Einweisung eines Kindes in psychiatrisches Krankenhaus, sachfremder Zweck, Fehlen der Einweisungsvoraussetzungen, Fehlen einer gerichtlichen Entscheidung
StrRehaG §§ 1 Abs. 1 und Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 Satz 2; EMRK Art. 5 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 4; DDR-Verf. 1949 Art. 8 Abs. 1, Art. 136 Abs. 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Einweisung eines 18 Monate alten Betroffenen in die Psychiatrie, dessen Mutter als „schwachsinnig“ angesehen wurde, der aber selbst als internistisch und neurologisch gesund galt, diente sachfremden Zwecken, wenn keine sachlichen Gründe für die Unterbringung erkennbar sind.
2. Die dauerhafte psychiatrische Unterbringung eines Minderjährigen ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten oder gerichtliche Entscheidung ist mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Betr. begehrt ihre Rehabilitierung wegen ihrer Unterbringung im Krankenhaus für Psychiatrie und Neurologie in S. in der Zeit vom 8.12.1953 bis zum 1.9.1959. In diese psychiatrische Einrichtung war die damals erst knapp 18 Monate alte Betr. aus dem städtischen Säuglingsheim G. verlegt worden, in dem sie bereits kurz nach ihrer Geburt untergebracht worden war. Ihre Verlegung in die Psychiatrie beruhte - ausweislich eines entsprechenden Vermerks in der bei den vom Fachklinikum S. übersandten Patientenunterlagen der Betr. enthaltenen Aufnahmeverhandlung vom 8.12.1953 - auf einer Einweisung durch den Rat des Kreises G.
Im Alter von 7 Jahren wurde die Betr. zum Zwecke ihrer Einschulung aus der Psychiatrie entlassen und im Hilfsschulinternat G. untergebracht, wobei sie bis zum Frühjahr 1965 jeweils während der Schulferien vorübergehend wieder im psychiatrischen Krankenhaus in S. aufgenommen wurde.
Diese Praxis der „Ferienbetreuung“ der Betr. in der Psychiatrie endete auf Wunsch der Klinik zeitgleich mit der beruflichen Tätigkeit der dortigen Oberärztin Dr. H. Nach versuchsweiser Beurlaubung in den Schulferien zu ihrer in G. wohnenden sorgeberechtigten leiblichen Mutter und deren Ehemann, der im Oktober 1965 schriftlich anzeigte, dass die Betr. wegen der ungünstigen räumlichen und finanziellen Verhältnisse der Familie künftig nicht mehr aufgenommen werden könne, wurde sie in den Weihnachtsferien 1965/66 in das Kinderheim „P.“ in L. beurlaubt. In der Folgezeit fand die Betr. schließlich Aufnahme im Hilfsschulheim „S.“ in J., in dem sie nach Beendigung ihrer Schulausbildung ab August 1967 als Küchenhilfe und Raumpflegerin beschäftigt wurde.
Das LG Gera hat den Rehabilitierungsantrag der Betr. mit Beschluss vom 30.9.2013 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Betr. mit ihrer (…) Beschwerde. (…)
II. 1. Die Beschwerde ist nach § 13 Abs. 1 StrRehaG zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben.
2. Sie hat auch in der Sache Erfolg. In der Gesamtschau der (noch) vorhandenen Unterlagen können die Rehabilitierungsvoraussetzungen der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 StrRehaG nach Auffassung des Senats mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden.
a) Nach § 1 Abs. 1 StrRehaG ist die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 8.5.1945 bis zum 2.10.1990 auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat (Nr. 1) oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen (Nr. 2). Nach § 2 Abs. 1 StrRehaG finden die Vorschriften dieses Gesetzes auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung (Satz 1). Dies gilt insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt sowie eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat (Satz 2).
b) Die - weit auszulegende - Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG erfasst sowohl die Fälle der zwangsweisen Einweisung in eine psychiatrische Anstalt als auch die der Einweisung auf einer scheinbar freiwilligen Grundlage. Sie verfolgt den Zweck, einem durch den Missbrauch der Psychiatrie besonders benachteiligten Personenkreis die Möglichkeit einer Rehabilitierung zu eröffnen (vgl. BVerfG, LKV 2005, 116). Der freiheitsentziehende Charakter der Einweisung und Unterbringung in eine(r) psychiatrische(n) Anstalt wird dabei gesetzlich vermutet und steht insbesondere bei dem hier vorliegenden Fall des langjährigen Aufenthaltes eines (Klein-) Kindes in der Psychiatrie außer Frage (BVerfG, ZOV 2014, 237). Als - außerhalb eines Strafverfahrens ergangene - staatliche Anordnung einer Freiheitsentziehung ist die Einweisung in eine psychiatrische Anstalt zu rehabilitieren, wenn sie sich als rechtsstaatswidrig i.S.d. § 1 Abs. 1 StrRehaG erweist, was nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG vor allem - aber nicht nur - bei politischer Verfolgung oder sachfremder Zweckrichtung gegeben ist.
