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Eintrittsklausel

LG München II9 O 6831/9925.01.2001ZOV 2001, 340

DMBilG §§ 25 Abs. 1, 35 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Eintrittsklausel; Ausgleichsverbindlichkeit; DM-Eröffnungsbilanz; Übernahmeklausel in Restitutionsverträgen

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zu Wesen und Wirkung einer Eintrittsklausel.

2. Voraussetzung für das wirksame Entstehen einer Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 DM-BilG ist deren ordnungsgemäße Feststellung im Rahmen der Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz auf den 1.7.1990 durch Gesellschafterbeschluß der Treuhandanstalt AG.

3. Die DM-Eröffnungsbilanz auf den 1.7.1990 konnte nur durch die Treuhandanstalt AG als Gesellschafter wirksam festgestellt werden.

4. Die Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 DM-BilG entsteht unternehmens- und gesellschaftsbezogen im Rahmen der Aufstellung und Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz.

5. Eine Ausgleichsverbindlichkeit kann nur nach ihrer wirksamen Entstehung und sodann nur durch eine ausdrückliche vertragliche Regelung im Rahmen der Restitution oder Veräußerung von Geschäftsanteilen auf einen insoweit persönlich für ihre Erfüllung haftenden Erwerber übertragen werden.

6. Die in Restitutionsverträgen enthaltene Übernahmeklausel in bezug auf "Forderungen und Verbindlichkeiten" durch den Restitutionsantragsteller und regelmäßig Anteilserwerber erstreckt sich mangels ausdrücklicher Klarstellung nicht auf Ausgleichsforderungen und Ausgleichsverbindlichkeiten nach dem DM-BilG.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. zu 1.) war geschäftsführender Komplementär der im Jahre 1972 gegen Ausgleichszahlung verstaatlichten H. M. KG, aus der später der VEB S. Berlin hervorging. Er beantragte zunächst die Rückübertragung der Vermögenswerte nach dem Vermögensgesetz und erwarb dann im Zusammenhang nach der Privatisierung des VEB auf die H. M. S. GmbH im Wege der Umwandlung die Geschäftsanteile. Der VEB S. Berlin wurde auf der Grundlage der sogenannten UmwandlungsVO vom 1.3.1990 mit Wirkung vom 1.6.1990 in die S. GmbH Berlin umgewandelt, dann zunächst in die P. S. GmbH und sodann in die H. M. S. GmbH umfirmiert. Durch Privatisierungsvertrag vom 28.2.1991 gemäß § 6 des Vermögensgesetzes veräußerte die Treuhandanstalt ihre Geschäftsanteile an der Gesellschaft an den Bekl. zu 1.) gegen Rückzahlung der 1972 geleisteten Entschädigung zur Erfüllung des Restitutionsanspruchs. Grundlage für die Übertragung der Geschäftsanteile war neben dem Restitutionsvertrag vom 28.2.1991 die auf den 1.7.1990 erstellte und ordnungsgemäß von Wirtschaftsprüfern geprüfte DM-Eröffnungsbilanz, die als Anlage dem Kaufvertrag beigefügt war. Diese DM-Eröffnungsbilanz wies auf der Passivseite eine sogenannte Ausgleichsverbindlichkeit in Höhe von 1.742.501,22 DM aus. Der Prüfvermerk stammte vom 25.2.1991. Über das Vermögen der H. M. S. GmbH wurde inzwischen das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet, dessen Abschluß gänzlich offen ist. Eine Befriedigung der Gläubiger erscheint äußerst zweifelhaft. Unter § 2 des Vertrages heißt es: "Die Rückübertragung des Unternehmens erfolgt mit Wirkung vom 1. März 1991. Hinsichtlich des Übergangs des gesamten Betriebs mit allen Aktiva und Passiva wird auf die Eröffnungsbilanz per 1.7.1990, die am 27.2.1991 vorgelegte Rohbilanz per 31.12.1990 und die am 27.2.1991 vorgelegten Veränderungsmeldungen zum Umlaufvermögen per 20.2.1991 verwiesen. Nachdem § 3 des Restitutionsvertrages die Rückzahlung des 1972 festgelegten Einlösebetrages im Sinne des "Kaufpreises" bestimmte, enthielt § 4 die folgende Regelung: "Der Erschienene zu 1.) - d. h., "der Bekl.", der Verf. - tritt in alle bestehenden rechtswirksamen Verträge der Gesellschaft mit den gleichen Konditionen ein. In der Rechtsfolge übernimmt der Erschienene zu 1. alle Forderungen und Verbindlichkeiten. Der Erschienene zu 1. verpflichtet sich, alle 48 Arbeitnehmer der Gesellschaft zu übernehmen." Die Kl. machte als Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt gegenüber dem Bekl. persönlich als Restitutionsanspruchsteller und Begünstigten im Umfang von 233.254 DM aufgelaufene Raten auf Zahlung der Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 DM-BilG geltend. Zugleich beanspruchte sie die Zahlung der zukünftigen Teilbeträge einschließlich Zinsen bis zum Ende der anläßlich der Restitution vertraglich vereinbarten Zahlungsziele. Die offene beanspruchte Gesamtforderung betrug ausschließlich Zinsen 1.670.081,55 DM. Zur Begründung ihrer Klage berief sich die Kl. auf die vorgenannten vertraglichen Klauseln und die DM-Eröffnungsbilanz, wonach sich der Bekl. persönlich zur Übernahme aller Forderungen und Verbindlichkeiten verpflichtet bzw. für diese zu haften habe. Den Nachweis der ordnungsgemäßen Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz auf das Bestreiten des Bekl. konnte sie nicht führen. Durch das mangels Anfechtung rechtskräftige Urteil hat das Landgericht München die Klage der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben gegen den Kl. in vollem Umfang abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die gegen den Bekl. zu 1) gerichtete Klage ist nicht begründet, weil die Kl. gegen ihn keinen Anspruch auf Zahlung der Ausgleichsverbindlichkeit und hieraus entsprechend resultierender Nebenforderungen hat. Die Ausgleichsverbindlichkeit ist gem. den §§ 6 VermG, 25 Abs. 1, 35 Abs. 1 DM-BilG nämlich mangels Bilanzfeststellung nicht entstanden. Gemäß § 1 DM-BilG war die H. M. S. GmbH verpflichtet, zum 1.7.1990 eine DM-Eröffnungsbilanz aufzustellen. Unstreitig wurde von ihr eine DM-Eröffnungsbilanz vorgelegt und durch Wirtschaftsprüfer geprüft.

