Eintritt des Übernehmers eines Grundstücks in schuldrechtliche Verträge
EinigVtr Art. 21; ElektroLiefAO § 4
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Aus Art. 21 EinigungsV kann kein Eintritt des Übernehmers eines Grundstücks in schuldrechtliche Verträge hergeleitet werden, die nicht der Voreigentümer, sondern der zur Nutzung Berechtigte vor dem Vermögensübergang im eigenen Namen abgeschlossen hat.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangt aus abgetretenem Recht der Energieversorung S. Sch. E. AG (nachfolgend: E.) von dem am 8. Juni 1990 in das Vereinsregister eingetragenen Bekl. die Bezahlung von Elektroenergie- und Fernwärmelieferungen im Zeitraum von Januar bis April 1991 sowie Oktober 1991 bis April 1992.
Zwischen dem Rechtsvorgänger der E., dem VEB E.C., und der Sportgemeinschaft D.W. kamen am 21. September 1981 (Fernwärme) und am 30. Juli 1982 (Elektroenergie) Energielieferungsverträge für den Betrieb des Eissportstadions W. und die mit diesem zusammenhängenden Baulichkeiten zustande. Die Anlage stand im Volkseigentum, Rechtsträger war das Ministerium für Staatssicherheit, Verwalterin die Sportgemeinschaft D. W. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands hat die Treuhandanstalt den Komplex der Stadt W. übertragen, die ihn ihrerseits der Firma D.D. (nachfolgend: DDC) überließ. Die E. stellte ihre Energielieferungen weiterhin der Sportgemeinschaft D. in Rechnung. Sie wurden bis zum 31. Dezember 1990 aus staatlichen Mitteln, für die Monate Mai bis September 1991 von der DDC bezahlt. Die Stromrechnungen für die Monate Januar bis April 1992 und die Fernwärmerechnungen für März und April 1992 waren an die DDC adressiert.
Mit Schreiben vom 17. Februar 1992 wies die E. die DDC darauf hin, daß letztere mit der "Bezahlung ihrer Energiebezüge" erheblich in Rückstand geraten sei, und forderte sie zur umgehenden Begleichung der bis zu diesem Zeitpunkt offengebliebenen Beträge auf. Nachdem weitere Zahlungen seitens der DDC nicht erfolgten, wandte sich die E. am 27. Juli 1993 an den Bekl. und forderte diesen zur Zahlung der bis 30. April 1992 aufgelaufenen Rückstände in Höhe von 712.058,75 DM auf. Dies hat der Bekl. mit der Begründung abgelehnt, er sei weder Rechtsnachfolger der Sportgemeinschaft D. geworden, noch - in dem hier maßgeblichen Zeitraum - Betreiber der Anlage gewesen. Vielmehr habe er wie alle anderen Nutzer ein Entgelt an die DDC entrichten müssen. Im übrigen sei die Geschäftsgrundlage der Energielieferungsverträge jedenfalls mit der Beendigung seiner Verwalterstellung zum 1. Januar 1990 entfallen. Zumindest seien die Ansprüche, die ihm gegenüber erstmals am 27. Juli 1993 erhoben worden seien, verwirkt.
Die Vorinstanzen haben der Klage bis auf einen geringen Teil der Zinsen stattgegeben. Dagegen wendet sich der Bekl. mit seiner Revision.
Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
I. Die Sportgemeinschaft D. sei selbst rechtsfähig und aus den Energielieferungsverträgen verpflichtet gewesen. Daß die Mittel zur Begleichung der Energierechnungen aus dem Staatshaushalt der früheren DDR bzw. vom Ministerium für Staatssicherheit zugewiesen worden seien, stehe dem nicht entgegen. Der Bekl. sei mit der Sportgemeinschaft D. identisch, die sich nach § 22 Abs. 1 des Gesetzes über Vereinigungen vom 21. Februar 1990 - Vereinigungsgesetz - (GBl. DDR I S. 75) zum Zweck des Erhalts ihrer Rechtsfähigkeit fristgerecht habe registrieren lassen. Den Beweis, daß die DDC an seiner Stelle aufgrund einer Vertragsübernahme - hier in Form einer Vereinbarung zwischen der E. und der DDC mit Zustimmung des Bekl. - in die Energielieferungsverträge eingetreten sei, habe der Bekl. durch die vorgelegten Urkunden und unstreitigen Indiztatsachen nicht führen können. Für einen Vertragsschluß zwischen der E. und der DDC spreche zwar, daß die E. die Rückstände zunächst bei der DDC angemahnt habe und in ihrem Schreiben vom 17. Februar 1992 von "kundenseitig" und "Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen" die Rede sei. Diesem Schreiben sei aber nicht zu entnehmen, daß der Bekl. aus dem Vertragsverhältnis entlassen sein sollte. Auch habe der Bekl. keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich seine Zustimmung zu einer eventuellen Vertragsübernahme ergeben könnte. Nachdem der Bekl. von dem genannten Schreiben erst im Verlauf des Prozesses Kenntnis erlangt habe, fehle es zudem an einer Willensäußerung der E. ihm gegenüber, daß sie die DDC anstelle des Bekl. als Vertragspartner akzeptiere. Dies gelte um so mehr, als die Rechnungstellung noch bis Februar 1992 an den Bekl. erfolgt sei. Diese Umstände sprächen auch gegen die Annahme, die Verträge mit dem Bekl. seien durch konkludentes Handeln beendet und mit der DDC seien neue Verträge geschlossen worden.