aa) Handelte es sich also bei einer Einweisung in die Psychiatrie nicht (erkennbar) um einen Akt politischer Verfolgung des Betr., ist zu prüfen, ob die Einweisung anderen sachfremden Zwecken diente. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Personen wegen von der Norm abweichenden sozialen Verhaltens - wie etwa Arbeitsscheu, asoziale Lebensweise, Alkoholmissbrauch, Verletzung von Unterhaltspflichten, Querulanz - als gesellschaftlich lästig empfunden und nur deshalb in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen wurden, ohne im medizinisch fassbaren Sinne geistig oder psychisch krank zu sein (vgl. Schwarze in: Herzler, Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997, § 2 StrRehaG Rn. 6). Dabei kommt gerade dem Fehlen konkreter Krankheitsbeschreibungen und fundierter psychiatrischer Diagnosen indizielle Bedeutung für das Vorliegen sachfremder Zwecke zu (vgl. Senatsbeschluss, ZOV 2012, 139; Schwarze, aaO., Rn. 10).
bb) Da die in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG angeführten politischen oder sachfremden Zwecke lediglich Beispiele für eine rechtsstaatswidrige Einweisung in die Psychiatrie kennzeichnen, ist im Übrigen eine Einweisung auch dann zu rehabilitieren, wenn sie aus anderen Gründen gegen die in § 1 Abs. 1 StrRehaG genannten Grundsätze verstoßen hat (vgl. OLG Brandenburg, VIZ 1997, 317). Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn sie unter Missachtung der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e EMRK formulierten Gewährleistungen erfolgt ist. Danach darf einem Menschen die Freiheit unter anderem nur in dem Fall, dass „er geisteskrank ist“, und „nur auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Wege“ entzogen werden, wobei nach Art. 5 Abs. 4 EMRK eine unverzügliche gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zu gewährleisten ist. Danach stellt sowohl das Nichtvorhandensein einer psychischen Erkrankung als auch die Nichteinhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Weges bei Anordnung und Aufrechterhaltung einer sowohl nach der EMRK als auch nach dem StrRehaG einer Freiheitsentziehung gleichstehenden Einweisung in die Psychiatrie eine Menschenrechtsverletzung dar, welche die Rechtsstaatswidrigkeit i.S.d. § 1 Abs. 1 StrRehaG begründet. Eine solche kann sich demnach nicht nur aus den für die Einweisung maßgeblichen Gründen ergeben, sondern auch auf formellen Gesichtspunkten beruhen. Letzteres kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine psychiatrische Unterbringung unter Verletzung von Verfahrensgewährleistungen erfolgt oder aufrecht erhalten worden ist, die schon nach damals geltendem (Verfassungs-) Recht der DDR hätten beachtet werden müssen (vgl. OLG Brandenburg, VIZ 1997, 317).
c) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Rehabilitierung der Betr. zweifelsfrei geboten.
aa) Soweit ersichtlich, bestand für eine außerhalb eines Strafverfahrens vorgenommene Einweisung in die Psychiatrie in der ehemaligen DDR erst ab Inkrafttreten des Gesetzes über die Einweisung in stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke - Einweisungsgesetz (EinwG) - vom 11.6.1968 (GBI. I, S. 276) eine einfachgesetzliche Grundlage. Das EinwG sollte Art. 30 Abs. 2 der Verfassung der DDR vom 6.4.1968 konkretisieren, nach dem Einschränkungen der Freiheit eines Bürgers „nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen oder einer Heilbehandlung zulässig“ waren und „gesetzlich begründet“ sowie verhältnismäßig sein mussten.
