Einweisung in ein DDR-Spezialheim
StrRehaG § 2 Abs. 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe ist in der Regel unverhältnismäßig. Der mit den Spezialheimen verfolgte Zweck der Umerziehung und der in diesen Heimen stets mit schweren Menschenrechtsverletzungen durchgeführte Umbau der Persönlichkeit ist allenfalls zu rechtfertigen, wenn der Eingewiesene zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen ist oder sich gemeingefährlich verhalten hat (Anschluss an OLG Naumburg, ZOV 2016, 25).
2. Dies gilt auch bei der Einweisung eines von der DDR-Jugendhilfe als „grenzdebil“ eingeschätzten Kindes, das in einem Spezialhilfsschulheim untergebracht werden sollte.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das LG Magdeburg hat mit dem angefochtenen Beschluss (…) den Antrag des Betr., ihn wegen Einweisungen durch den Jugendhilfeausschuss II des Rates des Kreises B. vom 21. August 1967 und 30. Oktober 1972 in Spezialheime der Kindererziehung und in Jugendwerkhöfe zu rehabilitieren, als unbegründet zurückgewiesen (…). Hiergegen richtet sich seine rechtzeitige Beschwerde. (…)
II. Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.
1. Behördliche Entscheidungen der ehemaligen DDR über eine Heimunterbringung unterliegen der strafrechtlichen Rehabilitierung, wenn sie der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremden Zwecken gedient haben oder die angeordneten Rechtsfolgen in einem groben Missverhältnis zu dem zugrunde liegenden Anlass stehen (§§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 StrRehaG). (…) Dies zugrunde gelegt, erweisen sich die Entscheidungen des Jugendhilfeausschusses des Rates des Kreises B., den Betr. in Spezialheime der Jugendhilfe (Spezialkinderheime und Jugendwerkhöfe) einzuweisen, als unverhältnismäßig.
Wie der Senat bereits entschieden hat (Senat, ZOV 2016, 25), ist die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe in der Regel unverhältnismäßig. Der mit den Spezialheimen verfolgte Zweck der Umerziehung und der in diesen Heimen stets mit schweren Menschenrechtsverletzungen durchgeführte Umbau der Persönlichkeit ist allenfalls zu rechtfertigen, wenn der Eingewiesene zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen ist oder sich gemeingefährlich verhalten hat (Senat, aaO.).
Beide Voraussetzungen sind beim Antragsteller nicht gegeben. Die Begründung der Einweisungen, es handle sich bei dem Betr. um ein hirngeschädigtes Kind (welches als grenzdebil eingeschätzt wurde), was die Verlegung in ein Spezialhilfsschulheim erfordere, kann vor dem Hintergrund der sprachlichen Ausführungen des Betr. in seiner Beschwerdebegründung nicht zutreffen. Die weiterhin zur Begründung der Einweisung aufgeführten Verhaltensauffälligkeiten sind, wie der Betroffenen zutreffend dargelegt hat, auf eine falsche Erziehung in den Heimen zurückzuführen (…) und rechtfertigen auch für sich genommen nicht die Einweisung in ein Spezialheim. Aus diesem Grund waren die Einweisungsverfügungen des Rates des Kreises B. (…) aufzuheben und für rechtsstaatswidrig zu erklären. (…)