Die Einwände des Bekl. gegen die Höhe der geltend gemachten Ansprüche müßten erfolglos bleiben. Der zugrunde gelegte Verbrauch sei aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nachgewiesen worden. Die von der E. vorgenommene Preisbestimmung entspreche billigem Ermessen.
Der Anspruch sei weder verjährt noch unter dem Gesichtspunkt des Weg-falls der Geschäftsgrundlage gemindert oder gar weggefallen. Der vom Bekl. behauptete Wechsel in der Verwaltung des Eisstadions sei nur eine Organisationsmaßnahme auf Abnehmerseite, die den Bekl. allenfalls zu einer außerordentlichen Kündigung der Energieverträge berechtigt haben könnte; eine solche sei jedoch unstreitig nicht erklärt worden. Ohne Erfolg bleibe auch der vom Bekl. erhobene Verwirkungseinwand. Auf Ansprüche, die der kurzen Verjährungsfrist des § 196 BGB unterliegen würden, seien die Verwirkungsgrundsätze in der Regel nicht anzuwenden.
II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Das Berufungsgericht sieht die Sportgemeinschaft D. W. als rechtsfähig und den Bekl. als deren Rechtsnachfolger an. Das wird vom Bekl. in der Revisionsinstanz nicht mehr angegriffen und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
2. Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, daß gemäß § 49 der Anordnung über die Lieferung von Elektroenergie, Gas und Wärmeener-gie an die Wirtschaft - ELW - vom 18. November 1982 (GBl. DDR I S. 639 - nachfolgend: ELW) für Energieabnehmer u.a. aus dem Bereich des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Staatssicherheit zusätzliche Bestimmungen gelten. Eine Vorschrift, die die Zahlungspflicht des Bekl. bzw. seines Rechtsvorgängers ohne Beendigung der Energielieferungsverträge entfallen ließe, ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht benannt.
3. Nach Auffassung der Revision ist die Stadt W. kraft Gesetzes mit der Übertragung des Eissportzentrums durch die Treuhandanstalt zum 1. Januar 1991 anstelle des Bekl. in die Energielieferungsverträge mit der E. eingetreten. Das ist nicht richtig.
a) Diese Rechtsfolge ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1 e des Kommunalvermögensgesetzes vom 6. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 660 - KVG), soweit es nach der Maßgabe des Einigungsvertrages im Rahmen der Art. 21 und 22 fortgilt (Anl. 2 zum Einigungsvertrag, Kap. IV Abschn. III, Nr. 2 - BGBl. II 1990, 889, 1199). § 2 Abs. 1 e KVG gewährt den Städten und Gemeinden einen Übernahmeanspruch hinsichtlich aller sonstigen Rechte und Forderungen, die ehemaligen Städten und Gemeinden sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen zustanden, in das Vermögen der Kommunen, soweit diese Rechte und Forderungen den zu übertragenen Objekten, Einrichtungen und Grundstücken zuzuordnen sind (vgl. von Detten in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand April 1996, § 2 KVG Rdnr. 87). Nach dieser Bestimmung ist die Stadt W. schon deshalb nicht in die Energielieferungsverträge eingetreten, weil die Sportgemeinschaft D. keine nachgeordnete Einrichtung einer ehemaligen Gemeinde oder Stadt war.
b) Die Stadt W. ist auch nicht nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 EinigungsV und die anschließende Übertragung des Eissportstadions durch die Treuhandanstalt an sie kraft Gesetzes anstelle des Bekl. in die Energielieferungsverträge eingetreten.
