Eintritt des Zwangsverwalters in bestehende Verträge
ZVG § 152 Abs. 1 und 2; HGB §§ 128, 129
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Dem Zwangsverwalter steht es grundsätzlich frei, ob er in bestehende Verträge eintritt.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Berufung ist, soweit die Klage nicht in der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2010 teilweise zurückgenommen worden ist, begründet. [...]
Der von der Bekl. gegen die klägerische Forderung entsprechend § 129 HGB erhobene Einwand, sie hafte nicht, weil die Zwangsverwaltung angeordnet sei, bleibt ohne Erfolg.
Der Zwangsverwalter ist nach § 152 Abs. 1 ZVG ab dem Zeitpunkt der Beschlagnahme, die hier mit der unstreitig am 1. August 2006 erfolgten Inbesitznahme des Grundstücks durch den Verwalter eingetreten ist (§ 150 Abs. 2 ZVG), verpflichtet, für die ordnungsgemäße Verwaltung des Grundstücks zu sorgen. Dem Schuldner wird zugleich die Befugnis zur Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen (§ 148 Abs. 2 ZVG).
Die Beschlagnahme bewirkt nicht, dass der Verwalter allgemein in vorhandene Rechtsverhältnisse, die der Vollstreckungsschuldner mit Dritten geschlossen hat, eintritt und der Vollstreckungsschuldner zugleich ausscheidet. Der Verwalter ist nicht Rechtsnachfolger des Vollstreckungsschuldners (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 5 ZwVwV Rz. 26; BGH, NJW‑RR 2006, 1029 [1030]; Hintzen/Engels/Rellenneyer/Engels, ZVG, 13. Aufl., § 152 Rz. 65). Für offene Verbindlichkeiten müssen sich Gläubiger weiterhin an den Vollstreckungsschuldner halten. Eine Ausnahme gilt für Mietverhältnisse, weil hier die Wirksamkeit der Verträge gegenüber dem Verwalter in § 152 Abs. 2 ZVG geregelt ist; insoweit tritt eine „Änderung der Verwaltungsbefugnisse" ein (BGH, NJW‑RR 2005, 1029). Bei anderen Verträgen prüft der Verwalter, inwiefern ein Eintritt in bestehende Verträge oder der Neuabschluss von Verträgen wegen der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung geboten ist und gibt gegebenenfalls die erforderlichen Erklärungen ab.
Eine Haftung des Zwangsverwalters für die aus dem Vertrag mit der Hotel & Bürohaus GbR entstandenen Zahlungsverpflichtungen kommt danach nicht in Betracht. Der Zwangsverwalter, Streithelfer der Kl., hat hier mit seiner Anzeige an die Kl. erklärt, dass er für die Leistungen ab dem 1. August 2006 aufkommen werde und um entsprechende Rechnungsstellung gebeten. Er hat zudem die Haftung für Rückstände ausdrücklich abgelehnt. Weil eine Haftung des Zwangsverwalters schon dem Grunde nach nicht besteht, kommt es auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnungen nicht an. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nur bei bereits abgeschlossenen Mietverträgen tritt der Zwangsverwalter ohne besondere Erklärung in das Vertragsverhältnis ein. Bei anderen Verträgen – etwa solchen über die Lieferung von Wärme oder Strom – bleibt es dem Zwangsverwalter überlassen, ob er in diese Verträge eintritt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beklagte ist Gesellschafterin einer GbR, die mit den klagenden Stadtwerken 2002 einen Wärmelieferungsvertrag geschlossen hatte. Nachdem am 20. Juli 2006 die Zwangsversteigerung angeordnet worden war, teilte der Zwangsverwalter der Beklagten mit Schreiben vom 2. August 2006 mit, dass die Beschlagnahme des Grundstücks durch ihn am 1. August 2006 erfolgt sei. Nachdem der Zwangsverwalter den Stadtwerken mitgeteilt hatte, dass er für Leistungen ab August 2006 aufkommen werde, erstellten diese unter dem 1. August 2006 drei Rechnungen für Lieferungen im Juli 2006 und übersandten diese der GbR. Weil keine Zahlung erfolgte, nahmen die Stadtwerke die Beklagte als Gesellschafterin in Anspruch; diese verwies auf die Haftung des Zwangsverwalters.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht wies die Klage ab, weil die GbR ab Beschlagnahme nicht mehr zur Verwaltung berechtigt gewesen sei. Das OLG änderte das Urteil und gab der Klage statt. Zwar habe die GbR mit der Beschlagnahme die Verwaltungsbefugnis verloren; das bedeute aber nicht, dass der Zwangsverwalter allgemein in vorhandene Verträge, die der Vollstreckungsschuldner zuvor mit Dritten abgeschlossen habe, eintrete. Ein „automatischer" Eintritt sei in § 152 Abs. 2 ZVG nur auf Verpächter- oder Vermieterseite vorgesehen; in anderen Fällen bleibe es dem Verwalter überlassen, ob ein Eintritt erfolge. Da der Verwalter hier nur für Lieferungen ab August 2006 einstehen wollte, bestünde die Haftung der GbR und damit der Beklagten. Als Gesellschafterin hafte die Beklagte für die im Juli 2006 erbrachten Leistungen weiterhin.