Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
BGB § 563 Abs. 2 Satz 2 ; § 569a Abs. 2 Satz 1 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Eintrittsrecht bei Tod des Mieters; Lebensgefährte; Lebenspartner; gemeinsame Lebensführung; gemeinsame Haushaltsführung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Fortführung des Mietverhältnisses nach § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB auch mit Lebensgefährten, wenn eine auf Dauer gegründete, sehr eng geknüpfte gemeinsame Lebensführung bestand.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten nach dem Tod des Mieters um einen Räumungsanspruch gegenüber der Wohnungsinhaberin bzw. um die Dul-dung der Räumung durch eine der Miterbinnen. Die Bekl. haben die Auf-fassung vertreten, das Mietverhältnis sei auf die Bekl. zu 1) als Lebensgefährtin des verstorbenen Mieters übergegangen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach dem Wortlaut des § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB kön-nen nach dem Tode des Mieters zwar nur die "Familienangehörigen" in das Mietverhältnis eintreten. Vorausgesetzt wird damit grundsätzlich eine familienrechtliche Beziehung, d.h. ein Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis im Sinne der §§ 1589, 1590 BGB. Teilweise wird daher in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten, ohne diese spezifi-sche Bindung sei das gesetzliche Eintrittsrecht in das Mietverhältnis aus-geschlossen (LG Karlsruhe, NJW 1982, 1884; Emmerich Sonnenschein, Mietrecht, 2. Aufl. 1981, zu § 569 a BGB Rdnr. 19 m.w.N.). Für diese engere Auffassung spricht, daß sie Rechtsklarheit verbürgt. Dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach bezüglich des Mietverhältnisses nicht der Erbe, sondern derjenige Rechtsnachfolger sein soll, der mit dem Mieter in enger Gemeinschaft gelebt hat und für den die Wohnung sozialer Lebensmittelpunkt ist, wird sie jedoch nicht gerecht. § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB ist daher im Wege analoger Anwendung auf sol-che Personen zu erstrecken, die zum Vermieter in einer quasi familiären Beziehung gestanden haben. Das ist bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine auf Dauer gegründete, sehr eng geknüpfte gemeinsame Lebensführung bestand (vgl. BGH NJW 1982, 1868 für die Aufnahme des Lebenspartners durch den nach § 1093 Abs. 2 BGB dinglich Wohnungsberechtigten; LG Hannover, WM 1986, 18; Schmidt-Futterer-Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl. 1988, B 79; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1988, I 78). Durch dieses Korrektiv, das am Merkmal "gemeinsamer Hausstand" in § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB festzu-machen ist, wird der Vermieter hinlänglich davor geschützt, entgegen sei-nem Willen mit jeder beliebigen dritten Person, die der verstorbene Mieter als Lebensgefährten aufgenommen hatte, das Mietverhältnis fortsetzen zu müssen. Mißbräuchlichem Verhalten des Wohnungsbesitzers wird auch dadurch vorgebeugt, daß diesen die Beweislast für den Nachweis einer besonders engen Lebenspartnerschaft trifft.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, daß die Bekl. zu 1) als Lebenspartnerin des Verstorbenen in das Mietverhältnis eingetreten ist. Sie hatte mit diesem gemeinsam, was den Kl. bekannt war, die Woh-nung im Jahre 1976 bezogen und dabei Teile des Mobiliars eingebracht. Das Verhältnis beider Partner war durch eine enge gemeinschaftliche Le-bensführung gekennzeichnet. Sie verbrachten regelmäßig den Urlaub mit-einander. Der Verstorbene hatte der Bekl. zu 1) zumindest Kontovollmacht erteilt, wenn sie nicht sogar Mitinhaberin eines gemeinschaftlichen Kontos war. Schriftlich verkehrten beide, sofern sie kurzfristig getrennt waren, sehr vertraulich miteinander. Deshalb besagt auch die Tatsache wenig, daß sich die Bekl. zu 1), wie von den Kl. behauptet, selbst als Haushälterin be-zeichnet haben soll und mit ihrem Lebenspartner in Anwesenheit Dritter in der Sie-Form verkehrte. Nicht bestritten ist der Vortrag, der Verstorbene habe sogar beabsichtigt, die Bekl. zu 1) zu ehelichen, und davon nur mit Rücksicht auf die ablehnende Haltung der vormaligen Bekl. zu 3), seiner zweiten Tochter, Abstand genommen. Im Ergebnis steht daher fest, daß zwischen dem verstorbenen Mieter und der Bekl. zu 1) eine dauernde, auf enger persönlicher Beziehung gegründete Lebensgemeinschaft bestand, die Bekl. zu 1) mithin zum Hausstand des Mieters i.S.d. § 569 Abs. 2 Satz 1 BGB gehörte und daher in das Mietverhältnis eingetreten ist.