Eintrittsrecht
BGB § 569 a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Eintrittsrecht; Tod; Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Kündigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Eintrittsrecht in den Mietvertrag des verstorbenen Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft folgt aus der auf Dauer angelegten Lebensbeziehung, wobei ein bereits längerfristiger Bestand der Gemeinschaft nicht erforderlich ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Mit dem AG bejaht die Kammer, daß die Bekl. in das Mietverhältnis des verstorbenen Mieters M. eingetreten ist und daher der Räumungsanspruch des Kl. nicht besteht. Die Kammer stimmt im Ergebnis mit dem AG überein, daß die Bekl. und Herr M. in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft miteinander verbunden waren. Dem Partner einer solchen Gemeinschaft steht in entsprechender Anwendung des § 569 a Abs. 2 BGB ein Eintrittsrecht in das Mietverhältnis zu (siehe BGH - RE v. 13.1.1993 - MDR 1993, 440 = NJW 1993, 999 = WM 1993, 254). Der Begriff der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist hinreichend umschrieben, wie der BGH ausgeführt hat. Danach setzt eine ne. Lebensgemeinschaft eine Beziehung zwischen Mann und Frau voraus, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zuläßt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Die Kammer legt nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und der Anhörung der Bekl. im Termin v. 24.9.1996 zugrunde, daß eine solche Gemeinschaft hier bestanden hat. Zwar weist der Kl. zutreffend darauf hin, daß jeder der bewiesenen Umstände für sich genommen kaum ausreichen würde, um die Annahme einer Lebensgemeinschaft zu begründen. Zusammengenommen ergeben sie allerdings hinreichende Indizien, denn sie lassen darauf schließen, daß über das Zusammenleben in einer Wohnung und das gemeinsame Wirtschaften hinaus eine von Zuneigung geprägte Bindung bestanden hat. Hinzutreten muß als weitere Voraussetzung, daß sie auf Dauer angelegt ist. Das bedeutet nicht, daß sie schon seit längerer Zeit bestanden hat, obwohl gerade die lange Dauer des Bestandes die "Anlage auf Dauer" bestätigt. Der Kl. hat in der Berufungsbegründung Indizien aufgeführt, die gegen die Dauerhaftigkeit sprechen könnten - z. B. die fehlende polizeiliche Anmeldung der Bekl. in der gemeinsamen Wohnung, das Zurücklassen von Sachen in der elterlichen Wohnung; indes sind diese Umstände auch in ihrer Gesamtheit nicht hinreichend aussagekräftig, wie der Kl. nicht verkennt.
Da es nicht auf die Dauer des Zusammenlebens, sondern auf die Anlage der Dauerhaftigkeit ankommt, kann für den vorliegenden Fall nicht entscheidend auf die tatsächliche Dauer der Beziehung abgestellt werden. Für die gewollte Dauerhaftigkeit hat die Bekl. bei ihrer Anhörung vor der Kammer plausible Umstände glaubhaft vorgetragen. Bei deren Berücksichtigung verkennt die Kammer nicht, daß der Kl. die von der Bekl. vorgetragenen Tatsachen bestritten hat. Auch haben die Angaben der Bekl. selbst als bloßes Parteivorbringen keinen geeigneten Beweiswert. Die Spontaneität in ihren Angaben und ihre persönliche Glaubhaftigkeit führen jedoch zu einer Rückkopplung, was die Würdigung der erstinstanzlichen Zeugenaussagen anbelangt. Hierdurch bestätigt sich der Eindruck, den der Vater der Bekl. sowie die Geschwister des verstorbenen Mieters von der Beziehung zwischen dem Letztgenannten und der Bekl. erhalten haben. Das macht zugleich deutlich, daß es sich vorliegend um eine einzelfallbezogene Entscheidung handelt, die nicht verallgemeinert werden kann, was die Wertungskriterien anbelangt.