In § 25 Abs. 1 S. 1 DM-BilG werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen eine Ausgleichsverbindlichkeit entsteht. Erste Voraussetzung ist insoweit die Aufstellung der Eröffnungsbilanz. Gem. § 35 Abs. 1 S. 1 DM-BilG bedarf die Eröffnungsbilanz der Feststellung. Die Vorschrift schreibt insoweit vor, daß die Aufstellung der Eröffnungsbilanz erst abgeschlossen ist, wenn die erstellten Unterlagen durch die hierfür zuständigen Organe festgestellt worden sind. "Feststellung" ist die rechtsverbindliche Erklärung, daß die kontenmäßige Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva in der Bilanz und die Angaben im Anhang als die vom Gesetz geforderte Eröffnungsbilanz gelten sollen. Hierdurch wird zugleich dokumentiert, daß die zur Feststellung berechtigten Personen die ihnen vorgelegten Unterlagen billigend zur Kenntnis genommen und sich deren Inhalt zu eigen gemacht haben. Wie sich aus § 35 Abs. 1 S. 1 DM-BilG ergibt, gilt das Erfordernis der Feststellung ausnahmslos für alle Unternehmen. In § 35 Abs. 1 S. 3 bis 5 DM-BilG wird geregelt, wer für die Feststellung zuständig ist. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wie vorliegend, erfolgt die Feststellung durch Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung gem. § 48 GmbHG (Becksche Textausgabe, DM-BilG und amtliche Begründung 1990, Textausgabe mit Sachverzeichnis). Einen derartigen Feststellungsbeschluß hat die Kl. aber nicht vorgetragen. Mangels dargelegter Bilanzfeststellung ist folglich die Aufstellung der Eröffnungsbilanz als nicht abgeschlossen anzusehen. Demzufolge ist die Eröffnungsbilanz i. S. des § 25 Abs. 1 DM-BilG nicht aufgestellt, so daß eine Ausgleichsverbindlichkeit nicht entstanden ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Die Auseinandersetzung um die Folgen der Transformation der DDR und Restitution von enteignetem Vermögen ist auf absehbare Zeit nicht beendet. Anderslautende Kommentare erweisen sich oft als Fehlvorstellung. Immer neue Gerichtsentscheidungen tragen dazu bei, daß die Klärung von Vermögensfragen im Zusammenhang mit der Restitution von enteignetem Vermögen auch weiterhin für alle Beteiligten von besonderem Interesse bleibt. Nach der Entscheidung des Landgerichts München vom 25.1.2001, die sich allerdings an der gleichartigen Rechtsprechung des BGH, Urteil v. 27.3.2000 - II ZR 109/99, VIZ 2001, 119, nicht ausdrücklich orientierte, ergeben sich für gleichermaßen betroffene Restitutionsantragsteller neue Vermögenspositionen oder doch zumindest Haftungsfreistellungen, die in ihrem Umfang vor allem für die Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt mit erheblichen zusätzlichen Belastungen verbunden sind. Für diejenigen Restitutionsantragsteller, die nach 1990 Betriebsvermögen von der Treuhandanstalt zurückerlangt haben, endet nunmehr das Kapitel der Restitution mit der kompletten Rückzahlung des Geleisteten, der letzten Abschlußzahlung oder Zeitablauf. Bis dahin mußten und müssen sie oftmals feststellen, daß die Rückübertragung enteigneten Vermögens eher mit nachhaltigen Lasten denn mit überwiegenden wirtschaftlichen Vorteilen verbunden ist. Selten gelang es zudem, die Anpassungserfordernisse an eine moderne Marktwirtschaft nach erfolgter Restitution durch eine ergänzende Kapitalausstattung auf der Grundlage der Bestimmungen der UnternehmensrückgabeVO zu kompensieren, nach der sanierungsfähige Unternehmen bei einer wesentlichen Verschlechterung der Ertragslage nach Restitution zusätzliche Mittel beanspruchen konnten. Die vorbenannte Entscheidung des Landgerichts München vom 25.1.2001 zur Zurückweisung der Inanspruchnahme des Restitutionsantragstellers durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben für eine Ausgleichverbindlichkeit des - inzwischen insolventen - Unternehmens nach dem DM-Eröffnungsbilanzgesetz läßt nun viele Erwerber hoffen und aufmerksam werden. Sie ist dennoch lediglich im Ergebnis zu begrüßen, läßt aber viele Fragen offen oder wirft erhebliche neue auf. Muß etwa, wovon in aller Regel auszugehen sein wird, die Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt die bisher - zu Unrecht - erhaltenen Zahlungen auf eine angeblich bestehende Ausgleichsverbindlichkeit zurückzahlen? Und wenn ja, an wen? Soweit über das Vermögen der Unternehmen ein förmliches Gesamtvollstreckungsverfahren anhängig ist, wird sich der Verwalter um diese Frage kümmern. Wurde der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens "mangels Masse" zurückgewiesen, werden die früheren Geschäftsführer als die "geborenen Liquidatoren" der aufgelösten Gesellschaften sich mit der Frage der Rückforderung der Gelder auseinanderzusetzen haben. Ist sogar schon eine Löschung im Register wegen einer vermeintlichen Vermögenslosigkeit nach dem Löschungsgesetz erfolgt, stellt sich die Frage nach einer bei dem Amtsgericht des letzten Registersitzes zu beantragenden Nachtragsliquidation. Bezogen auf die geltend gemachte Ausgleichsverbindlichkeit gegenüber dem Restitutionsantragsteller in Person hat sich das Landgericht München die Entscheidung einfach gemacht und die Klage in erster Linie aufgrund der Tatsache abgewiesen, daß die DM-Eröffnungsbilanz von der Treuhandanstalt - als erster Gesellschafterin des umgewandelten Unternehmens - nicht förmlich durch

