Einweisung in DDR-Kinderheim, politische Verfolgung, Fernbleiben von FDJ-Veranstaltungen und Wehrerziehung
StrRehaG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Satz 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Findet in dem Beschluss, mit dem die Heimeinweisung angeordnet wurde, auch der Umstand Erwähnung, dass der Betroffene FDJ-Veranstaltungen und dem Wehrunterricht ferngeblieben war, kommt eine Rehabilitierung nur in Betracht, wenn diese Gründe für die Anordnung der Heimerziehung von ausschlaggebender Bedeutung waren.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Für die Betr. wurde mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Rates der Stadt Stralsund vom 10.3.1983 die Heimerziehung angeordnet. Aufgrund dieser Anordnung war sie in der Zeit vom 4.4.1983 bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit am 4.2.1985 zunächst in einem Durchgangsheim in Rostock, später in einem Jugendwerkhof in Eilenburg untergebracht. Soweit sie zwischenzeitlich für die Dauer von knapp vier Monaten in den geschlossenen Jugendwerkhof in Torgau eingewiesen worden war, ist sie bereits rehabilitiert worden.
In dem die Heimerziehung anordnenden Beschluss vom 10.3.1983 wurde zur Begründung Folgendes ausgeführt:
Die Betr. habe die ersten neun Schuljahre mit mangelnden Leistungen und schlechter Disziplin absolviert. Ein erfolgreicher Abschluss der 10. Klasse sei für sie wegen erheblicher Wissenslücken nicht zu erreichen. Gegenüber Kritik zeige sie sich uneinsichtig, gelegentlich sogar aggressiv. In der 7. und 8. Klasse habe sie wegen Diebstahls von Geld und Schmuck zur Verantwortung gezogen werden müssen. Sie habe die Schule geschwänzt, an keiner FDJ-Veranstaltung teilgenommen und sei auch dem Wehrunterricht ferngeblieben. Trotz elterlichen Verbots sei sie spät nach Hause gekommen oder der elterlichen Wohnung nächtelang ferngeblieben. Nachdem es dann bis zu den Winterferien 1983 eine positive Tendenz gegeben habe, habe sie schließlich wegen fehlender Erlaubnis eines Diskobesuchs für Wochen das Elternhaus verlassen und sei in verschiedene Städte der DDR gereist.
Die Betr. beantragt die Rehabilitierung wegen ihrer Heimunterbringung. Sie macht geltend, die Heimerziehung sei angeordnet worden, weil sie als Tochter eines NVA-Offiziers dem Wehrkundeunterricht ferngeblieben sei und FDJ-Veranstaltungen abgelehnt habe.
Auch die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Betr. zu rehabilitieren.
II. Der Rehabilitierungsantrag der Betr. ist zulässig, aber unbegründet.
(…) Die Vorschriften des StrRehaG finden gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG auch auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere auch für die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier aber nicht nachgewiesen. Eine politische oder sonst sachfremde Motivation für die Heimerziehung lässt sich aus dem oben genannten Beschluss nicht ableiten und ist auch sonst nicht ersichtlich. Zwar findet in dem Beschluss auch der Umstand Erwähnung, dass die Betr. FDJ-Veranstaltungen und dem Wehrunterricht ferngeblieben war. Dies war für die Anordnung der Heimerziehung jedoch offenbar nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Im Wesentlichen wird die Entscheidung auf die schlechten Leistungen der Betr. in der Schule und ihr häufiges Fernbleiben aus dem Elternhaus gestützt. Letzter Anlass für die Maßnahme war dann, dass sie ihr Elternhaus für mehrere Wochen verlassen hatte und im Land umhergereist war. Solche Verhaltensweisen führten in der DDR regelmäßig zur Anordnung der Heimerziehung, auch ohne dass Betr. sich der FDJ oder dem Wehrkundeunterricht entzogen hatten. (…)
Hinweis der Redaktion
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Beschwerde beim OLG Rostock gegen den Beschluss blieb ohne Erfolg. Der Beschluss des OLG Rostock vom 15.7.2016 auf eine im weiteren Verlauf des Verfahrens erhobene Anhörungsrüge ist in ZOV 3/2016, 108 abgedruckt.