Eintragung einer DDR-Vereinigung
BGB § 21, § 56; EGBGB Art. 231 § 2; VereinigungsG-DDR § 14, § 22
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eintragung einer DDR-Vereinigung; Vereinigungsregister
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zum Erhalt der Rechtsfähigkeit einer bei Inkrafttreten des Vereinigungsgesetzes der DDR vom 21. Februar 1990 aufgrund staatlicher Anerkennung rechtsfähigen Vereinigung war ihre Eintragung in das Vereinigungsregister erforderlich. Die richterliche Anordnung der Registrierung und Aushändigung einer Urkunde über diese genügten nicht.
2. Nach formell rechtskräftiger Zurückweisung des aufgrund des Vereinigungsgesetzes gestellten Eintragungsantrages ist das auf diesen Antrag eingeleitete Verfahren beendet und eine "Nachholung" der Eintragung nunmehr in das Vereinsregister ausgeschlossen.
3. Auf eine erneute Anmeldung der Vereinigung zur Eintragung in das Vereinsregister finden seit dem 3. Oktober 1990 ausschließlich die Vorschriften des BGB Anwendung.
4. Das Erfordernis einer Mindestmitgliederzahl von sieben Personen gilt regelmäßig auch für einen sogenannten Dachverband.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Der zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldete Verband hatte nach seiner Gründung in der ehemaligen DDR im Jahre 1957 seine Rechtsfähigkeit durch staatliche Anordnung erlangt. Mit an das Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte gerichtetem Antrag vom 3. April 1990 hatte der den Verband damals im Rechtsverkehr allein vertretende Vorsitzende des Arbeitsausschusses des Verbandes, der Beteiligte zu 1., dessen Eintragung in das Vereinigungsregister als rechtsfähige Vereinigung gemäß § 22 des Gesetzes über Vereinigungen - Vereinigungsgesetz - vom 21. Februar 1990 (GBl.-DDR Teil I S. 75) beantragt. In den Akten des Stadtbezirksgerichts wurde daraufhin mit Datum vom 30. Mai 1990 verfügt: "Vermerk Eintragungsvoraussetzungen sind geprüft. Vfg. zur Registrierung und weiteren Veranlassung dem Justizsekretär vorlegen." Unter dem 31. Mai 1990 wurde die Erteilung der Urkunde verfügt. Am 15. Juni 1990 wurde die Urkunde ausgehändigt. Das seit dem 3. Oktober 1990 zuständige Amtsgericht Charlottenburg teilte den Anmeldern mit Verfügung vom 24. Oktober 1990 mit, daß entgegen der Urkunde eine Eintragung in das Vereinigungsregister nicht erfolgt sei und für nicht rechtsfähige Vereinigungen nunmehr § 54 BGB gelte. Ferner bezeichnete es die gemäß §§ 59, 77 BGB nunmehr einzureichenden Unterlagen. Auf eine Eingabe vom 6. Dezember 1990 äußerte es die Auffassung, daß die Erteilung der Urkunde die nach dem Vereinigungsgesetz erforderliche Registrierung nicht ersetzt habe. Schließlich wies es mit Beschluß vom 14. Mai 1992 den Eintragungsantrag zurück. Gegen den dem Beteiligten zu 1. am 15. Juni 1992 förmlich zugestellten Beschluß wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Mit notariell beglaubigter Anmeldung vom 11. Juni 1999 haben die Beteiligten unter Bezugnahme auf die Verfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 24. Oktober 1990 die Eintragung des Verbandes in das Vereinsregister beantragt. Ausweislich des der Anmeldung beigefügten Protokolls des außerordentlichen Kongresses des Verbandes vom 15./16. Juni 1990 wurden die Beteiligten von den dort anwesenden Delegierten zu Vorstandsmitgliedern gewählt. Zudem beschlossen die Delegierten eine neue Satzung, gemäß deren §§ 1 und 3 es sich bei dem Verband nur noch um einen - als eingetragener Verein bezeichneten - Dachverband handelt, dessen ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht lediglich aus zwei eingetragenen Vereinen bestehen. Zur Begründung ihres Antrages haben die Beteiligten die Auffassung vertreten, der Verband habe seine auf staatlicher Anerkennung beruhende Rechtsfähigkeit aufgrund des fristgerecht gestellten Antrages auf Eintragung in das Vereinigungsregister, der Aushändigung der Urkunde, Bestätigung seiner Registrierung und Zuweisung einer Nummer im Vereinigungsregister durch das Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte zunächst gemäß § 22 VereinigungsG und seit dem 3. Oktober 1990 gemäß Art. 231 § 2 Abs. 1 EGBGB beibehalten. Weiter haben die Beteiligten dargelegt, es gehe ihnen nicht um eine Wiederbelebung des alten Verbandes. Sie müßten jedoch dessen Vermögen ordnungsgemäß abwickeln. Die Eintragung der Liquidation und der Namen der Liquidatoren sei erforderlich, um die Grundstücke, als deren Eigentümer der Verband im Grundbuch eingetragen sei, veräußern zu können. Das Amtsgericht hat die Anmeldung vom 11. Juni 1999 mit Beschluß vom 21. Januar 2000 zurückgewiesen. Hiergegen haben die Beteiligten sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen hat. Mit der sofortigen
dstücke, als deren Eigentümer der Verband im Grundbuch eingetragen sei, veräußern zu können. Das Amtsgericht hat die Anmeldung vom 11. Juni 1999 mit Beschluß vom 21. Januar 2000 zurückgewiesen. Hiergegen haben die Beteiligten sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen hat. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde wiederholen und vertiefen sie ihre Rechtsausführungen und weisen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Veräußerung von Grundstücken als nicht rechtsfähiger Verein hin.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die mit dem Ziel der Eintragung des Verbands in das Vereinsregister eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 160 a i. V. m. §§ 27, 29 Abs. 1, 2 und 4, 22 Abs. 1 FGG an sich statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt. Die gemäß § 20 FGG erforderliche Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits aus der Erfolglosigkeit ihrer Erstbeschwerde (vgl. Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 27 Rdn. 10 m. w. N.).
