Einweisung in Jugendhaus nicht generell grob rechtsstaatswidrig oder unverhältnismäßig, keine Aufgabe des Rehabilitierungsverfahrens auf Sanktionsanpassung an heutige Maßstäbe
StrRehaG § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2; DDR-StGB § 75
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Einweisung in ein Jugendhaus gemäß § 75 StGB/DDR und deren Vollstreckung bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von drei Jahren sind nicht generell als grob rechtsstaatswidrig oder unverhältnismäßig einzustufen.
Es ist nicht Aufgabe des strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens, die von einem Gericht der DDR verhängte Sanktion auf ein nach heutigen Maßstäben als angemessen empfundenes Maß zu reduzieren.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Betroffene begehrt seine Rehabilitierung wegen seiner - zunächst in der Untersuchungshaftanstalt Erfurt und sodann im Jugendhaus Luckau vollzogenen - Inhaftierung vom 7.11.1972 bis 7.11.1975. Dieser lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Wegen Diebstahls in 12 Fällen, begangen in der Zeit von Oktober 1971 bis Juli 1972, wurde der zu den Tatzeitpunkten 14 bzw. 15 Jahre alte Betroffene durch Urteil des Kreisgerichts Erfurt-Mitte vom 1.9.1972 (1 Em S 233/72) in ein Jugendhaus eingewiesen. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass durch die abgeurteilten Diebstahlstaten diverse Einrichtungs- und Kunstgegenstände, eine Armbanduhr, ein Fahrrad, Bargeld, Kofferradio, ein Fotoapparat und Zigaretten im Gesamtwert von etwa 2.000 Mark entwendet wurden, wobei dem geständigen Betroffenen „beachtliche Raffinesse und Kaltblütigkeit“ attestiert wurde, „wenn er von Personen in fremden Häusern angesprochen wurde“. Auch lässt sich dem Urteil entnehmen, dass der nach Schulbummelei und schlechten schulischen Leistungen aus der 5. Klasse entlassene Betroffene bereits als Strafunmündiger mit Diebstählen in Erscheinung getreten war und seine im Schichtbetrieb tätige und nach Inhaftierung des Vaters alleinerziehende Mutter kaum erzieherischen Einfluss auf ihn auszuüben vermochte. Aufgrund eines Amnestiebeschlusses vom 6.10.1972 wurde die Einweisung in das Jugendhaus zunächst nicht vollzogen.
Wegen des Vorwurfs der Begehung weiterer sechs Diebstähle seit September 1972 - beginnend nur eine Woche nach der vorgenannten Verurteilung - erließ das Kreisgericht Erfurt-Nord am 7.11.1972 Haftbefehl gegen den Betroffenen, der in der Untersuchungshaftanstalt Erfurt vollzogen wurde. Wegen dieser Taten wurde der geständige Betroffene durch Urteil des Kreisgerichts Erfurt-Nord vom 31.1.1973 (En S 172/72) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt und angeordnet, die durch das Urteil vom 1.9.1972 ausgesprochene Einweisung in ein Jugendhaus vor der Freiheitsstrafe zu vollstrecken. Am 23.2.1973 wurde der Betroffene in das Jugendhaus Luckau aufgenommen und am 7.11.1975 von dort entlassen, nachdem die im Anschluss zu vollstreckende 10-monatige Freiheitsstrafe auf Anregung des Leiters des Jugendhauses Luckau durch Beschluss des Kreisgerichts Erfurt-Nord vom 28.8.1975 für die Dauer von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden war. Nach erfolgreichem Bewährungsverlauf vermerkte die Staatsanwaltschaft Erfurt im November 1980 die Erledigung der Sache.
