung angeordnet. N. ist in einen Jugendwerkhof einzuweisen. … Bis zur Realisierung der Heimerziehung ist die Mutter verpflichtet, mit Unterstützung ihr verwandter Personen N. berufliche Eingliederung vorzunehmen. N. ist aus dem Durchgangsheim Bad Freienwalde zu entlassen …“

Mit Beschluss vom 18. August 2011 hat der Senat die Beschwerde der Betr. als unbegründet verworfen. … Auf die daraufhin von der Betr. erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG am 18. Dezember 2014 (ZOV 2015, 19) den Beschluss des Senats vom 18. August 2011 aufgehoben, soweit das OLG die Beschwerde gegen die Ablehnung der Rehabilitierung wegen der Unterbringung der Beschwerdeführerin in dem Durchgangsheim Bad Freienwalde im Zeitraum vom 1. Juni 1980 bis 1. Dezember 1980 als unbegründet verworfen hat, und im Umfang der Aufhebung die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen …

Im weiteren Verfahren konnte eine vorläufige Verfügung des Rates des Kreises Fürstenwalde/Spree vom 10. September 1980 ermittelt werden …

Dem Aufnahmebuch des Durchgangsheims Bad Freienwalde aus dem Jahr 1980 konnte lediglich ein gestrichener Eintrag über die Aufnahme der Betr. in das Durchgangsheim Bad Freienwalde aufgefunden werden. Dieser Eintrag erfolgte ohne Ordnungsnummer und ohne Datum zwischen zwei Eintragungen vom 9. September 1980 und 11. September 1980. Eintragungen im Arrestbuch des Durchgangsheims F. hinsichtlich der Betr. konnten nicht aufgefunden werden.

Der von der Betr. benannte Zeuge H. teilte auf Nachfrage dem Senat mit, er selbst sei vom 13. November 1979 bis 22. Mai 1980 in dem Durchgangsheim Bad Freienwalde untergebracht gewesen. Er könne sich an die Betr. aus der Zeit seiner Heimunterbringung noch erinnern, denn er habe mit ihr zweimal in der Woche vormittags gemeinsam Schulunterricht gehabt, in dieser Zeit neben ihr gesessen und sich mit ihr anfreunden können. …

Weitere Zeugen, die Angaben über den Aufenthalt der Betr. in Bad Freienwalde machen konnten, konnten nicht ermittelt werden bzw. haben keine Angaben machen können.

II. Die Beschwerde hat hinsichtlich des hier zu überprüfenden Zeitraums Erfolg. Die Betr. ist wegen der Unterbringung in dem Durchgangsheim Bad Freienwalde im Zeitraum vom 1. Juni 1980 bis 1. Dezember 1980 zu rehabilitieren, weil deren Unterbringung mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist.

Mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist jedenfalls eine durch die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder und Jugendliche bewirkte Freiheitsentziehung, die ohne Beachtung der nach dem Recht der ehemaligen DDR erforderlichen Voraussetzungen durch eine unzuständige Stelle und ohne Information der erziehungsberechtigten Eltern über den Verbleib des Kindes oder Jugendlichen erfolgt, § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 StrRehaG (BVerfG, ZOV 2015, 19).

Aus den Umständen, den zur Verfügung stehenden Unterlagen und dem Vorbringen der Betr. hat sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Sachverhalt ergeben, der eine derartige Bewertung zulässt. Danach wurde die Betr. jedenfalls ab dem 1. Juni 1980 ohne die erforderliche vorläufige Verfügung in dem Durchgangsheim Bad Freienwalde festgehalten. Dies ließe schon wegen der unrichtigen Feststellung in dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses und wegen der nach dem Recht der ehemaligen DDR fehlenden Voraussetzungen für eine Unterbringung auf sachfremde Gründe i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG schließen (BVerfG, ZOV 2015, 19).

Die Betr. befand sich spätestens seit dem 1. Juni 1980 in dem Durchgangsheim Bad Freienwalde. Dies ergibt sich vor allem aus der Aussage des Zeugen H., der sich noch deutlich an die Betr. erinnern kann. … Der Aufenthalt des Zeugen H. im Durchgangsheim Bad Freienwalde ergibt sich aus der Kopie des Einlieferungsvermerks in die Untersuchungshaftanstalt Frankfurt (Oder) am 22. Mai 1980.

Dass es schließlich keinen Eintrag über die Aufnahme der Betr. in dem Durchgangsheim Bad Freienwalde aus dieser Zeit gibt, steht dem nicht entgegen. Wie sich aus der Durchsicht der Kopien des Aufnahmebuches ergibt, bietet dieses keine Gewähr für Vollständigkeit. So ist beispielsweise der Name des Zeugen H. ebenfalls nicht im Aufnahmebuch zu finden, obwohl sein Aufenthalt durch einen Eintrag im Arrestbuch belegt ist. …

Die Betr. ist ferner für die Zeit ab dem 29. September 1980 bis zum 2. Dezember 1980, dem Zeitpunkt ihrer Verlegung in den Jugendwerkhof, zu rehabilitieren. Da der zuständige Jugendhilfeausschuss am 29. September 1980 festgestellt hatte, dass sie nach Hause zu entlassen sei, lässt der Umstand, dass sie gleichwohl weiter in dem Heim festgehalten wurde, darauf schließen, dass dies nicht aus Gründen der Jugendfürsorge, sondern aus einem mithin sachfremden Grund i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG erfolgt ist und damit mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar war, § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG (vgl. BVerfG, ZOV 2015, 19).

Dass die Betr. nach dem 29. September 1980 nicht aus dem Durchgangsheim nach Hause entlassen wurde, ergibt sich aus der aus den Beständen des Landesarchivs Sachsen-Anhalt aufgefundenen Karteikarte des Hauptbuches für die Registrierung der Jugendlichen. Dort ist unter laufender Nr. 27442 die Ast. aufgeführt. Der Tag der Einweisung wird mit dem 2. Dezember 1980 angegeben, und zwar aus dem Durchgangsheim Bad Freienwalde. Daraus ergibt sich, dass die Betr. jedenfalls nicht nach dem 29. September 1980 nach Hause entlassen wurde, so wie es der Beschluss vom 29. September 1980 vorgesehen hat, sondern dort bis zu ihrer Überstellung in den Jugendwerkhof am 2. Dezember 1980 verblieben ist.

Die vorläufige Verfügung des Rates des Kreises Fürstenwalde vom 10. September 1980 war aufzuheben, da diese rechtswidrig war. Gemäß § 22 Abs. 1 Jugendhilfeverordnung ist der Leiter des Referates Jugendhilfe in allen Angelegenheiten berechtigt, vorläufige Verfügungen zu treffen, wenn im Interesse eines Minderjährigen sofortiges Handeln erforderlich ist. Das war hier nicht der Fall, denn die Betr. befand sich zum Zeitpunkt des Erlasses bereits seit Monaten in dem Durchgangsheim Bad Freienwalde, so dass der Verfügung keinerlei Regelungsgehalt mehr zukam.