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Rechtsfehler, auf den die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann (§§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 550 f. ZPO). Insbesondere ist die Annahme des Landgerichts, daß der Verband nicht mehr auf der Grundlage des Vereinigungsgesetzes der DDR in das Vereinsregister eingetragen werden könne und seiner Eintragung § 56 BGB entgegenstehe, rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Verfahrensrechtlich zutreffend hat das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung vom 11. Juni 1999 für zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, erachtet (§ 160 a i. V. m. §§ 20, 22 Abs. 1 FGG). Mit Recht hat es auch vorliegend die Anmelder und nicht den Verband selbst als Beschwerdeführer angesehen und ihre Beschwerdebefugnis gemäß § 20 FGG bejaht. Zwar ist nach im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vor-GmbH und Vor-AG (BGHZ 105, 324; 107, 1/2) zunehmend vertretener Auffassung der Vor-Verein im auf seine Eintragung gerichteten Verfahren selbst Beteiligter und gegen die Zurückweisung seiner Anmeldung beschwerdeberechtigt, die mit dem Ziel der Eintragung eingelegten Rechtsmittel sind gegebenenfalls als solche des Vorvereins auszulegen (vgl. BayObLGZ 1991, 52/55; Thüringer OLG OLG-NL 1994, 42/43; OLG Hamm NJW-RR 19971 1530; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 8. Aufl. Rdn. 178; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 60 Rdn. 5). Nach anderer Ansicht sind dagegen nur die allein zur Anmeldung befugten Vorstandsmitglieder selbst beschwerdeberechtigt (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1994, 1547; MünchKomm-BGB/Reuter, 4. Aufl., § 60 Rdn. 4 i. V. m. § 59 Rdn. 3; s. a. zum Meinungsstand Keidel/Kahl, a. a. O. § 20 Rdn. 98 m. w. N.). Die erstgenannte Auffassung wird hinsichtlich der Vor-GmbH vom Senat inzwischen in ständiger Rechtsprechung geteilt (vgl. Senat KG-Report 1997, 37). Ob dem auch für den Vor-Verein zu folgen ist oder die Vorstandsmitglieder zumindest ebenfalls als beschwerdeberechtigt anzusehen sind, kann jedoch dahingestellt bleiben. Vorliegend besteht die Besonderheit, daß die Beteiligten auf dem außerordentlichen Kongreß vom 15./16. Juni 1990 zu Vorstandsmitgliedern gewählt wurden, anschließend jedoch eine Satzung beschlossen wurde, nach der es sich nur noch um einen Dachverband mit zwei Vereinen als ordentlichen Mitgliedern handelt. Zudem wurde nach ihrem Vortrag inzwischen die Liquidation und die Bestellung von Liquidatoren beschlossen. Das Fortbestehen der Vertretungsbefugnis der Beteiligten für den Verband erscheint daher zweifelhaft, während sie als gewählte Vorstandsmitglieder gemäß §§ 59 Abs. 1, 77 BGB selbst zur Anmeldung verpflichtet sein können. Im Hinblick darauf und auf die von ihnen geltend gemachte (eigene) Pflicht zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Verbands ist ihre Beschwerdebefugnis gemäß § 20 Abs. 1 und 2 FGG zu bejahen. 2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die sofortige Beschwerde auch als unbegründet angesehen. a) Der Zulässigkeit der Anmeldung vom 11. Juni 1999 stand die Rechtskraft des die Anmeldung vom 3. April 1990 zurückweisenden Beschlusses des Amtsgerichts vom 14. Mai 1992 nicht entgegen. Zwar ist gegen den dem Beteiligten zu 1. am 15. Juni 1992 förmlich zugestellten Beschluß die binnen zwei Wochen ab Zustellung einzulegende befristete Durchgriffserinnerung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 RpflG a. F. in Verbindung mit § 22 Abs. 1 FGG) nicht eingelegt worden, so daß
