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Eintrittsrecht bei Tod des Mieters

LG Berlin64 S 248/9311.03.1994GE 1994, 1125

BGB § 563 Abs. 1 Satz 2 ; § 569a Abs. 2 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Eintrittsrecht bei Tod des Mieters; Lebensgefährte; Lebenspartner; gemeinsame Lebensführung; gemeinsame Haushaltsführung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der überlebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann in entsprechender Anwendung des § 569 a BGB in den Mietvertrag mit dem verstorbenen Mieter eintreten.

2. Indizien für eine derartige Lebensgemeinschaft sind die lange Dauer des Zusammenlebens, die sich durch enge Verbundenheit auszeichnet. Insoweit sind nähere Feststellungen über die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen, entbehrlich.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse des Kl. im Sinne des § 256 Abs. 1 BGB, denn der Kl. hat wegen des Räumungsbegehrens des Bekl. ein rechtliches Interesse daran, daß das Bestehen oder Nichtbestehen des Mietverhältnisses mit dem Bekl. festgestellt wird.

2. Der Kl. ist in entsprechender Anwendung des § 569 a Abs. 2 BGB in das Mietverhältnis zwischen dem Bekl. und der früheren Mieterin, Frau R. F., nach deren Ableben eingetreten. Zwar gilt § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB seinem Wortlaut nach nur für Familienangehörige, also Personen, die mit dem Verstorbenen verwandt oder verschwägert waren. Eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung kommt daher auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht in Betracht, weil sie nicht Familienangehörige im Sinne des § 569 a Abs. 2 BGB sind. Ein einheitlicher Inhalt des Begriffs "Familienangehörige" läßt sich jedoch aus der Gesetzessprache nicht herleiten. Er ist deshalb für jede Regelung mit Blick auf deren Sinn und Zweck (BGHZ 102, 257, 259) unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs zu ermitteln. Entsprechend dem Normzweck, der dem verstorbenen Mieter in besonderer Weise verbundenen Personen die Wohnung als Mittelpunkt der bisherigen Lebens- und Wirtschaftsführung zu erhalten, wird der Begriff bei § 569 a Abs. 2 BGB weit ausgelegt. Er umfaßt nach einhelliger Auffassung Verwandte und Verschwägerte, unabhängig welchen Grades. Darüber hinaus werden auch Pflegekinder zu den Familienangehörigen gezählt.

Auch wenn die Auslegung einer Norm sich nicht allein an ihrer Entstehungsgeschichte orientieren kann, sondern den gewandelten gesellschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der späteren starken Zunahme nichtehelicher Lebensgemeinschaften Rechnung tragen muß, kommt diesem herkömmlichen, an gemeinsamer Abstammung oder Schwägerschaft ausgerichteten Verständnis des Begriffs "Familienangehöriger" im Rahmen des § 569 a Abs. 2 BGB heute noch maßgebliche Bedeutung zu. Trotz der zunehmenden Verbreitung nichtehelicher Lebensgemeinschaften wird der Begriff der Familienangehörigen auch nach allgemeinem Sprachverständnis nicht losgelöst von dem Wortbestandteil Familie verstanden. Der nichteheliche Lebenspartner gilt in diesem Sinne nicht als Familienangehöriger (BGH, Beschluß vom 13. Januar 1993 - VIII ARZ 6/92 - GE 1993, 361, 362), so daß eine unmittelbare Anwendung des § 569 a Abs. 2 BGB ausscheidet.

Dies schließt jedoch nicht aus, § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB auf den überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entsprechend anzuwenden. Nach dem vorbenannten Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs tritt der überlebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in entsprechender Anwendung des § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB in den Mietvertrag des verstorbenen Mieters ein.

