Eintritt in das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters, kein Exklusivitätserfordernis für den auf Dauer angelegten Haushalt
BGB § 563 Abs. 2 Satz 4
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
§ 563 Abs. 2 Satz 4 BGB erfordert für den Eintritt in das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters lediglich, dass zuvor von dem Eintrittswilligen und dem Mieter ein auf Dauer angelegter Haushalt geführt wurde; einer exklusiven Haushalts- oder Lebensgemeinschaft, die keine weiteren Bindungen gleicher Art zulässt, bedarf es nicht (hier: Vater-Sohn-ähnliches Verhältnis).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Berufung ist offensichtlich unbegründet. Zutreffend hat das Amtsgericht die Räumungsklage abgewiesen, da dem Kl. ein Räumungs- und Herausgabeanspruch gemäß den §§ 546 Abs. 1, 985 BGB gegenüber dem Bekl. nicht zusteht. Der Bekl. ist gemäß § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB in das im Jahre 1983 mit dem am 10. April 2014 verstorbenen Mieter begründete Mietverhältnis eingetreten. Dagegen vermag die Berufung nichts zu erinnern.
Gemäß § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB treten Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten Haushalt führen, mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. Diese Voraussetzungen hat der Bekl. erfüllt, da der Eintritt eines Ehegatten oder Lebenspartners nicht erfolgt ist und der verstorbene Mieter seit dem Jahre 1995 bis zu seinem Tode über nahezu 20 Jahre gemeinsam mit dem 26 Jahre jüngeren Bekl. in der streitgegenständlichen Wohnung gelebt hat und über ein enges und von gegenseitiger Fürsorge geprägtes, der Beziehung zwischen einem Vater und seinem Sohn ähnelndes Verhältnis mit diesem verbunden war. Dass der Bekl. mit dem verstorbenen Mieter in der von ihm behaupteten Form einen auf Dauer angelegten Haushalt geführt hat, steht zur zweifelsfreien Überzeugung der Kammer aufgrund der aufwendigen und überzeugenden Beweiserhebung und -würdigung des Amtsgerichts, auf die die Kammer Bezug nimmt und der nichts hinzuzufügen ist, fest.
Soweit die Berufung rügt, ein Eintritt des Bekl. nach § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB scheide aus, da er mit dem verstorbenen Mieter keine intime Liebesbeziehung geführt habe, vermag sie damit nicht durchzudringen, auch wenn zum Teil vertreten wird, § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB verlange über seinen Wortlaut hinaus das Bestehen einer Lebensgemeinschaft, die keine weiteren Bindungen gleicher Art zulasse (vgl. zum Meinungsstand Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 563 Rz. 35 f. m.w.N.):
Zwar ist der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung davon ausgegangen, dass § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB eine Lebensgemeinschaft erfordert, „die auf Dauer angelegt ist, keine weiteren Bindungen gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Füreinandereinstehen begründen, die über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen” (BT-Drucks. 14/4553, S. 61). Das führt aber nicht zu einer Auslegung der Vorschrift im von der Berufung verstandenen Sinne.
Den Gesetzesmaterialien, die bei der Auslegung eines Gesetzes ohnehin nur mit Vorsicht heranzuziehen sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 16. Februar 1983 - 2 BvE 1/83, 2 BvE 2/83, 2 BvE 3/83, 2 BvE 4/83, BVerfGE 62, 1, 45; BGH, Urt. v. 1. Juli 2014 - VI ZR 546/13, MDR 2014, 425 Tz. 15), lässt sich nicht mit der gebotenen Gewissheit entnehmen, dass der historische Gesetzgeber von einer den Gesetzeswortlaut verengenden Reichweite des § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB ausgegangen ist. Denn ihm hat für das Bestehen eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushaltes ausweislich der Gesetzesbegründung gleichzeitig „auch das dauerhafte Zusammenleben alter Menschen als Alternative zum Alters- oder Pflegeheim” ausgereicht (BT-Drucks. 14/4553, aaO.). Derart begründete Haushalts- und Lebensgemeinschaften sind aber gerade nicht von einer Exklusivität gekennzeichnet, die „keine weiteren Bindungen gleicher Art zulässt”.
Davon abgesehen kommt der Gesetzesbegründung für die Auslegung des § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB im streitgegenständlichen Zusammenhang ohnehin keine erhebliche Bedeutung zu, da die in den Gesetzesmaterialien angedeutete Exklusivität der Haushalts- und Lebensgemeinschaft im Gesetz keinen hinreichenden Niederschlag gefunden hat. Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann nämlich nicht durch Motive gebunden werden, die im Gesetzgebungsverfahren zwar dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 19. April 2012 - I ZB 77/11, ZUM-RD 2012, 587 Tz. 29 m.w.N.). So aber läge der Fall hier, wenn der - ohnehin nicht zweifelsfrei feststellbare - Wille des Gesetzgebers im von der Berufung verstandenen Sinne zur Auslegung des § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB herangezogen würde, ohne dass das Erfordernis einer Exklusivität der Haushalts- und Lebensgemeinschaft im Gesetz selbst auch nur andeutungsweise zum Ausdruck gekommen ist.