0 zurückweisenden Beschlusses des Amtsgerichts vom 14. Mai 1992 nicht entgegen. Zwar ist gegen den dem Beteiligten zu 1. am 15. Juni 1992 förmlich zugestellten Beschluß die binnen zwei Wochen ab Zustellung einzulegende befristete Durchgriffserinnerung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 RpflG a. F. in Verbindung mit § 22 Abs. 1 FGG) nicht eingelegt worden, so daß er in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Nach allgemeiner Auffassung entfalten jedoch Entscheidungen der Gerichte in Verfahren auf Eintragung in das Handelsregister im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Vollständigkeit und materiellen Richtigkeit des Handelsregisters keine materielle Rechtskraft (vgl. BayObLGZ 1996, 188/190 f.; Keidel/Zimmermann a. a. O. § 31 Rdn. 21 m. w. N.). Dies gilt entsprechend auch für das Vereinsregister. Auch das Rechtsschutzinteresse der Beteiligten an der beantragten Entscheidung ist zu bejahen. Das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses ist als allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung in jedem Verfahren von Amts wegen zu prüfen. Es ist zu verneinen, wenn kein berechtigtes Interesse an der beantragten erneuten Entscheidung besteht und sich das Betreiben des Verfahrens daher als rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichts darstellt. Bei Stellung eines verfahrensrechtlichen Antrages, der einem früheren, bereits formell rechtskräftig zurückgewiesenen Antrag inhaltsgleich ist, ist sein Vorliegen besonders zu prüfen und regelmäßig zu verneinen, wenn keine Umstände dargetan oder sonst ersichtlich sind, die ein berechtigtes Interesse an einer erneuten gerichtlichen Prüfung desselben Sachverhaltes begründen könnten (vgl. zu Vorstehendem OLG Brandenburg, OLG-NL 1997,120; Senat Rpfleger 1999, 542/544 zum Erbscheinsverfahren).
Vorliegend ist die Anmeldung vom 11. Juni 1999 zwar wiederum auf die Anmeldung vom 3. April 1990 und die darauf ergangenen Verfügungen des Stadtbezirksgerichts Berlin-Mitte vom 30. und 31. Mai 1990 sowie des Amtsgerichts Charlottenburg vom 24. Oktober 1990 gestützt worden, die bereits Gegenstand der Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 24. Mai 1992 waren. Jedoch sind Anmelder nunmehr die auf dem außerordentlichen Kongreß vom 15./16. Juni 1990 gewählten Vorstandsmitglieder. Auch die dort beschlossene Satzung ist erstmals Gegenstand der Anmeldung, so daß insgesamt von einem inhaltsgleichen Antrag nicht ausgegangen werden kann. Sonstige Erwägungen stehen der Bejahung des Rechtsschutzinteresses nicht entgegen. b) Das Landgericht hat den Eintragungsantrag weiter rechtsfehlerfrei als unbegründet erachtet. Eine "Nachholung" der Eintragung aufgrund des Antrages vom 3. April 1990 kommt schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil dieser Antrag durch den vorbezeichneten Beschluß zurückgewiesen worden ist und mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses das auf diesem Antrag beruhende Verfahren beendet ist; ein neuer Antrag gemäß § 22 Abs. 1 VereinigungsG konnte mit dem Ablauf der darin enthaltenen Frist und dem Außerkrafttreten des Vereinigungsgesetzes am 3. Oktober 1990 nicht mehr gestellt werden
(aa). Die Anmeldung ist damit allein nach den Bestimmungen des BGB zu beurteilen und aus den rechtsfehlerfreien Erwägungen des Landgerichts zurückzuweisen (bb). aa) Bei dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vereinigungsgesetzes vom 21. Februar 1990 (GBl. DDR I S. 75) bereits bestehenden und aufgrund staatlicher Anordnung rechtsfähigen Verband handelte es sich um eine Vereinigung von Bürgern im Sinne des § 1 Abs. 1 VereinigungsG (vgl. seine Erwähnung als "Vereinigung der Bürger" in: Autorenkollektiv [Hrsg.], Verwaltungsrecht, Lehrbuch, 2. Aufl. 1988, S. 115). Das nach der Wende in der ehemaligen DDR erlassene Vereinigungsgesetz (vgl. zur Entstehung Christoph DtZ 1990, 257; Schubel, ZRG 116 [1999], 314/364 ff.) enthielt in § 22 folgende Übergangsbestimmungen für solche, bei seinem Inkrafttreten bereits rechtsfähige Vereinigungen: "(1) Vereinigungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgrund staatlicher Anerkennung oder des Erlasses von Rechtsvorschriften rechtsfähig sind, haben sich bei dem für den Sitz der Vereinigung zuständigen Kreisgericht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes registrieren zu lassen. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Soweit sich Vereinigungen bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist nicht registrieren lassen, erlischt deren Rechtsfähigkeit ..." § 4 Abs. 2 VereinigungsG nannte die Voraussetzungen, bei deren Erfüllung die Registrierung vorzunehmen war; mit ihr erlangte die Vereinigung nach Abs. 1 ihre Rechtsfähigkeit. Nach § 12 Abs. 1 wurde das Vereinigungsregister bei dem für den Sitz der Vereinigung zuständigen Kreisgericht geführt; gemäß § 12 Abs. 2 waren die Registrierung und jede weitere Eintragung gebührenpflichtig. Gemäß § 14 Abs. 1 waren in das Vereinigungsregister u. a. Name und Sitz, Datum der Annahme des Statuts und die Namen der Mitglieder des Vorstands einzutragen. § 14 Abs. 2 lautete: "Über die Registrierung einer Vereinigung ist dieser eine Urkunde auszuhändigen." Die §§ 16-18 enthielten Bestimmungen über nicht rechtsfähige Vereinigungen. Eine nähere Regelung zur Führung des Vereinigungsregisters traf die Erste Durchführungsverordnung zum Vereinigungsgesetz vom 8. März 1990 (GBl. DDR I 159). Nach deren § 2 Abs. 2 war jede Registrierung oder sonstige Eintragung mit dem Datum und der Unterschrift des Justizsekretärs zu versehen. Gemäß § 3 Abs. 1 oblag diesem die Führung des Vereinigungsregisters, soweit nicht eine Entscheidung durch den Richter vorgeschrieben war; er erteilte auch die Urkunde über die Registrierung. § 5 Abs. 1 lautete: "Der Richter prüft die gesetzlichen Voraussetzungen für die Registrierung und verfügt die Eintragung der Vereinigung in das Register." Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 traten die vereinsrechtlichen Regelungen des BGB auch im Beitrittsgebiet in Kraft. In bezug auf dem Vereinigungsgesetz unterfallende Vereinigungen enthält Art. 231 § 2 EGBGB folgende Übergangsregelung: "(1) Rechtsfähige Vereinigungen, die nach dem Gesetz über Vereinigungen ... vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden sind, bestehen fort. (2) Auf sie sind ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die §§ 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. (3) Die in Absatz 1 genannten Vereinigungen führen ab dem Wirksamwerden des Beitritts die Bezeichnung "eingetragener Verein". (4) Auf nicht rechtsfähige Vereinigungen im Sinn des Gesetzes über Vereinigungen findet ab dem Tag des
. (2) Auf sie sind ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die §§ 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. (3) Die in Absatz 1 genannten Vereinigungen führen ab dem Wirksamwerden des Beitritts die Bezeichnung "eingetragener Verein". (4) Auf nicht rechtsfähige Vereinigungen im Sinn des Gesetzes über Vereinigungen findet ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts § 54 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung." Nach der Erläuterung der Bundesregierung zum Einigungsvertrag ist Zielsetzung der Regelung ein Bestandsschutz für die nach dem Recht der DDR wirksam entstandenen, in ihren Grundzügen den Vereinen i. S. d. §§ 21 ff. BGB entsprechenden Vereinigungen. Sie werden in die Form des rechtsfähigen eingetragenen Vereins überführt, wobei ab dem 3. Oktober 1990 vorgenommene vereinsrechtliche Handlungen dem BGB unterliegen (vgl. zu Vorstehendem Staudinger/Rauscher, BGB, 13. Aufl., Art. 231 § 2 EGBGB Rdn. 18; Reichert a. a. O. Rdn. 3009; MünchKomm-BGB/Reuter, 3. Aufl., Art. 231 § 2 EGBGB Rdn. 7). (1) Vorliegend hatte der Verband mit Datum vom 3. April 1990 seine Eintragung in das Vereinigungsregister bei dem damals zuständigen Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte (§ 1 Abs. 2 der 1. DVO zum VereinigungsG) beantragt. Dort wurden gemäß der Verfügung vom 30. Mai 1990 die Eintragungsvoraussetzungen geprüft und die Registrierung und weitere Veranlassung durch den Justizsekretär angeordnet, wobei entsprechend § 5 Abs. 1 der 1. DVO zum VereinigungsG davon auszugehen ist, daß diese Verfügung durch den Richter zu treffen war, während die anschließende Anordnung der Erteilung der Urkunde durch den Justizsekretär erfolgte. Zwar ist der Inhalt der am 15. Juni 1990 ausgehändigten Urkunde nicht bekannt, jedoch ist davon auszugehen, daß es sich um die gemäß § 14 Abs. 2 VereinigungsG vorgesehene Bescheinigung der Registrierung der Vereinigung handelte. Eine Eintragung in das Vereinigungsregister gemäß § 14 Abs. 1 VereinigungsG mit den dazu erforderlichen Angaben war jedoch unterblieben. (a) Im Hinblick auf solche Fallgestaltungen wird allerdings in der Literatur die Auffassung vertreten, nach dem Vereinigungsgesetz sei zwischen der "Registrierung" als der richterlichen Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Anerkennung als rechtsfähige