Auf den Rehabilitierungsantrag des Betroffenen vom 15.2.2012 hat die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Erfurt durch Beschluss vom 8.11.2013 das Urteil des Kreisgerichts Erfurt-Mitte vom 1.9.1972 (1 Em S 233/72) für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben, „soweit der Betroffene wegen mehrfachen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen und persönlichen Eigentums zu Jugendhaus von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist“. Außerdem hat sie in diesem Umfang auch die Anordnung des (Vorab-) Vollzuges der Einweisung in ein Jugendhaus in Ziffer 3. des Tenors des Urteils des Kreisgerichts Erfurt-Nord vom 31.1.1973 (En S 172/72) für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben und ausgesprochen, dass der Betroffene in der Zeit vom 7.11.1973 bis zum 6.11.1975 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat. Den weitergehenden Rehabilitierungsantrag hat die Kammer als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die - gewöhnliches kriminelles Unrecht betreffenden - Verurteilungen vom 1.9.1972 und 31.1.1973 zwar nicht mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG gewesen seien, die durch das Urteil vom 1.9.1972 angeordnete Rechtsfolge der - nach § 75 Abs. 3 Satz 1 StGB/DDR zwischen 1 und 3 Jahren dauernden - Unterbringung in einem Jugendhaus aber in einem groben Missverhältnis zu den zugrunde liegenden Taten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG gestanden habe.
Gegen diesen, ihr am 27.11.2013 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Erfurt am 17.12.2013 Beschwerde erhoben und diese zugleich begründet.
Mit Stellungnahme vom 14.1.2014 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die angefochtene landgerichtliche Entscheidung auf die Beschwerde aufzuheben und den Rehabilitierungsantrag des Betroffenen als unbegründet zurückzuweisen. Hierzu hat sich der Betroffene mit am 27.1.2014 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangenem Schreiben geäußert.
II. 1. Die nach § 13 Abs. 1 StrRehaG statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene Beschwerde ist begründet. Die Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts Erfurt hat den Betroffenen zu Unrecht teilweise rehabilitiert.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine strafrechtliche Rehabilitierung sind nicht erfüllt. Denn es kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die am 1.9.1972 und 31.1.1973 erfolgten Verurteilungen des Betroffenen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar waren, weil sie insbesondere politischer Verfolgung gedient (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG) oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu den zugrunde liegenden Taten gestanden haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG).
a) Die gegen den Betroffenen ergangenen Schuldsprüche wegen Diebstahls in insgesamt 18 Fällen sind mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung nicht unvereinbar, da sie gewöhnliches kriminelles Unrecht zum Gegenstand hatten, das in jedem Rechtsstaat geahndet worden wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Diebstähle dem in beiden damaligen Verfahren geständigen Betroffenen - der in seinem Schreiben an den Senat vom 22.1.2014 ausgeführt hat: „Als 15-Jähriger hat man noch nicht ein ausgeprägtes Rechtsempfinden, dass ich Scheiße gebaut habe, war mir schon klar und Diebstahl ist ein Delikt“ - zu Unrecht angelastet worden wären.
b) Auch die Rechtsfolgenaussprüche beider Urteile - die Einweisung in ein Jugendhaus und die Anordnung von deren (Vorab-) Vollzug sowie die Verhängung einer nachträglich zur Bewährung ausgesetzten 10-monatigen Freiheitsstrafe - sind mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung weder unvereinbar noch stehen sie in einem so groben Missverhältnis zu den zugrunde liegenden Taten, dass sie - gemessen am rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ohne hierbei die (heutige) Strafzumessungspraxis außerhalb des Beitrittsgebietes zum Maßstab zu erheben - die Grenze zum Unerträglichen überschreiten (vgl. OLG Naumburg, ZOV 2011, 256).
aa) Die Verhängung einer - letztlich (erfolgreich) zur Bewährung ausgesetzten - (Gesamt-) Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen Diebstahls in sechs Fällen gegen einen einschlägig vorbestraften und mit hoher Rückfallgeschwindigkeit agierenden jugendlichen (Serien-) Täter ist nicht als grob rechtsstaatswidrig i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StrRehaG anzusehen. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass die grundlegende Entscheidung des StGB der DDR, auch gegen Jugendliche Freiheitsstrafen nach allgemeinem Strafrecht ohne besondere Milderung verhängen zu können, für sich genommen nicht rechtsstaatswidrig ist. Auch ist es nicht Aufgabe des strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens, die in vielen Fällen härtere Spruchpraxis der Gerichte der früheren DDR im Wege einer allgemeinen Strafmaßkontrolle abzumildern (vgl. Senatsbeschluss vom 14.9.2009, 1 Ws Reha 22/09, bei juris).
