Einweisung in ein DDR-Spezialheim
StrRehaG § 2 Abs. 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe ist in der Regel unverhältnismäßig. Der mit den Spezialheimen verfolgte Zweck der Umerziehung und der in diesen Heimen stets mit schweren Menschenrechtsverletzungen durchgeführte Umbau der Persönlichkeit ist allenfalls zu rechtfertigen, wenn der Eingewiesene zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen ist oder sich gemeingefährlich verhalten hat (Anschluss an OLG Naumburg, ZOV 2016, 25).
2. Dies gilt auch, wenn die Einweisung mit „starken Tendenzen der Schwererziehbarkeit“, ohne dass eine solche - entgegen dem damals geltenden Recht - festgestellt worden war, und „stets wechselnden Männerbekanntschaften“ begründet wurde und es sich lediglich um pubertäre Probleme einer aufwachsenden Jugendlichen handelte, auf die mit „normalen“ pädagogischen Maßnahmen zu reagieren war.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das LG Magdeburg hat den Antrag der Betroffenen, sie wegen ihrer Einweisungen in Heime der Jugendhilfe durch Beschlüsse des Rates des Kreises H. (…) in der Zeit ab 1976 bis 1990 zu rehabilitieren, als unbegründet zurückgewiesen. (…)
Hiergegen richtet sich ihre rechtzeitige Beschwerde. (…)
II. Die Beschwerde ist zulässig und (…) begründet.
1. Behördliche Entscheidungen der ehemaligen DDR über eine Heimunterbringung unterliegen der strafrechtlichen Rehabilitierung, wenn sie der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremden Zwecken gedient haben oder die angeordneten Rechtsfolgen in einem groben Missverhältnis zu dem zugrunde liegenden Anlass stehen (§§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 StrRehaG). (…)
Dies zugrunde gelegt, erweist sich die Entscheidung des Jugendhilfeausschusses des Rates des H. vom 13. Januar 1988, die Betr. in ein Spezialheim der Jugendhilfe einzuweisen, als unverhältnismäßig.
Wie der Senat bereits entschieden hat (Senat, ZOV 2016, 25), ist die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe in der Regel unverhältnismäßig. Der mit den Spezialheimen verfolgte Zweck der Umerziehung und der in diesen Heimen stets mit schweren Menschenrechtsverletzungen durchgeführte Umbau der Persönlichkeit ist allenfalls zu rechtfertigen, wenn die Eingewiesene zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen ist oder sich gemeingefährlich verhalten hat (Senat, aaO.).
Beide Voraussetzungen sind bei der Ast. nicht gegeben. Die Begründung der Einweisung, „ihre psychischen Besonderheiten zeigten starke Tendenzen der Schwererziehbarkeit“, rechtfertigt keine Einweisung in ein Spezialheim. Hierfür hätte selbst nach dem damals geltenden Recht diese festgestellt werden müssen. Auch das in dem letzten vor der Einweisung vorliegenden Entwicklungsberichts vom 16. September 1987 geschilderte Verhalten: „C. hatte schon von klein auf ausgeprägte Neigungen zum anderen Geschlecht. In den letzten zwei Jahren verstärkte sich dieses. Jetzt zeigt sie große sexuelle Auffälligkeiten. Sie scheint sich nicht mehr steuern zu können. Sie ist völlig haltlos, getrieben von dem Ziel, stets wechselnde Männerbekanntschaften zu machen, wobei sie jetzt auch ihren ‚Lebensunterhalt‘ damit verdienen will. C. verkehrt in asozialen Kreisen. Auf echte Freundschaften legt sie keinen Wert. Es geht ihr nur um Anerkennung unter Gleichgesinnten.“, rechtfertigt keine Einweisung in ein Spezialheim. Es handelt sich vielmehr um pubertäre Probleme einer aufwachsenden Jugendlichen, auf die mit „normalen“ pädagogischen Maßnahmen zu reagieren ist. (…)