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Einweisung in ein DDR-Spezialheim

OLG Naumburg2 Ws (Reh) 8/1621.03.2016ZOV 2016, 92

StrRehaG § 2 Abs. 1

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe ist in der Regel unverhältnismäßig. Der mit den Spezialheimen verfolgte Zweck der Umerziehung und der in diesen Heimen stets mit schweren Menschenrechtsverletzungen durchgeführte Umbau der Persönlichkeit ist allenfalls zu rechtfertigen, wenn der Eingewiesene zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen ist oder sich gemeingefährlich verhalten hat (Anschluss an OLG Naumburg, ZOV 2016, 25).

2. Dies gilt auch bei massiver „Schulbummelei“ und Überforderung der Eltern bei der Erziehung.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das LG Halle hat mit dem angefochtenen Beschluss (…) den Antrag der Betr., sie wegen der Einweisung in den Jugendwerkhof „C.“ in U. in der Zeit vom 19. April 1988 bis zum 18. Oktober 1989 zu rehabilitieren, als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich ihre rechtzeitige Beschwerde. (…)

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Behördliche Entscheidungen der ehemaligen DDR über eine Heimunterbringung unterliegen der strafrechtlichen Rehabilitierung, wenn sie der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremden Zwecken gedient haben oder die angeordneten Rechtsfolgen in einem groben Missverhältnis zu dem zugrunde liegenden Anlass stehen (§§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 StrRehaG). (…)

Dies zugrunde gelegt, erweist sich die Entscheidung, die Betroffene in einen Jugendwerkhof einzuweisen, als unverhältnismäßig.

Wie der Senat bereits entschieden hat (Senat, ZOV 2016, 25, seitdem ständige Rechtsprechung des Senates), ist die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe in der Regel unverhältnismäßig. Der mit den Spezialheimen verfolgte Zweck der Umerziehung und der in diesen Heimen stets mit schweren Menschenrechtsverletzungen durchgeführte Umbau der Persönlichkeit ist allenfalls zu rechtfertigen, wenn die Eingewiesene zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen ist oder sich gemeingefährlich verhalten hat (Senat, aaO.).

Diese Voraussetzungen erfüllt das Verhalten der Ast. nicht. Sie war weder straffällig noch gemeingefährlich. Die Einweisungsverfügung des Rates des Kreises Q. vom 25. Februar 1988 gibt als Begründung für die Einweisung der Betr. an, dass diese erhebliche Erziehungsprobleme aufweise und seit mehreren Jahren mehrfach unentschuldigt der Schule ferngeblieben sei. Aus dem Zeugnis des 1. Halbjahres des Schuljahres 1987/1988 ergebe sich, dass keine Zensuren hätten erteilt werden können, da die Betr. lediglich an 18 Tagen die Schule besucht habe. Die Mutter sei mit der Erziehung der Betr. völlig überfordert und der Vater nehme keine Erziehungsaufgaben war.

Dies rechtfertigt die Einweisung in einen Jugendwerkhof nicht. Bei der geschilderten „Schulbummelei“ dürfte es sich um „normale“ Schwierigkeiten eines sich in der Pubertät befindlichen Mädchens gehandelt haben. Eine aufgrund der familiären Situation (möglicherweise) angezeigte Erziehung in einem Normalheim wurde noch nicht einmal versucht.