Einverständliche Änderung der Mietsache
§ 537 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Einverständliche Änderung der Mietsache; Mangel der Mietsache; Mietzinsminderung; Mietsache, Veränderung; Mietvertrag, konkludente Änderung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Minderung des Mietzinses ist ausgeschlossen, wenn der Mieter nach erfolgter Inbesitznahme der Mietsache dem Vermieter gestattet, einen Teil der Mietsache zu verändern.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. (Mieterin) hat nach erfolgter Inbesitznahme ihrer Wohnung der Kl. (Vermieterin) gestattet, den Parkettboden ihrer Wohnung mit einer Trittschallschutzdämmschicht zu versehen und darauf einen Teppichboden zu verlegen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Unerheblich ist, ob die Beseitigung des Parketts die Wohnung mangelhaft gemacht hätte, wenn von deren Vermietung "mit Parkett" auszugehen wäre.
Denn eine Minderung ist in jedem Falle dadurch ausgeschlossen, daß die Bekl. die Veränderung des Bodenbelages der Kl. gestattet hatte, nachdem der Besitz an der Wohnung ihr bereits überlassen war.
Die Bekl. verhält sich widersprüchlich, wenn sie einerseits die Veränderung des Fußbodens der Kl. ermöglicht, andererseits die mit ihrem Willen vorgenommene Veränderung zur Grundlage einer Minderung macht.
Die Bekl. hatte die Möglichkeit, ihren Rechtsstandpunkt der Kl. gegenüber durchzusetzen, dieser und deren Handwerkern den Zutritt zur Wohnung zu verweigern und jene auf diese Weise zu hindern, den - nach ihrer Auffassung vermieteten - Zustand gegen ihren Willen zu verändern.
Indem sie freiwillig dieser Möglichkeit sich begab, stellt sich die Veränderung des Fußbodens als eine einverständliche Umgestaltung der Mietsache dar. Der neugeschaffene Zustand wurde so "der vermietete" Zustand (§ 305 BGB).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vgl. aber BGH - VIII ZR 144/85 -, Urt. v. 29.10.1986