aa) Sportanlagen wie vorliegend das Eissportstadion sind Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 EinigungsV (vgl. BGHZ 128, 393, 398; Schmitt-Habersack in: Kimme aaO., Art. 21 EinigungsV Rdnr. 13; Schmidt/Leitschuh in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Art. 21 EinigungsV Rdnr. 5). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Ministerium für Staatssicherheit Rechtsträger des im Volkseigentum stehenden Sportstättengrundstücks. Da das Grundstück weder am 1. Oktober 1989 noch danach bis zum 3. Oktober 1990 neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken zugeführt worden war, stand es mit der Wiedervereinigung Deutschlands gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 EinigungsV der Treuhandanstalt zu (vgl. Schmitt-Habersack aaO., Art. 21 EinigungsV Rdnr. 15, sowie speziell zu den Sportstätten der ehemaligen Sportvereinigung D.: von Detten, aaO., § 2 KVG Rdnr. 27), die es ihrerseits an die Stadt W. weitergab.
bb) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu dem nach Art. 21 EinigungsV übergegangenen Vermögen auch solche Verbindlichkeiten, die mit dem übergegangenen Aktivvermögen in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang stehen (BGHZ 128, 393, 398 f. für Werklohnverbindlichkeiten wegen solcher Baumaßnahmen, die der Verwaltungsaufgabe dienen sollten; Senatsurteile vom 28. Juni 1995 - VIII ZR 250/94 = WM 1995, 1724 unter II 2 c bb und vom 22. November 1995 - VIII ZR 165/94 = WM 1996, 267 unter II 2 f. aa jeweils für Kaufpreisforderungen, die die Anschaffung von Teilen des übergegangenen Aktivvermögens betreffen; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1994, ZIP 1994, 1314 f.). Ob Entsprechendes auch für bestehende Verbindlichkeiten aus Energielieferungsverträgen gilt, bedarf keiner Entscheidung. Aus Art. 21 EinigungsV kann kein Eintritt des Übernehmers eines Grundstücks in schuldrechtliche Verträge hergeleitet werden, die nicht der Voreigentümer, sondern der zur Nutzung Berechtigte vor dem Vermögensübergang im eigenen Namen abgeschlossen hat. Unmittelbarer Bezug zu einem Gegenstand des Aktivvermögens kommt in solchen Fällen lediglich dem Rechtsverhältnis zwischen früherem Rechtsträger und Nutzungsberechtigten zu. Dies folgt auch aus den Rechtsgedanken der §§ 1 a Abs. 1 Satz 2 und 10 Abs. 1 Satz 5 VZOG sowie des § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG (vgl. dazu Schmidt Räntsch/Hiestand in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 1 a VZOG Rdnr. 9; Flotho in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 16 VermG Rdnrn. 4 ff.; zum Übergang grundstücksbezogener Verbindlichkeiten vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 7/95 unter IV 3, zur Veröffentlichung bestimmt). Danach tritt derjenige, auf den Grundvermögen nach Art. 21 EinigungsV übergeht, zwar in Pacht-, Miet- und sonstige Nutzungsverhältnisse ein (vgl. auch BVerwG aaO. S. 1416), nicht aber in Vertragsverhältnisse, die der Nutzungsberechtigte seinerseits mit Dritten zur Ausübung seines Nutzungsrechts geschlossen hat. Dafür besteht auch keine praktische Notwendigkeit, da der ursprüngliche Vertragspartner - anders als in dem Art. 21 EinigungsV zugrunde liegenden Regelfall - mit der Wiedervereinigung nicht untergegangen ist, sondern weiter existiert (vgl. auch Lange, DtZ 1991, 329, 334).
4. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Geschäftsgrundlage der Energielieferverträge und damit der Zahlungspflicht des Bekl. selbst dann nicht weggefallen (vgl. BGHZ 120, 10, 22 ff.), wenn die Stadt W. die Anlage ab 1. Januar 1991 betrieben hätte und die Finanzierung nicht mehr aus staatlichen Mitteln erfolgt wäre. Das bei Dauerschuldverhältnissen bestehende Kündigungsrecht aus wichtigem Grund geht den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor, soweit es - wie hier - um die Auflösung des Vertrags geht (Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 242 Rdnr. 120; MünchKomm-Roth, § 242 Rdnr. 584). Eine Kündigung der Verträge, gestützt auf die oben genannten Gründe, hat der Bekl. unstreitig nicht erklärt. Würde man demgegenüber in den genannten Gründen keinen wichtigen Grund sehen, wäre dem Bekl. ein Festhalten an den Verträgen jedenfalls bis zur nächsten Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung zuzumuten, die er jedoch ebensowenig ausgesprochen hat.
5. Zu Recht hat das Berufungsgericht den vom Bekl. erhobenen Verwirkungseinwand zurückgewiesen. Bei Ansprüchen, für die die kurze Verjährungsfrist des § 196 BGB gilt, kann eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist nur aus ganz besonderen Gründen angenommen werden (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88 = WM 1989, 354 unter 3). Solche ergeben sich aus dem bisherigen Vorbringen des Bekl. nicht.
6. und III. pp.