Einweisung in ein DDR-Spezialheim
StrRehaG § 2 Abs. 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe ist in der Regel unverhältnismäßig. Der mit den Spezialheimen verfolgte Zweck der Umerziehung und der in diesen Heimen stets mit schweren Menschenrechtsverletzungen durchgeführte Umbau der Persönlichkeit ist allenfalls zu rechtfertigen, wenn der Eingewiesene zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen ist oder sich gemeingefährlich verhalten hat (Anschluss an OLG Naumburg, ZOV 2016, 25).
2. Dies gilt auch dann, wenn die Einweisung in ein Spezialkinderheim mit „Schulbummelei“, Rauchen, dem Gebrauchen „schlechter Ausdrücke“ sowie „bockigem und verstocktem“ sowie „grobem und unberechenbarem“ Verhalten begründet wurde, obwohl es sich um normale Schwierigkeiten eines sich in der Pubertät befindlichen Kindes handelte.
3. Dies gilt ferner, wenn die Einweisung in einen Jugendwerkhof mit „aggressiven Handlungen“ des Betroffenen und damit begründet wurde, dass eine vorherige Ausbildung des Betroffenen an schlechten schulischen Leistungen scheiterte und die Mutter des Betroffenen als unfähig eingeschätzt wurde, die Erziehung zu übernehmen.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das LG Magdeburg hat den Antrag des Betroffenen, ihn wegen der Einweisungen in das Spezialkinderheim „K.“ in S. in der Zeit vom 30. Januar 1974 bis zum 30. August 1976 und in den Jugendwerkhof „A.“ in B. in der Zeit vom 7. November 1977 bis zum 27. Februar 1979 (…) zu rehabilitieren, als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine rechtzeitige Beschwerde. (…)
II. Die Beschwerde ist zulässig und (…) begründet.
Behördliche Entscheidungen der ehemaligen DDR über eine Heimunterbringung unterliegen der strafrechtlichen Rehabilitierung, wenn sie der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremden Zwecken gedient haben oder die angeordneten Rechtsfolgen in einem groben Missverhältnis zu dem zugrunde liegenden Anlass stehen (§§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 StrRehaG). (…)
Dies zugrunde gelegt, erweist sich zunächst die Entscheidung, den Betr. in ein Spezialkinderheim einzuweisen, als unverhältnismäßig. Die Verfügung des Rates des Kreises O. vom 30. Januar 1974 gibt als Begründung der Einweisung des Betr. in ein Spezialkinderheim an, dass er seine Geschwister zur „Schulbummelei“ verleite und keine Hausaufgaben fertige. Außerdem habe er Zigaretten und Zigarren geraucht. Seinen Mitschülern gegenüber sei der Betroffene „grob und unberechenbar“. Er gebrauche „schlechte Ausdrücke“ und zeige sich bei Aussprachen „bockig und verstockt“. Die Mutter sei berufsbedingt von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr aus dem Hause, der Vater befinde sich seit dem 2. Dezember 1973 wegen Misshandlung der Tochter S. in Strafhaft.
Nach § 1 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965 wurden in die Spezialheime „schwererziehbare und straffällige Jugendliche sowie schwererziehbare Kinder, deren Umerziehung in ihrer bisherigen Erziehungsumgebung optimal erzieherischer Einwirkung der Gesellschaft nicht erfolgreich verlief“ eingewiesen (vgl. auch Dreier/Laudien, Einführung Heimerziehung in der DDR, S. 88 ff).
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 3. Dezember 2015, ZOV 2016, 25) ist die Unterbringung in Spezialheimen wegen des mit ihnen verfolgten Zwecks der Umerziehung und des in diesen Heimen mit schweren Menschenrechtsverletzungen erzwungenen Umbaus der Persönlichkeit in aller Regel nur dann zu rechtfertigen, wenn der Eingewiesene zuvor erhebliche Straftaten begangen oder sich gemeingefährlich verhalten hatte. Anderenfalls ist die Einweisung in ein Spezialheim unverhältnismäßig.