emachte Ausgleichsverbindlichkeit gegenüber dem Restitutionsantragsteller in Person hat sich das Landgericht München die Entscheidung einfach gemacht und die Klage in erster Linie aufgrund der Tatsache abgewiesen, daß die DM-Eröffnungsbilanz von der Treuhandanstalt - als erster Gesellschafterin des umgewandelten Unternehmens - nicht förmlich durch Gesellschafterbeschluß festgestellt wurde, vgl. §§ 25, 35 DM-BilG, was unstreitig blieb. Mangels Feststellung der Bilanz in dem nach § 35 Absatz 1 DM-BilG i. V. m. § 25 ff. geregelten Verfahren gelangte die auf die GmbH, d. h. das Unternehmen bezogene Verbindlichkeit nicht wirksam zur Entstehung. Die Zahlungen der Gesellschaft in der Vergangenheit erfolgten mithin ohne Rechtsgrund, soweit nicht, was allerdings nirgends der Fall war, in den Privatisierungsverträgen für den Fall einer Unwirksamkeit der Bilanz eine ausdrückliche Haftungsfolge vereinbart wurde. Das Gericht deutete an, bei einer wirksamen Entstehung der Ausgleichsverbindlichkeit sei aufgrund der vertraglichen Klausel neben der Gesellschaft auch der Erwerber der Geschäftsanteile für den Ausgleich der Ausgleichsverbindlichkeit persönlich verpflichtet worden, was insbesondere in der Insolvenz der Gesellschaft mit erheblichen Haftungsrisiken und Folgen für den Restitutionsberechtigten verbunden wäre. Insoweit ging das Gericht davon aus, daß die Übernahme der Ausgleichsverbindlichkeit Bestandteil einer ausdrücklichen Kaufpreisabrede sei, obwohl dies so nicht eindeutig vereinbart worden war. Das Gericht deutete hinsichtlich der Auslegung der Klausel daher das Erfordernis einer Beweisaufnahme dahingehend an, ob denn die Parteien des Restitutionsvertrages eine gleichzeitige persönliche Haftung des Antragstellers und Erwerbers in diesem Sinne begründen wollten. Diese Frage konnte aufgrund der unterbliebenen Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz offenbleiben. Die Restitution würde sich bei einer entsprechenden Annahme bei einer zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz als zweite Enteignung herausstellen - diesmal aber rechtstaatlich und ohne doppelten Boden. Aufgrund der Vielzahl vergleichbarer Fallkonstellationen und der damit einhergehenden Gefahren ist eine Auseinandersetzung mit der Frage der persönlichen Haftung geboten, wobei immer wieder anzumerken ist, daß wenige Gerichte jenseits der Restitutionszentren im Osten Deutschlands und Berlins Erfahrungen mit den Feinheiten der Restitution und Privatisierung im Wechselspiel von Gesellschaftsrecht, DM-BilG und Vermögensgesetz aufweisen können.