bb) Auch die nach § 75 StGB der DDR im Zeitraum vom Inkrafttreten des Gesetzes am 1.7.1968 bis zur Aufhebung der Vorschrift im Jahre 1977 vorgesehene Rechtsfolge der Einweisung in ein Jugendhaus ist nicht grob rechtsstaatswidrig bzw. unverhältnismäßig.
Nach § 75 Abs. 1 StGB der DDR konnte die Einweisung in ein Jugendhaus angewandt werden, wenn das verletzte Gesetz Freiheitsstrafe androhte, die Schwere der Tat es erforderte, die Persönlichkeit des Jugendlichen eine erhebliche soziale Fehlentwicklung offenbarte und bisherige Maßnahmen der staatlichen oder gesellschaftlichen Erziehung erfolglos waren, so dass eine längere nachdrückliche erzieherische, mit Freiheitsentzug verbundene Einwirkung erforderlich war. Dabei sollte nach Absatz 2 der Vorschrift durch besonders geeignete Erzieher die Überwindung der sozialen Fehlhaltung des Jugendlichen gewährleistet werden, der durch Schulbildung, berufliche Qualifizierung, staatsbürgerliche Erziehung sowie kulturelle und sportliche Betätigung befähigt werden sollte, sich künftig im gesellschaftlichen und persönlichen Leben verantwortungsbewusst zu verhalten. Die Dauer der Unterbringung in einem Jugendhaus betrug nach § 75 Abs. 3 StGB der DDR mindestens 1 Jahr und höchstens 3 Jahre und war vom Erziehungserfolg abhängig, wobei das Gericht frühestens nach Ablauf der Mindestunterbringungsdauer von 1 Jahr die Beendigung der Maßnahme beschließen konnte, wenn der Erziehungserfolg eingetreten war. Spätestens mit der Vollendung des 20. Lebensjahres musste die Entlassung des Jugendlichen erfolgen.
Die Einweisung in ein Jugendhaus nach § 75 StGB der DDR stellte - wie die Rehabilitierungskammer zu Recht ausgeführt hat - eine selbständige Jugendstrafe mit spezifischem Erziehungscharakter dar.
Sie war damit der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer nach der - erst im Jahre 1990 aufgehobenen - Vorschrift des § 19 JGG a.F. vergleichbar. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift verhängte der Jugendrichter Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, wenn wegen der in der Tat hervorgetretenen schädlichen Neigungen des Jugendlichen eine Jugendstrafe von höchstens vier Jahren geboten war und sich nicht voraussehen ließ, welche Zeit erforderlich war, um den Jugendlichen durch den Strafvollzug zu einem rechtschaffenen Lebenswandel zu erziehen. Nach §§ 19 Abs. 2 Satz 1 und 2, 18 Abs. 1 Satz 1 JGG a. F. betrug das Höchstmaß der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer 4 Jahre und ihr Mindestmaß 6 Monate, wobei der Richter nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 a. F. unter Wahrung einer Differenz zwischen Höchst- und Mindestmaß von mindestens 2 Jahren ein geringeres Höchstmaß oder ein höheres Mindestmaß festlegen konnte. Nach Verbüßung des gesetzlichen oder richterlich festgelegten Mindestmaßes und bei Vorliegen einer positiven Prognose wandelte der Jugendrichter die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in eine von bestimmter Dauer um und setzte den verbleibenden Strafrest zur Bewährung aus oder ordnete die Entlassung des Jugendlichen an, §§ 19 Abs. 3, 89 Abs. 1 und 4 JGG a. F.