Die Voraussetzungen des § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB wären hier aber selbst dann erfüllt, wenn dafür eine derart exklusive Beziehung zwischen dem Mieter und dem Eintretenden erforderlich wäre, die „keine weiteren Bindungen gleicher Art zulässt”. Das Amtsgericht hat eine auch nach diesem einschränkenden Gesetzesverständnis hinreichend nahe und exklusive Beziehung zwischen dem Bekl. und dem verstorbenen Mieter zutreffend bejaht, indem es nach einer umfänglichen Beweiserhebung verfahrensfehlerfrei davon ausgegangen ist, dass der verstorbene Mieter dem Bekl. ein enger väterlicher Freund gewesen sei, der mit dem Bekl. nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen „wie in einer Paarbeziehung”, „beide als Einheit”, „wie in einer Symbiose”, „sehr eng, sehr verknüpft in sämtlichen Bereichen” über nahezu 20 Jahre in der streitgegenständlichen Wohnung gelebt habe, wobei es für beide - spätestens nach dem Tod ihrer Mütter - keine Person gegeben habe, die ihnen jeweils näher stand. Das Amtsgericht hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung außerdem zutreffend festgestellt, dass die Beziehung zwischen dem Bekl. und dem verstorbenen Mieter, die sich nach den ebenfalls glaubhaften zeugenschaftlichen Bekundungen beide „als zwei einsame Seelen gefunden haben, die ohne weiteren familiären Kontakt waren”, in der letzten Phase dadurch geprägt gewesen sei, dass der Bekl. den mittlerweile schwer erkrankten Mieter bis zu dessen Tod aufopferungsvoll gepflegt habe. Diese bereits danach ausreichend enge Bindung haben beide zudem dadurch bekräftigt, dass sich der Mieter in der von ihm errichteten Patientenverfügung den Bekl. als Beistand gewünscht und ihn sogar testamentarisch zu seinem Alleinerben eingesetzt hat. Davon ausgehend hat das Amtsgericht ebenso rechtsfehlerfrei die gemeinsame Haushaltsführung und die zwischen dem Bekl. und dem verstorbenen Mieter bis zu dessen Tode währende Freundschaft für den Eintritt des Bekl. in das Mietverhältnis genügen lassen. Es hat dazu zutreffend ausgeführt, dass es sich - abgesehen von für das Eintrittsrecht nicht maßgeblichen geschlechtlichen Beziehungen (vgl. dazu BT-Drucks. 14/4553, aaO.) - keine Konstellation vorstellen könne, in der sich Menschen näher stehen könnten. Das kann die Kammer auch nicht. Damit untersteht der Bekl. dem uneingeschränkten Schutz des § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Berufungsverfahren hat sich durch Rücknahme der Berufung erledigt.
Für das Eintrittsrecht reicht die Führung eines auf Dauer angelegten Haushalts mit dem verstorbenen Mieter; es bedarf keiner exklusiven Haushalts- oder Lebensgemeinschaft, die keine weiteren Bindungen gleicher Art zulässt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beklagte lebte nahezu 20 Jahre gemeinsam mit dem 26 Jahre älteren Mieter in der Wohnung. Nach dem Tod des Mieters verlangte der Vermieter Räumung der Wohnung durch den Beklagten, der sich jedoch auf ein Eintrittsrecht in das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB berief. Dazu trug er vor, dass er über ein enges, von gegenseitiger Fürsorge geprägtes, der Beziehung zwischen einem Vater und seinem Sohn ähnelndes Verhältnis mit dem Mieter verbunden gewesen sei. Das AG wies – nach Beweisaufnahme – die Räumungsklage ab, was zur Berufung des Vermieters zum Landgericht führte.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das LG Berlin teilte mit, die Berufung solle durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen werden. Der Beklagte sei nach § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB in das Mietverhältnis eingetreten. Dass der Beklagte mit dem verstorbenen Mieter einen auf Dauer angelegten Haushalt geführt habe, stehe aufgrund der aufwendigen und überzeugenden Beweiserhebung und -würdigung des AG fest. Soweit die Berufung rüge, ein Eintritt des Beklagten scheide aus, da er mit dem verstorbenen Mieter keine intime Liebesbeziehung geführt habe, vermag sie damit nicht durchzudringen, auch wenn zum Teil vertreten wird, die Vorschrift verlange über ihren Wortlaut hinaus das Bestehen einer Lebensgemeinschaft, die keine weiteren Bindungen gleicher Art zulasse. Die entsprechende Gesetzesbegründung habe im Gesetz selbst keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. Das Erfordernis einer Exklusivität der Haushalts- und Lebensgemeinschaft hätte nämlich im Gesetz zum Ausdruck kommen müssen, was nicht einmal andeutungsweise geschehen sei. Im Übrigen habe das AG eine nach diesem einschränkenden Gesetzesverständnis eine hinreichend nahe und exklusive Beziehung zwischen dem Beklagten und dem verstorbenen Mieter bejaht; der verstorbene Mieter sei dem Beklagten ein enger väterlicher Freund gewesen, der Beklagte habe den mittlerweile schwer erkrankten Mieter bis zu dessen Tod aufopferungsvoll gepflegt. Diese Bindung zeige sich auch darin, dass der Beklagte testamentarisch als Alleinerbe eingesetzt worden sei. Damit unterstehe der Beklagte dem uneingeschränkten Schutz des § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB.
Hinweis
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Berufungsverfahren hat sich durch die Rücknahme der Berufung erledigt.
Anmerkung: Der Hinweisbeschluss der Kammer steht im Gegensatz zum Urteil des LG München vom 11. Februar 2004 - 14 S 18177/03, NZM 2005, 337, das in einem dem vorliegenden Fall ähnlichen Rechtsstreit das Eintrittsrecht nach § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB verneint hat. Es ist bedauerlich, dass im vorliegenden Verfahren durch den Hinweisbeschluss eine Revisionszulassung verbaut worden ist.