Auch fehlt regelmäßig die Nähe zu den Zielen der Frührestitutionen bis 1991, mit denen in erster Linie Vermögen zurückgegeben, nicht aber Privatisierungserlöse erzielt werden sollten. Eine persönliche Haftung des Restitutionsantragstellers für Verbindlichkeiten des Unternehmens wird nur dort und in den Vertragsfällen angenommen werden können, in denen eine solche Haftung ausdrücklich und erkennbar - auch für den Fall der Insolvenz des Unternehmens - vereinbart und der Erwerber unzweifelhaft "Schuldner" wurde. Das Landgericht München wollte gemäß § 4 des Restitutionsvertrages eine persönliche Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers für den Fall einer wirksam entstandenen Ausgleichsverbindlichkeit bei dem übertragenen Unternehmen auf dem Hintergrund der Insolvenz der Gesellschaft durchaus annehmen. Dieser Ansatz beruht auf einem grundsätzlichen Mißverständnis der Praxis der Restitution in den neuen Bundesländern und bedarf der "präventiven Erörterung". Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Rechtsprechung des BGH - vgl. BGH, Urt. vom 26.1.2001 - V ZR 452/99 (Kammergericht), ZIP 2001, 463 - die Bestimmungen des AGB-Gesetzes unabhängig von der Frage berücksichtigt, ob denn ein Vertrag Allgemein- oder Individualvereinbarung im Sinne des § 1 AGBG ist. Zunächst betrifft die oben zitierte Bestimmung des § 4 nicht die Kaufpreisklausel. Diese war in § 3 geregelt und beschränkte sich darauf, daß der anläßlich der Enteignung 1972 gezahlte Ablösebetrag selbstverständlich im Gegenzug zur Übertragung der Anteile zurückzuführen war. Eine weitere Kaufpreisbestimmung beinhalteten weder der streitgegenständliche noch die üblichen Restitutionsverträge. Soweit der "Erschienene", d. h. der Bekl., "in Rechtsnachfolge alle Forderungen und Verbindlichkeiten übernimmt", stand diese Haftungsübernahme im Zusammenhang mit dem Eingangssatz des § 4, der lautete: "Der Erschienene zu 1.) tritt in alle bestehenden rechtswirksamen Verträge der Gesellschaft mit den gleichen Konditionen ein. In der Rechtsfolge übernimmt der Erschienene zu 1.) alle Forderungen und Verbindlichkeiten". Ausgleichverbindlichkeiten und ihre Entsprechung auf der Aktivseite der Bilanz, die sogenannten Ausgleichsforderungen, werden, soweit sie rechnerisch entstehen, jedoch nicht durch Rechtsgeschäft bzw. genauen "Vertrag" begründet. Sie entstehen kraft Gesetzes dem Grunde bzw. durch Feststellung des Gesellschafters der Höhe nach. Die feine gesetzliche Unterscheidung ist dem Umstand zu verdanken, daß der Gesetzgeber der Treuhandanstalt die Entscheidung überlassen wollte, mit welcher Kapitalausstattung ein Unternehmen privatisiert werden sollte. Hätte man die Unternehmen stets nach dem reinen Bestand der rechnerisch ermittelten Ausgleichsverbindlichkeit restituiert, die ja als Ausgleich für ein über das nominelle gezeichnete Kapital hinaus bestehendes Eigenkapital steht, wäre es aufgrund der hohen Zahlungsbelastung selten zu einer Privatisierung gekommen. Es war daher dem Gesellschafter vorbehalten, über die genaue Bestimmung der Verbindlichkeit im Feststellungsbeschluß die Einzelheiten der Kapitalausstattung zum Zwecke der Restitution zu regeln. Die Annahme einer neben der betreffenden Gesellschaft auch persönlichen Haftung des "Übernehmers" in bezug auf eine Ausgleichsverbindlichkeit beruht daher im Ergebnis auf einer Fehlvorstellung von dem Charakter der Ausgleichsverbindlichkeit als gesetzlich, und nicht etwa durch Rechtsgeschäft entstandenen Verbindlichkeit. Darüber hinaus ergibt die