Dementsprechend fand das EinwG nach seinem § 1 nur Anwendung auf „psychisch Kranke, Kranke mit begründetem Verdacht auf eine psychische Erkrankung und Personen mit schwerer Fehlentwicklung der Persönlichkeit von Krankheitswert“. Nach § 3 EinwG erfolgte auch die mit Einverständnis des Betroffenen oder seines gesetzlichen Vertreters vollzogene Aufnahme in ein psychiatrisches Krankenhaus nur „auf der Grundlage einer ärztlichen Einweisungsdiagnose, in der die Notwendigkeit der Einweisung … begründet ist“. Eine auf sechs Wochen befristete kreisärztliche Einweisung gegen den Willen des Betroffenen nach § 6 EinwG setzte zudem voraus, dass „der Schutz von Leben oder Gesundheit des Kranken oder die Abwehr einer ernsten Gefahr für andere Personen oder für das Zusammenleben der Bürger“ sie erforderte, wobei nach § 7 EinwG die Einweisungsdiagnose und die Notwendigkeit der Betreuung in der Einrichtung fachärztlich nachzuprüfen waren. Eine über sechs Wochen hinausgehende zwangsweise Einweisung in die Psychiatrie bedurfte nach § 11 EinwG einer entsprechenden Entscheidung des Kreisgerichts aufgrund einer nicht-öffentlichen mündlichen Verhandlung und eines in § 12 EinwG geregelten gerichtlichen Verfahrens.
bb) Auch wenn die Vorschriften des EinwG zum Zeitpunkt der Einweisung der Betr. in die Psychiatrie durch den Rat des Kreises G. im Jahre 1953 noch nicht galten, so dürften doch die dort formulierten (Mindest-) Gewährleistungen der Erforderlichkeit eines medizinischen Grundes, d. h. einer durch die Unterbringung in der Psychiatrie behandelbaren psychischen Erkrankung, und einer gerichtlichen Entscheidung bei einer auf Dauer angelegten Zwangseinweisung auch das damalige Rechts- und Verfassungsverständnis der DDR widergespiegelt haben. Dies gilt um so mehr, als schon die Verfassung der DDR vom 7.10.1949 in Art. 8 Abs. 1 die persönliche Freiheit des Einzelnen, die von den Staatsorganen nur auf Grund der Gesetze eingeschränkt oder entzogen werden durfte, gewährleistet und in Art. 136 Abs. 2 Entscheidungen über die Zulässigkeit und Fortdauer von Freiheitsentziehungen dem Richter vorbehalten hatte.
cc) Dass die Betr. bereits mit knapp 18 Monaten und bis zum Lebensalter von 7 Jahren an einer behandelbaren psychischen Störung mit Krankheitswert gelitten hätte, die ihre Einweisung in die Psychiatrie hätte rechtfertigen können, ist dem gesamten Akteninhalt ebenso wenig zu entnehmen wie eine konkrete ärztliche Einweisungsdiagnose. Insoweit ergibt sich aus dem zur Akte gelangten Schreiben der Oberärztin Dr. H. vom 24.7.1959 und deren Attest vom 1.11.1961 nur, dass die jedenfalls noch im Jahre 1965 sorgeberechtigte Mutter der Betr. als „schwachsinnig“ angesehen wurde und einige Jahre vor deren Geburt wegen Syphilis (Lues) behandelt worden war, weshalb eine connatale (angeborene) Syphilis bei der Betr. vermutet wurde, die allerdings keine hierfür typischen Symptome zeigte, sondern internistisch und neurologisch als „gesund“ diagnostiziert wurde. Ob die in dem später (im Betreuungsverfahren) eingeholten Gutachten des Facharztes für Psychiatrie Dr. L. vom 9.11.2002 festgestellte intellektuelle Minderbegabung der Betr. im Sinne einer Debilität tatsächlich - wie vom Sachverständigen angenommen - eine „genuine Genese“ hat und deshalb angeboren ist, kann dahinstehen. Denn der Sachverständige hat ausdrücklich ausgeführt, dass „derartige Behinderungen auf ein nicht behandelbares pathomorphologisches hirnorganisches Korrelat zurückzuführen sind“ und damit „dauerhaft“ bestehen. Danach ist nicht erkennbar, inwieweit eine erstmals im Schreiben des Hilfsschulheims „S.“ vom 18.8.1975 erwähnte, weder ambulant noch in einem psychiatrischen Krankenhaus behandelbare und nach dem Akteninhalt über ihre gesamte Lebenszeit offenbar ohne schädliche Auswirkungen für sie und/oder andere Personen gebliebene und ihre Integration in Schule und Beruf nicht hindernde „Debilität“ der Betr. Anlass zu ihrer Einweisung in die Psychiatrie hätte geben können. Dies gilt um so mehr, als es in höchstem Grade unwahrscheinlich ist, dass im Jahre 1953 eine intellektuelle Minderbegabung eines bereits in einem DDR-Säuglingsheim hospitalisierten Kleinkindes von noch nicht einmal 1 1/2 Jahren - und damit in einem Alter, in dem sich das Sprachvermögen regelmäßig auf die beginnende Lautierung zweisilbiger Wörter beschränkt - überhaupt diagnostiziert werden konnte. Sachliche Gründe, die es geboten hätten, die Betr. bis zu ihrer Einschulung in der Psychiatrie statt in einem Kinderheim unterzubringen, sind damit nicht erkennbar.