Vereinigung und der daraufhin durch den Justizsekretär vorzunehmenden "Eintragung" im Sinne des Einschreibens der vorgesehenen Angaben in das Register zu unterscheiden. Anders als nach § 21 BGB komme bereits der richterlichen Entscheidung konstitutive Wirkung zu, während die Eintragung nur deklaratorisch wirke. Dies ergebe sich aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes wie auch daraus, daß über die richterliche Registrierung eine Urkunde zu erteilen ist, während die Eintragung nach BGB lediglich bekanntzumachen ist. Weiter wird auf Unterschiede in der Funktion von Registern in der ehemaligen DDR, deren Eintragungen keine konstitutive Wirkung zugekommen sei, das bisherige Fehlen von den BGB-Vereinsregistern vergleichbaren Vereinigungsregistern und - zunächst - von Ausführungsvorschriften zum Vereinigungsgesetz verwiesen.
Nach dieser Auffassung hatte eine Vereinigung, die ihre Eintragung beantragt und eine Urkunde über ihre Registrierung erhalten hatte, bereits aufgrund der richterlichen Registrierungsentscheidung auch ohne Registereintragung die Rechtsfähigkeit aufgrund des Vereinigungsgesetzes erlangt mit der Folge, daß ihre Rechtsfähigkeit gemäß Art. 231 § 2 Abs. 1 EGBGB fortdauerte und ab dem 3. Oktober 1990 ihre Eintragung in das Vereinsregister ohne weiteres - insbesondere ohne Prüfung der nach dem BGB erforderlichen Voraussetzungen - vorzunehmen war. Jedenfalls wird ein Anspruch auf Vornahme der Eintragung bejaht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die erteilte Urkunde bzw. mit der Erwägung, daß die Erteilung der Urkunde auf der nach Art. 18 des Einigungsvertrages fortgeltenden richterlichen Anordnung der Registrierung beruhe (vgl. zu Vorstehendem Christoph DtZ 1991, 234; Nissel DtZ 1991, 239; Woltz NJ 1991, 115; Staudinger/Rauscher a. a. O. Art. 231 § 2 EGBGB Rdn. 29 ff.; Staudinger/Weick a. a. O. Einl. zu §§ 21 ff. Rdn. 62; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., Art. 231 § 2 EGBGB Rdn. 2 ff.; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 16. Aufl., Rdn. 31; a. A. MünchKomm-BGB/Reuter a. a. O., vor § 21 Rdn. 155; Art. 231 § 2 EGBGB Rdn. 5). (b) Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Dem Wortlaut des Vereinigungsgesetzes ist schon die behauptete Unterscheidung einer zum Erwerb der Rechtsfähigkeit erforderlichen Registrierung im Sinne einer durch Urkunde verbrieften richterlichen Anerkennung von der lediglich "deklaratorischen" Eintragung durch den Justizsekretär nicht zu entnehmen (vgl. etwa in § 12 Abs. 2 die Aufzählung der Registrierung und jeder weiteren Eintragung; die Bezeichnung der Eintragung nach § 14 Abs. 1 als Registrierung in Abs. 2). Der in der 1. DVO enthaltenen Unterscheidung zwischen richterlicher Verfügung und ihrem Vollzug entspricht für das BGB-Vereinsregister die Eintragungsverfügung des Rechtspflegers und deren Vollzug durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Wenn daher nach §§ 4 Abs. 1, 22 Abs. 2 VereinigungsG die Rechtsfähigkeit durch Registrierung erworben wird bzw. erhalten bleibt, ist darunter nach dem Wortlaut die (Erst-) Eintragung zu verstehen (ebenso MünchKomm-BGB/Reuter a. a. O.; Reichert a. a. O. Rdn. 3007: unter Registrierung werde allgemein die Eintragung in ein Register verstanden). Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich nichts Abweichendes; vielmehr ist davon auszugehen, daß das BGB auch insoweit Pate stand (vgl. Christoph DtZ 1990, 257/258; s. a. zur konstitutiven Begründung der Rechtsfähigkeit durch Registrierung einer kooperativen Einrichtung: OG-DDR NJ 1975, 215/216; Göhring/Posch, Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 1, S. 110; von genossenschaftlichen Kombinaten und Betrieben und Warenzeichenverbänden: Autorenkollektiv, Wirtschaftsrecht, Lehrbuch, S. 150 und 162). Nach alledem fehlt es auch in solchem Fall an der zur Erlangung bzw. Beibehaltung der Rechtsfähigkeit erforderlichen Registrierung im Sinne des Vereinigungsgesetzes. Art. 231 § 2 Abs. 1-3 EGBGB, der das Fortbestehen von vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach dem Vereinigungsgesetz entstandenen rechtsfähigen Vereinigungen anordnet, findet daher nach seinem Wortlaut keine Anwendung.