Die Annahme einer neben der betreffenden Gesellschaft auch persönlichen Haftung des "Übernehmers" in bezug auf eine Ausgleichsverbindlichkeit beruht daher im Ergebnis auf einer Fehlvorstellung von dem Charakter der Ausgleichsverbindlichkeit als gesetzlich, und nicht etwa durch Rechtsgeschäft entstandenen Verbindlichkeit. Darüber hinaus ergibt die Auslegung der Klausel nach ihrem Sinn und Zweck sowie dem allgemeinen Sprachgebrauch und der damaligen Privatisierungspraxis, daß eine persönliche Haftung des Anteilserwerbers für die bei dem Unternehmen bzw. der GmbH begründeten Verbindlichkeiten nicht zusätzlich begründet werden sollte. Dies bestätigt insbesondere der letzte Satz des § 4, in dem es heißt: "Der Erschienene zu 1. verpflichtet sich, alle 48 Arbeitnehmer der Gesellschaft zu übernehmen." Bei der Übernahme von Geschäftsanteilen einer GmbH ist der vorstehende Satz so zu lesen, daß der Anteilserwerber die Mitarbeiter nicht persönlich, sondern als Mitarbeiter des Unternehmens übernimmt. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB in Person des Restitutionsgesellschafters sollte nicht begründet werden. Eine andere Auslegung des Sinns und Zwecks der Norm würde dem Transparenzgebot des AGBG widersprechen und die Klausel als "überraschend" im Sinne der Haftungsbegründung zurückgewiesen werden. Weiterhin wäre eine Haftungsbegründung unbillig, da der Erwerber aufgrund der Übertragung von Geschäftsanteilen nur mittelbar einen Zugriff auf das Vermögen im Sinne zukünftiger Gewinnausschüttungen erhält, die Haftung dagegen unmittelbar auf das Vermögen bis hin zum Kapitalersatz wirken würde. Da eine Restitution nur dann erfolgte, wenn ein Fortbestand des Unternehmens gesichert war, war und ist diese Klausel allein dahingehend auszulegen, daß kein Betriebsübergang auf den insoweit persönlich haftenden Gesellschafter beabsichtigt war, sondern eine Übernahme der Beschäftigten durch das Unternehmen. Gleiches gilt für die Ausgleichsverbindlichkeit, die nicht in Person, sondern jeweils bezogen auf den Betrieb nach Handelsrecht entstand. Aufgrund der negativen Erfahrungen mit der Umsetzung der sog. einfachen Beschäftigungsklausel, deren Verletzung bis Anfang 1992 in den seltensten Fällen vertraglich sanktioniert war, änderte die Treuhandanstalt ab 1992 durchgehend die Privatisierungspraxis insoweit, als nunmehr ausdrückliche Garantieklauseln vereinbart wurden, die die Übernehmer direkt in den Fällen zum Schadensersatz verpflichteten, in denen die vertraglichen Vereinbarungen nicht eingehalten wurden. Auch in diesen Fällen konnten die Übernehmer jedoch im Einzelfall die Haftung mit der Begründung umgehen, die Einhaltung des Garantieversprechens würde den Gesamtbestand des Unternehmens gefährden. Im Ergebnis läßt sich daher in bezug auf die bis Ende 1991 erfolgten Restitutionsfälle festhalten, daß eine persönliche Haftung des Restitutionsanspruchstellers für Ausgleichsverbindlichkeiten in aller Regel nicht wirksam begründet wurde. Sei es, daß mangels der Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz eine Ausgleichsverbindlichkeit gar nicht erst wirksam entstanden ist oder, daß die gemeinhin in den Restitutionsverträgen verwendeten Klauseln eine ausdrückliche Haftungsübernahme nicht zweifelsfrei begründeten. Allen Restitutionsantragstellern in bezug auf Unternehmensvermögen ist daher zu empfehlen, die vorliegenden Verträge und Zahlungen mit Rücksicht auf eine Haftungsfreistellung oder aber Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen durch die Bundesanstalt für