Die - auch in vielen ausländischen Rechtsordnungen anzutreffende - Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, die im allgemeinen Strafrecht der alten Bundesrepublik keine Parallele hatte, war Ausdruck des Unterschiedes zwischen dem am Schuldprinzip orientierten, tatbezogenen Erwachsenenstrafrecht, das tatproportionale Strafen fordert, und dem vom Erziehungsgedanken beherrschten, täterzentrierten Jugendstrafrecht, innerhalb dessen die Jugendstrafe nach § 18 Abs. 2 JGG primär unter dem Gesichtspunkt ihrer Zweckmäßigkeit zur Erreichung des Erziehungsziels zu bemessen ist (vgl. Schaffstein, Jugendstrafrecht, 7. Aufl. 1980, § 23, I.). Nichts anderes gilt für die der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer nach § 19 JGG a.F. vergleichbare - und in ihrem Höchstmaß sogar kürzere - Einweisung in ein Jugendhaus nach § 75 StGB der DDR, die entgegen der Auffassung der Rehabilitierungskammer als spezifisch jugendstrafrechtliche Sanktion nicht mit dem dem Erwachsenenstrafrecht zugehörigen und uneingeschränkt am Maßstab des Schuldprinzips zu messenden Institut der Arbeitserziehung nach § 249 StGB der DDR gleichzusetzen war.
Unter Berücksichtigung der das Jugendstrafrecht kennzeichnenden Relativierung des Grundsatzes tatproportionalen Strafens durch den Erziehungsgedanken und der in der Vergangenheit sowohl in der vormaligen DDR als auch in der früheren BRD allgemein härteren Sanktionspraxis erscheint die Einweisung in ein Jugendhaus und deren Vollstreckung bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 3 Jahren nicht generell als grob rechtsstaatswidrig oder unverhältnismäßig. Dies gilt ungeachtet möglicher - § 75 StGB der DDR und § 19 JGG a. F. gleichermaßen betreffender - Bedenken im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot.
Auch in dem hier vorliegenden konkreten Einzelfall ist die Entscheidung, den bereits in strafunmündigem Alter durch Diebstähle auffällig gewordenen und erkennbare Erziehungsdefizite aufweisenden Betroffenen wegen einer Serie von zwölf Diebstahlstaten in ein Jugendhaus einzuweisen und diese Anordnung - erst nachdem er durch Begehung weiterer sechs Diebstähle rückfällig geworden war - bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von drei Jahren zu vollstrecken, nicht erkennbar grob rechtsstaatswidrig oder unverhältnismäßig. Dabei lassen insbesondere die Gründe der Urteile vom 1.9.1972 und 31.1.1973 und die Berichte des Jugendhauses Luckau, nach denen der Betroffene dort erfolgreich eine Berufsausbildung absolvierte, nicht den Schluss zu, dass die dreijährige Vollstreckung der Unterbringung losgelöst von dem das Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsziel allein deshalb erfolgte, um den Betroffenen in menschenverachtender Weise dem System zu unterwerfen. Vielmehr spricht der Umstand, dass nach vollzogener Unterbringung im Jugendhaus die 10-monatige Freiheitsstrafe auf Anregung von dessen Leiter zur Bewährung ausgesetzt wurde, gerade dafür, dass dem Erziehungsgedanken Rechnung getragen wurde.
Dies lässt die angefochtene, den Betroffenen teilweise rehabilitierende landgerichtliche Entscheidung außer Acht, die in einer den Besonderheiten des Jugendstrafrechts nicht gerecht werdenden Weise allein mit Blick auf das Schuldprinzip die verhängte Sanktion auf ein (nach heutigen Maßstäben) als angemessen empfundenes Maß von einem Jahr reduziert. Dies ist jedoch nicht Aufgabe des strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens.
2. Die Entscheidung zu den Verfahrenskosten und den Auslagen des Betroffenen folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 4 StrRehaG, 473 Abs. 2 Satz 1, 465 StPO.