(c) Damit stellt sich zwar grundsätzlich die Frage, ob Art. 231 § 2 EGBGB in bezug auf solche Vereinigungen, die ihre Eintragung am 3. Oktober 1990 beantragt hatten, aber noch nicht eingetragen waren, eine Regelungslücke enthält und in welcher Weise diese zu schließen wäre, oder ob auf diese Art. 231 § 2 Abs. 4 EGBGB Anwendung findet, mit der Folge, daß sie fortan als nicht rechtsfähige Vereine fortbestanden, wobei weiter danach zu differenzieren sein könnte, ob es sich um eine ursprünglich rechtsfähige Vereinigung handelte, die ihre Eintragung gemäß § 22 VereinigungsG beantragt hatte, oder um eine neu gegründete (vgl. dazu MünchKomm-BGB/Reuter a. a. O., vor § 21 Rdn. 156; Art. 231 § 2 EGBGB Rdn. 6 f.). Dies kann jedoch aufgrund der hier bestehenden Besonderheit, daß das aufgrund der Anmeldung vom 3. April 1990 am 3. Oktober 1990 anhängige Verfahren auf Eintragung in das Vereinigungsregister durch Beschluß des seither zuständigen Amtsgerichts Charlottenburg vom 24. Mai 1992 bereits formell rechtskräftig abgeschlossen wurde, dahingestellt bleiben. Verfahrensrechtlich stellt sich die Lage wie folgt dar: Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) trat im Beitrittsgebiet gemäß Art. 8 des Einigungsvertrages i. V. m. Anlage I Kapitel III, Sachgebiet A: Rechtspflege, Abschnitt III Nr. 13 (BGBl. II S. 932) in Kraft; am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts anhängige Verfahren werden gemäß Nr. 28 lit. g (BGBl. II S. 937) in der Lage, in der sie sich befinden, nach den in Kraft gesetzten Vorschriften fortgesetzt. Gemäß Art. 18 Abs. 1 des Einigungsvertrages (BGBl. 1990, II 894) bleiben die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangenen Entscheidungen der Gerichte der ehemaligen DDR grundsätzlich wirksam; dies gilt auch für Entscheidungen in Registersachen (vgl. zu Vorstehendem Nissel DtZ 1991, 239/240; Tietje DtZ 1994, 138/140; Senat, Rpfleger 1999, 542/544). Demgemäß war die Verfügung des Stadtbezirksgerichts Berlin-Mitte vom 30. Mai 1990 nach dem seit dem Beitritt geltenden FGG als Entscheidung des Registergerichts anzusehen und ihre Wirkung nach dem jetzt geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen. Vorliegend ist zunächst nicht feststellbar, daß es sich bei der Verfügung vom 30. Mai 1990 um eine richterliche Eintragungsverfügung handelte. Ebenso kommt in Betracht, daß der Richter eine Eintragung gar nicht anordnen wollte, weil er diese nicht für erforderlich hielt und die Erteilung der Urkunde als ausreichend ansah (vgl. Woltz a. a. O.; Christoph DtZ 1991, 234/237).