ägen verwendeten Klauseln eine ausdrückliche Haftungsübernahme nicht zweifelsfrei begründeten. Allen Restitutionsantragstellern in bezug auf Unternehmensvermögen ist daher zu empfehlen, die vorliegenden Verträge und Zahlungen mit Rücksicht auf eine Haftungsfreistellung oder aber Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderzahlungen zu überprüfen. Soweit bereits auf dem Hintergrund der Verkennung der Sach- und Rechtslage eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist, ergeben sich allerdings eine Reihe von Sonderfragen in bezug auf den Bestand der Entscheidung, deren Erörterung sicher nur einzelfallbezogen erfolgen kann. Die Grenzen der Sittenwidrigkeit einer Inanspruchnahme aufgrund eines rechtsirrtümlich erstrittenen Urteils dürften in aller Regel überschritten sein. BGH, Urteil v. 27. März 2000 - II ZR 109/99, VIZ 2001, 119, Voraussetzung für Ausgleichsforderung gem. § 24 I DMBilG, DMBilG § 24, 26, 35 TreuhG § 11 II, GmbHG § 48: Zum Erfordernis wirksam festgestellter DM-Eröffnungsbilanzen für Ansprüche auf Zahlung ausstehender Einlagen und auf Begleichung von Ausgleichsforderungen nach § 24 I DMBilG bei Kapitalgesellschaften im Aufbau.