Diese Voraussetzungen erfüllte das Verhalten des Antragstellers nicht. Er war weder straffällig noch durch gemeingefährliches Verhalten aufgefallen. Die „Schulbummelei“, das Rauchen, das Gebrauchen „schlechter Ausdrücke“ sowie das „bockige und verstockte“ Verhalten dürften normale Schwierigkeiten eines sich in der Pubertät befindlichen Jungen gewesen sein. Auch das als „grob und unberechenbar“ beschriebene Verhalten des Betroffenen rechtfertigt die Anordnung nicht. Es handelt sich um eine pauschale Bewertung, in der konkrete Sachverhalte nicht benannt werden. Die angeordnete Rechtsfolge - hier die Einweisung in ein Spezialkinderheim - stand mithin in einem groben Missverhältnis zu dem zugrundeliegenden Verhalten des Betroffenen, zumal die aufgrund der familiären Situation angezeigte Erziehung in einem Normalheim noch nicht einmal versucht wurde.
Auch die Unterbringung des Betroffenen im Jugendwerkhof B. war unverhältnismäßig. Jugendwerkhöfe gehörten zu den Spezialheimen der Jugendhilfe, die für die „Umerziehung“ „schwererziehbarer und straffälliger Jugendlicher“ sowie „schwererziehbarer Kinder“ vorgesehen waren (vgl. §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965, GBl. II 368). Auch auf sie findet deshalb die Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 3. Dezember 2015, ZOV 2016, 25) Anwendung, wonach wegen des mit ihnen verfolgten Zwecks der Umerziehung und des in diesen Heimen mit schweren Menschenrechtsverletzungen erzwungenen Umbaus der Persönlichkeit eine Unterbringung in aller Regel nur dann zu rechtfertigen ist, wenn der Eingewiesene zuvor erhebliche Straftaten begangen oder sich gemeingefährlich verhalten hatte.
Ausweislich der im Ergänzungsbeschluss des Rates des Kreises O. vom 17. Juni 1977 enthaltenen Informationen befand sich der Betroffene zum Einweisungszeitpunkt in einem Normalkinderheim. Es war vorgesehen, dass er am 1. September 1977 eine Teillehre als Dreher aufnehmen und in den Haushalt der Mutter entlassen werden sollte. Die Aufnahme der Ausbildung scheiterte aber an den schlechten schulischen Leistungen des Betroffenen. Die Mutter des Betroffenen wurde als unfähig eingeschätzt, die Erziehung des Betroffenen zu übernehmen. Dies wurde mit seinem Verhalten begründet: Er vertrage keine Kritik, fühle sich von seiner Umwelt missverstanden und lasse sich zu „aggressiven Handlungen“ hinreißen. Es komme oft zu Konflikten, bei denen er sich aggressiv und rücksichtslos verhalte. Die Mutter werde voraussichtlich nicht die Kraft haben, den Betroffenen „zu einem vollwertigen Menschen der Gesellschaft umzuerziehen“.
Die genannten Gründe rechtfertigten die Unterbringung des Betroffenen in einem Jugendwerkhof nicht. Im Vordergrund der Einweisungsentscheidung stand, dass der Betroffene aufgrund schlechter schulischer Leistungen aktuell keinen Ausbildungsplatz in Aussicht hatte, die Mutter als erziehungsunfähig angesehen und vermutet wurde, der Betroffene würde in ihrem Haushalt zu wenig unter Kontrolle stehen. Das Verhalten des Betroffenen selbst spielte dagegen eine untergeordnete Rolle. Sein als „aggressiv und rücksichtslos“ beschriebenes Verhalten erlaubte offenbar bis zum Einweisungszeitpunkt seine Erziehung in einem Normalkinderheim und den Besuch einer Regelschule. Eine Änderung dieser Erziehungsform war durch das Verhalten des Betroffenen objektiv nicht geboten. Die Erwägungen hierzu waren allgemeiner und präventiver Natur.
Die Unterbringung des Betroffenen im Spezialkinderheim „K.“ in S. dauerte vom 30. Januar 1974 bis August 1976, die Unterbringung im Jugendwerkhof „A.“ vom 7. November 1977 bis zum 29. Februar 1979. Für diese Zeiträume war der Betroffene zu rehabilitieren. Im Zeitraum vom 1. September 1976 bis zum 6. November 1997 war der Betroffene in dem Normalkinderheim „M. “ in Sch.-Sn. untergebracht. Diese Unterbringung ist nicht zu beanstanden. Sie war aufgrund der desolaten familiären Verhältnisse geboten. Eine Rehabilitierung scheidet insoweit aus. (…)