dd) Diesem Fehlen sachlicher Gründe kommt indizielle Bedeutung dafür zu, dass die Einweisung und Unterbringung der Betr. in die Psychiatrie tatsächlich aus sachfremden Motiven erfolgt ist, wobei dahinstehen kann, ob diese - wie die Betr. vorgetragen hat - darin bestanden haben, dass die Oberärztin Dr. H. aufgrund der Syphiliserkrankung der Mutter der Betr. ein Forschungsinteresse an ihr gehabt habe. In diesem Zusammenhang ist lediglich klarzustellen, dass auch das Bestreben, die im Elternhaus nicht gesicherte Versorgung und Betreuung eines Kindes zu gewährleisten, selbstverständlich keinen sachlichen Grund für dessen Unterbringung in der Psychiatrie, sondern allenfalls für eine solche in einem Kinderheim, ggf. mit sonderpädagogischer Ausrichtung, dargestellt hätte. Ohnehin spricht der Umstand, dass die Oberärztin Dr. H. die Betr. zu keinem Zeitpunkt als Pflegekind in ihren privaten Haushalt aufgenommen hat, gegen die Annahme fürsorgerischer Gründe. Bereits danach ist die Rehabilitierung der Betr. wegen einer sachfremden Zwecken dienenden Einweisung in eine psychiatrische Anstalt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG geboten.
ee) Darüber hinaus ist die Betr. auch nach §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 Nr. (…) 2 StrRehaG zu rehabilitieren, da ihre Unterbringung unter Außerachtlassung verfassungsrechtlich verankerter Verfahrensgewährleistungen - vor allem der des Erfordernisses einer gerichtlichen Entscheidung bei dauerhafter psychiatrischer Unterbringung eines Minderjährigen ohne wirksame Zustimmung seines Sorgeberechtigten - erfolgt und zudem unverhältnismäßig gewesen ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Rechtsgrundlage für eine außerhalb eines Strafverfahrens vorgenommene Einweisung in die Psychiatrie in der DDR war bis zum Inkrafttreten des Einweisungsgesetzes vom 11. Juni 1968 in den ehemaligen preußischen Gebieten das (preußische) Polizeiverwaltungsgesetz vom 1. Juni 1931 (GS. S. 77), im früheren Mecklenburg-Strelitz das Polizeiverwaltungsgesetz vom 8. März 1930 (Amtl. Anz. S. 79) und in Thüringen die Landesverwaltungsordnung vom 10. Juni 1926 (Thür. GS S. 177 und 1945, S. 53). In den anderen Gebieten der DDR galt gewohnheitsrechtlich ebenfalls das preußische Polizeiverwaltungsgesetz (Lüers, Das Polizeirecht in der DDR, 1974, S. 11 ff.). Da die außerpreußischen Gesetze keine Regelungen zu Einweisungen enthielten, wurde insoweit als „Behelf“ wiederum das preußische Gesetz angewendet (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen vom 31. Januar 1959, Nr. 1, S. 2). Maßgeblich waren dort die §§ 14 und 15. Zur Inverwahrungnahme waren danach die Polizeibehörden nur dann befugt, wenn sie zum Schutz einer Person oder zur anders nicht möglichen Beseitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich war. Zuständig war nach dem Gesetz die Ortspolizeibehörde. Abweichend hiervon legte der „Hinweis auf die Unterbringung psychisch Kranker und psychisch Abwegiger in Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen“ (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen, aaO.) die Zuständigkeit des Kreisarztes fest. Eine gerichtliche Anordnung der Maßnahme oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf kannten somit weder das preußische Gesetz, das im Übrigen auch in der Ländern der Bundesrepublik bis in die 1950er und 1960er Jahre fortgalt, noch die Verwaltungspraxis der DDR (zum Ganzen: Pfister, in: Pfister/Mütze, Rehabilitierungsrecht, 1994, § 2 StrRehaG Rn. 9, 38 ff.). Erst mit dem Einweisungsgesetz von 1968 musste über einen sechs Wochen überschreitenden Anstaltsaufenthalt das Kreisgericht entscheiden (vgl. OLG Brandenburg, VIZ 1997, 317).
