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Einwand der Arglist gegen Verjährungseinrede

LG Berlin67 S 285/9708.06.1998GE 1999, 110

BGB §§ 242, 558

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses seine neue Anschrift verschwiegen und so wissentlich eine rechtzeitige Zustellung des Mahnbescheids erschwert, ist die Berufung auf die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB rechtsmißbräuchlich.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. ...

II. Der Kl. kann von dem Bekl. zu 1. die Zahlung von 4.835,26 DM aus dem Rechtsinstitut der positiven Forderungsverletzung wegen der Entfernung des Steinholzfußbodens im hinteren rechten Zimmer der ehemals von ihm innegehaltenen Wohnung und des im selben Zimmer angebrachten Dickbettunterbaus verlangen. Der Anspruch des Kl. auf Schadensersatz wegen Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache ist zwar gemäß § 558 Abs. 1 BGB verjährt. Die Verjährungsfrist begann mit der Rückgabe der Mietsache, die unstreitig am 31. Dezember 1995 erfolgte, zu laufen und endete am 30. Juni 1996. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids am 17. Dezember 1996 war die Sechs-Monatsfrist abgelaufen und der Anspruch deshalb verjährt. Der Bekl. kann sich aber auf die Einrede der Verjährung nicht mit Erfolg berufen, da dem Kl. der Gegeneinwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB zusteht. Die Verjährungseinrede kann mit dem Einwand der Arglist zurückgewiesen werden, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Erhebung der Klage gegen ihn abgehalten hat. In einem solchen Fall ist die Erhebung der Verjährungseinrede mit dem früheren Verhalten des Schuldners nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar (BGH, NJW-RR 1991, 1034, 1035). Dabei kann dahinstehen, ob es erforderlich ist, daß der Schuldner durch vorsätzliches Verhalten die rechtzeitige Klageerhebung behindert hat, oder ob es ausreicht, wenn er dies unabsichtlich tut. Denn vorliegend hat der Bekl. wissentlich eine rechtzeitig Zustellung unter seiner Meldeanschrift zumindest erschwert. Nach seinem eigenen Vortrag hat er auf dem Übergabeprotokoll vom 1. Januar 1996 angegeben, daß die Benennung einer Nachsendeanschrift zur Zeit nicht möglich sei, obwohl er sich ausweislich der eingereichten Kopie der Meldebestätigung des Landeseinwohneramtes Berlin vom 18. Dezember 1995 an seinem neuen Wohnsitz bereits am 18. Dezember 1995 angemeldet hatte. Das Verschweigen der bereits bekannten neuen Meldeanschrift und die Angabe der Anschrift seines Bruders als Postanschrift sind ursächlich dafür gewesen, daß der Kl. erst mit erheblicher Zeitverzögerung dem Bekl. einen Mahnbescheid wirksam zustellen konnte. Durch die (falsche) Auskunft, daß die Anschrift A. M. 43 seine Postanschrift sei, hat der dem Kl. vorgetäuscht, daß es sich dabei um eine zustellungsfähige Adresse handele, so daß dieser zunächst keine Veranlassung hatte, eine Meldeanfrage beim Landeseinwohneramt durchzuführen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach Beendigung des Mietverhältnisses - oder genauer nach Rückgabe der Mietsache - hat der Vermieter nur sechs Monate Zeit, um Schadensersatzansprüche gegen den Mieter durchzusetzen. Ist bis dahin nicht zumindest eine Klage eingereicht und innerhalb kurzer Frist zugestellt, kann der Mieter die Einrede der Verjährung erheben. Die Klagezustellung scheitert allerdings oft daran, daß die neue Anschrift des Mieters dem Vermieter nicht bekannt ist.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Dann kann es rechtsmißbräuchlich sein, wenn der Vermieter sich später auf die Verjährung beruft, wie das Landgericht Berlin am 8. Juni 1998 entschieden hat. Der Mieter hatte bei der Abnahme die ihm schon bekannte neue Anschrift verschwiegen und statt dessen eine falsche Adresse angegeben. Das war ein Verstoß gegen Treu und Glauben (wir würden meinen: eine positive Vertragsverletzung), so daß der Mieter sich nicht auf die Verjährung berufen konnte. Ähnlich dürften die Fälle zu behandeln sein, in denen sich der Mieter nicht ummeldet und überhaupt keine neue Anschrift dem Vermieter mitteilt. Auch hier liegt ein Verstoß gegen nachwirkende Vertragspflichten vor.