Diese Auffassung, die aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist (BVerfG, NJW 1990, 1593), entspricht dem Sinn und Zweck dieser Norm. Die in § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB getroffene Regelung ist Ausdruck des sozialen Schutzgedankens, daß Rechtsnachfolger des Mieters nicht primär der Erbe, sondern derjenige sein soll, der mit dem Verstorbenen in enger Gemeinschaft gelebt hat und für den die Wohnung sozialer Lebensmittelpunkt ist. Dieser Gedanke gilt für den Lebensgefährten in gleicher Weise wie für den Familienangehörigen. Die soziale Bindung des Lebensgefährten an den Verstorbenen und die mit ihm gemeinsam bewohnte Wohnung mag im Einzelfall sogar stärker sein als bei einem Verwandten oder Verschwägerten entfernten Grades. Allerdings ist für die Gleichsetzung des Lebensgefährten mit den Familienangehörigen erforderlich, daß es sich tatsächlich um eine quasi familiäre Bindung in Form einer auf Dauer begründeten, sehr eng geknüpften gemeinsamen Lebensführung handelt (BGH NJW 1982, 1168). Voraussetzung für eine derartige Gemeinschaft ist eine Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zuläßt und sich durch ihre innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Indizien dafür sind die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen (BGH NJW 1993, 1001). Diese besonderen Anforderungen an die persönliche Nähe des Mieters zu dem Dritten und die bereits aus dem Gesetz folgende Notwendigkeit eines gemeinsamen Hausstandes stellen sicher, daß dem Vermieter nicht jede beliebige Person, die der Verstorbene in seine Wohnung aufgenommen hat, als Vertragspartner aufgezwungen werden kann.

3. Der Kl., den die Darlegungs- und Beweislast für die oben genannten Voraussetzungen traf, hat das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in dem dargelegten Sinne vor dem Ableben der Frau F. substantiiert dargelegt, und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es als erwiesen anzusehen, daß zwischen dem Kl. und der verstorbenen Frau R. F. eine derartige sehr enge und dauerhafte gemeinsame Lebensführung bestand.

Die aufgrund des Beweisbeschlusses der Kammer vom 3. Dezember 1993 vernommenen Zeuginnen R. B. und A. und J. L. haben übereinstimmend bekundet, daß der Kl. bereits seit Ende der 60er Jahre mit ihrer verstorbenen Mutter zunächst noch in der R.-Straße zusammenwohnte und von dort aus mit in die von der Verstorbenen in der K.-M.-Straße angemietete Wohnung umgezogen ist. Der Kl. und die Verstorbene führten einen gemeinsamen Haushalt und haben nach den Bekundungen der Zeuginnen "Tisch und Bett" geteilt. Nach der schweren Erkrankung der Verstorbenen im Jahre 1990 wurde die häusliche Krankenpflege ganz überwiegend von dem Bekl. übernommen.

Die Aussagen der Zeuginnen, die erkennbar kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hatten, waren in sich widerspruchsfrei und überzeugend. Nach dem Inhalt der Zeugenaussagen steht eine enge Verbundenheit des Kl. zur Verstorbenen fest, die nicht nur dadurch zum Ausdruck kam, daß sie vor dem Ableben der Frau F. über lange Jahre hinweg einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, sondern insbesondere darin ihren Ausdruck fand, daß der Kl. die Verstorbene fast zwei Jahre bis zu ihrem Tode in der gemeinsamen Wohnung pflegte und betreute. Insoweit war es unerheblich, daß die Zeuginnen Bekundungen darüber, aus welchen Mitteln die Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung bestritten wurden, nicht machen konnten.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Stirbt ein Ehegatte, der allein Mieter war, hat der überlebende Partner einen Anspruch gegen den Vermieter, in das Mietverhältnis aufgenommen zu werden. Die Rechtsprechung wendet die Vorschrift des § 569 a BGB analog auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften an.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Dies hat das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 11. März 1994 bestätigt und dabei Einzelheiten geklärt, wer eigentlich das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft beweisen muß. Dies muß grundsätzlich der Überlebende tun; es reicht aber aus, wenn eine gemeinsame Haushaltsführung nachgewiesen wird. Einzelheiten zu Einkommens- und Vermögensregelungen zwischen den Partnern sind dabei nicht entscheidend.