Geht man vom Vorliegen einer richterlichen Eintragungsverfügung aus, lag eine beschwerdefähige Verfügung vor, wenn sie gegenüber einem Beteiligten bekanntgemacht worden war (OLG Stuttgart OLGZ 1970, 419; BayObLGZ 1991, 337/339), wovon im Hinblick auf die erteilte Ur-kunde auszugehen ist. Deren Änderung war gemäß § 18 Abs. 1 Halbsatz 1 FGG zulässig. Nach dieser Vorschrift darf das Gericht eine von ihm erlassene Verfügung ändern, wenn es sie nachträglich für ungerechtfertigt erachtet, sofern diese nicht der sofortigen Beschwerde unterliegt (§ 18 Abs. 2 FGG). Um eine solche Verfügung handelt es sich bei der noch nicht vollzogenen Eintragungsverfügung nicht, da die sofortige Beschwerde nur in den sich aus dem Gesetz ergebenden Vereinsangelegenheiten gegeben ist und die Eintragungsverfügung nicht darunter fällt (vgl. Keidel/Winkler a. a. O. § 160 a Rdn. 13 f.). Die Änderungsbefugnis nach § 18 Abs. 1 FGG ist bereits gegeben, wenn das Gericht nachträglich zu einer anderen Rechtsauffassung gelangt, aber auch dann, wenn es seine Verfügung aufgrund einer anderen Würdigung der tatsächlichen Umstände oder nachträglich bekannt gewordener abweichender Umstände für ungerechtfertigt erachtet (vgl. Senat OLGZ 1971, 89/90 = Rpfleger 1970, 339; Keidel/Schmidt a. a. O. § 18 Rdn. 1 m. w. N.). Auch vorliegend ist von einer solchen Änderungsbefugnis auszugehen. Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes gebietet nicht, ausnahmsweise eine Bindung an die Eintragungsverfügung anzunehmen und die Vereinigung noch nach dem 2. Oktober 1990 aufgrund ihrer Anmeldung nach dem Vereinigungsgesetz in das Vereinsregister einzutragen. Zwar hatten die Vereinigungen mit fristgemäßer Vornahme der Anmeldungen zunächst das ihrerseits Erforderliche getan, um ihre Rechtsfähigkeit zu erlangen bzw. beizubehalten, und durften nach Erhalt der Urkunde auch darauf vertrauen, daß die Eintragung ordnungsgemäß erfolgt war und sie als rechtsfähige Vereine nach Art. 231 § 2 EGBGB fortbestanden. Dies gebietet jedoch nicht, ihre Eintragung nunmehr unabhängig von einer sachlichen Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen nachzuholen, zumal sie ihre Organisation ohnehin dem BGB anzupassen hatten (vgl. MünchKomm-BGB/Reuter a. a. O. § 21 Rdn. 156; Art. 231 § 2 EGBGB Rdn. 6). Nichts anderes ergibt sich aus allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts. Diese sind im Sinne von Auslegungsregeln heranzuziehen, wenn der Gesetzgeber spezielle Übergangsregeln nicht geschaffen hat, und aus dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes (entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur echten bzw. unechten Rückwirkung von Gesetzen) zu entwickeln (vgl. zu Vorstehendem eingehend Staudinger/Coing, BGB, 12. Aufl., Einl. Rdn. 242 ff.). Für den Fall des Vorliegens eines "gestreckten" Tatbestandes, der nach früherem Recht den Erwerb oder Verlust von Rechten zur Folge hatte und bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch nicht vollendet war, gilt danach, daß das neue Recht grundsätzlich frei darüber bestimmen kann, ob und unter welchen Bedingungen die betreffende Rechtswirkung unter dem neuen Recht eintreten soll; bloße rechtliche Erwartungen werden insoweit nicht geschützt (vgl. Staudinger/Coing a. a. O. Rdn. 270; Großfeld/lrriger, JZ 1988, 531/539).
Vorliegend kommt hinzu, daß der Registrierungsanordnung vom 30. Mai 1990 ersichtlich nur eine unzureichende Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen zugrunde lag. Denn die Anmeldung entsprach ersichtlich nicht vollständig den in § 22 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 VereinigungsG normierten Voraussetzungen. Auch deshalb mußte der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des damaligen Anmelders zurücktreten. Nach alledem war das Amtsgericht Charlottenburg gemäß § 18 Abs. 1 FGG befugt, die Verfügung vom 30. Mai 1990 zu ändern und die Anmeldung vom 3. April 1990 schließlich durch Beschluß vom 24. Mai 1992 zurückzuweisen. Nachdem gegen den dem damaligen alleinigen Anmelder am 15. Juni 1992 förmlich zugestellten Beschluß kein Rechtsmittel eingelegt wurde, ist dieser in formelle Rechtskraft erwachsen und ein anhängiges Verfahren nicht mehr gegeben. Nach formell rechtskräftiger Zurückweisung des Eintragungsantrages entspricht die Rechtslage derjenigen, die bestünde, wenn der Verband seine Registrierung von vornherein nicht beantragt hätte. Gemäß § 22 Abs. 2 VereinigungsG erlosch in solchem Fall die bisher gegebene, auf staatlicher Anerkennung beruhende Rechtsfähigkeit der Vereinigung, da es dem Zweck der Vorschrift entsprach, baldige Rechtsklarheit hinsichtlich des Fortbestandes und des rechtlichen Status der Vereinigung zu schaffen (vgl. Schubel a. a. O. S. 366 f.). Die Vereinigung bestand dann - bei entsprechender Willensbildung ihrer Mitglieder - als nicht rechtsfähige Vereinigung im Sinne der §§ 16 ff. VereinigungsG fort und unterfiel seit dem 3. Oktober 1990 der Vorschrift des Art. 231 § 2 Abs. 4 EGBGB, die die Anwendung des § 54 BGB und damit der Regelungen des BGB für nicht rechtsfähige Vereine anordnet (vgl. a. MünchKomm-BGB/Reuter a. a. O. vor § 21 Rdn. 154). Um ihre danach allein noch mögliche Eintragung als eingetragener Verein zu erreichen, muß sie daher die Voraussetzungen der §§ 56 ff. BGB erfüllen, während das Vereinigungsgesetz keine Anwendung mehr finden kann.