Die jugendhilferechtliche Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Heime erfolgte durch die Jugendhilfebehörden (§§ 22, 23 Abs. 1 lit. g Jugendhilfeverordnung vom 3. März 1966, GBl. II, S. 215). Obwohl zumindest die Unterbringung in Jugendwerkhöfen und Durchgangsheimen freiheitsentziehenden Charakter hatten (OLG Thüringen, ZOV 2009, 134), sind die entsprechenden Einweisungsanordnungen nie wegen Fehlens einer richterlichen Entscheidung aufgehoben worden, selbst im Fall des geschlossenen Jugendwerkhofs Torgau nicht (vgl. KG, ZOV 2005, 289).
2. Nach dem hier erörterten Beschluss des OLG Thüringen müsste aber eine solche Aufhebung jedenfalls dann erfolgen, wenn die Einweisung unter Geltung der DDR-Verf. von 1949 erfolgte, denn deren Art. 136 Abs. 2 Satz 1 („Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden“) ordnete die Zuständigkeit eines Richters für Freiheitsentziehungen an. In seinem Beschluss vom 14. Juli 2016 (ZOV 2016, 107) lehnte dies das OLG Thüringen mit der Begründung ab, dass „die Verfassungen der DDR … keine zweifelsfrei auch für die Unterbringung von Minderjährigen in Kinderheimen geltenden Verfahrensgewährleistungen mit Verfassungsrang [normierten]“.
3. Diese Argumentation erscheint indes mehr als fragwürdig: So ordnet auch Art. 104 Abs. 2 GG die Zuständigkeit des Richters für die Anordnung der Freiheitsentziehung an. Der Wortlaut von Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG entspricht dem von Art. 136 Abs. 2 Satz 1 DDR-Verf. 1949. Obwohl Art. 104 Abs. 2 GG nicht eindeutig die Unterbringung von Kinder und Jugendlichen in geschlossenen Einrichtungen erfasst, besteht heute Einigkeit darüber, dass die Verfassungsnorm auch eine derartige Maßnahme erfasst (Radtke, in: Beck‘scher Onlinekommentar GG, 30. Ed., Stand: 1.3.2015, Art. 104 Rn. 5 m.N.). Auch in den anderen sozialistischen Staaten ging man wegen der Schwere des Eingriffs davon aus, dass eine Entscheidung durch ein Gericht erforderlich war (Arnold, Art und Umfang der elterlichen Rechte in der Deutschen Demokratischen Republik, 1972, S. 32 f.). Nach Art. 5 Abs. 4 EMRK haben Minderjährige, denen zum Zweck der überwachten Erziehung die Freiheit entzogen wurde, das Recht, innerhalb kurzer Frist ein Gericht anzurufen. Ein solches Rechtsmittel gab es in der DDR für Heimkinder nicht. Nach § 1 StrRehaG ist aber das heutige Verständnis der dort genannten Prinzipien („… mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist“) für die Beurteilung einer Maßnahme maßgeblich.
Insoweit ist festzuhalten, dass aus heutiger Perspektive rechtstaatliche Prinzipien sowohl für die Einweisung in psychiatrische Einrichtungen wie in (geschlossene) Heime entweder eine vorherige richterliche Entscheidung oder zumindest die Möglichkeit, nachträglich das Gericht anzurufen, vorsehen. Wenn im Hinblick auf Heimkinder argumentiert wird, dass dann, nimmt man dies als Maßstab, alle oder ein Großteil der Heimeinweisungen als rechtsstaatswidrig anzusehen wären, dass aber der Gesetzgeber grundsätzlich von der Fortgeltung der angegriffenen Maßnahmen ausgehe (Art. 19 Satz 1 EVertr.; vgl. LG Cottbus, in diesem Heft), so betrifft dieser Widerspruch - jedenfalls bis 1968 - wiederum sowohl psychiatrische wie Kinderheimeinweisungen. Unzulässig ist es aber, bei den einen über diesen Widerspruch hinwegzusehen (psychiatrische Einrichtungen), ihn bei den anderen aber für durchgreifend zu erachten (Kinderheime).
Ass. iur. PHILIPP MÜTZEL, Berlin