Soweit demgegenüber in bezug auf Korporationen, deren Rechtsfähigkeit in der ehemaligen DDR staatlich anerkannt war und deren Registrierung auf der Grundlage des Vereinigungsgesetzes nicht erfolgt war, angenommen wird, daß diese nicht in jedem Fall nach § 22 Abs. 1 VereinigungsG bzw. mit dem Untergang der DDR ihre Rechtsfähigkeit verloren haben, sondern nach allgemeinen Regeln - auch des intertemporalen - Gesellschaftsrechts als juristische Personen zumindest so lange fortbestehen, als sie sich im Abwicklung befinden und ihre Vollbeendigung als Rechtsträger noch nicht eingetreten ist (vgl. Schubel a. a. O. S. 371 ff. m. w. N.; BGH NJ 1995, 145/146 zu Rechtsanwaltskollegien der DDR), wird ebenfalls nicht angenommen, daß eine solche Korporation noch als eingetragener Verein in das Vereinsregister einzutragen wäre (vgl. a. Art. 163 EGBGB, der gerade keine Eintragung anordnet; dazu Schubel a. a. O. S. 345, 375). Auf den hier angemeldeten Verband trifft dies ohnehin nicht zu, da er als Vereinigung im Sinne der § 1 Abs. 1, § 22 Abs. 1 VereinigungsG den gesetzlichen Regelungen der § 22 Abs. 2 VereinigungsG, Art. 231 § 2 Abs. 4 EGBGB unterfällt. bb) Die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Anmeldung vom 11. Juni 1999 leitete nach alledem ein neues Eintragungsverfahren ein (vgl. Senat Rpfleger 1999, 542), das ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 56 ff. BGB zu beurteilen ist. Die gegen die Zurückweisung dieser Anmeldung gerichtete Erstbeschwerde hat das Landgericht auch rechtsfehlerfrei bereits deshalb zurückgewiesen, weil der Verein nicht die gemäß § 56 BGB erforderliche Mindestmitgliederzahl von sieben Mitgliedern aufweist. Gemäß §§ 1, 3 der auf dem außerordentlichen Kongreß vom 15./16. Juni 1990 beschlossenen Satzung handelt es sich nur noch um einen Dachverband, dessen ordentliche Mitglieder aus zwei eingetragenen Vereinen bestehen. Das Landgericht durfte mangels abweichenden Vortrages bzw. sonstiger Anhaltspunkte auch rechtsfehlerfrei davon ausgehen, daß weitere - außerordentliche - Mitglieder, deren Beitritt die Satzung an sich zuläßt, nicht vorhanden sind. Rechtlich zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, daß ein Verstoß gegen die als bloße Sollvorschrift formulierte Vorschrift des § 56 BGB das Registergericht nach § 60 BGB berechtigt, den Eintragungsantrag zurückzuweisen. Denn mit ihr soll vermieden werden, daß auch unbedeutende Vereine durch Eintragung Rechtsfähigkeit erlangen. Zudem soll sichergestellt werden, daß der Verein über die Mindestvoraussetzungen einer körperschaftlichen Struktur verfügt. Der Charakter des § 56 BGB als bloße Ordnungsvorschrift bewirkt lediglich, daß ein Verstoß nicht zur Amtslöschung nach §§ 159, 142 ff. FGG führt (vgl. zu Vorstehendem OLG Stuttgart OLGZ 1983, 307/308 f.; OLG Hamm NJW-RR 1997, 1397; Soergel/Hadding a. a. O. § 56 Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Reuter a. a. O § 56 Rdn. 1). Weiter zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß § 56 BGB auch für sogenannte Dachverbände gilt, die von Vereinen mit jeweils größeren Mitgliederzahlen gegründet werden. Denn die Anzahl der Mitglieder in den Vereinen hat keine Auswirkung auf die Willensbildung und die körperschaftliche Struktur des Dachverbandes (so auch LG Hamburg Rpfleger 1981, 198; Soergel/Hadding a. a. O. Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Reuter a. a. O. Rdn. 2; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 56 Rdn. 1; a. A. LG Mainz MDR 1978, 312).
Nach alledem ist der angefochtene Beschluß rechtlich nicht zu beanstanden.