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Einstweilige Verfügung wegen Besitzstörung

LG Berlin65 T 142/13 Einzelrichter04.10.2013GE 2013, 1454

BGB §§ 535, 555 a, b, 858, 862, 863; ZPO § 935

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Einstweilige Verfügung wegen Besitzstörung; verbotene Eigenmacht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Baut der Vermieter ohne den Willen des Mieters in der Wohnung unterhalb der Decke ein Abwasserrohr ein, kann der Mieter im Wege der einstweiligen Verfügung Entfernung verlangen. Ob der Mieter schuldrechtlich zur Duldung verpflichtet ist, ist in dem Verfügungsverfahren nicht zu prüfen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Verfügungskl. hat gemäß §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Entfernung des unter der Decke des Flures verlegten Abwasserrohrs.

Eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 BGB ist jede gesetzlich nicht gestattete Handlung, die den unmittelbaren Besitzer ohne seinen Willen in der Ausübung der tatsächlichen Gewalt beeinträchtigt oder ihm diese entzieht, § 858 Abs. 1 BGB. Eine Besitzstörung liegt vor, wenn dem Besitzer Ausschnitte aus den Gebrauchs- und Nutzungsrechten genommen werden, die ihm die Sache gewährt (Gutzeit in Staudinger, BGB-Kommentar, Neubearb. 2012, zu § 858 Rn. 14).

Vorliegend haben die Verfügungsbekl. in der Wohnung der Verfügungskl. unter der im Rahmen von Sanierungsarbeiten neu eingebauten Decke zum darüber liegenden Geschoss ein Abwasserrohr quer durch den Flur gezogen, das bis an den Abwasserstrang im Badezimmerbereich der Wohnung der Verfügungskl. herangeführt worden ist. Sie haben dieses Rohr zwar verkleidet und zum Teil auch eine Abhängung der Decke vorgenommen. Indessen ist dieses ohne Willen und Zustimmung der Verfügungskl. erfolgt. Dieses Rohr beeinträchtigt den Besitz der Verfügungskl. nicht nur unerheblich. Es ist sichtbar, durch die Verkleidung ist die lichte Höhe des betroffenen Raums verringert worden.

Den Verfügungsbekl. ist diese Veränderung nicht gesetzlich gestattet: Die Verlegung des Abwasserrohrs stellte keine Notmaßnahme im Sinne von § 555 a Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 228 BGB dar. Ein auf die Duldung dieser Veränderung gerichteter vollstreckbarer Titel liegt nicht vor.

Der sich aus § 554 Abs. 1 BGB a. F. bzw. § 555 a Abs. 1 BGB n. F. ergebende Duldungsanspruch genügt nicht. Dieser Duldungsanspruch ist allein schuldrechtlicher Natur und kann dem auf Schutz des bestehenden Besitzes gerichteten Anspruch der Verfügungskl. nicht entgegengehalten werden, § 863 BGB. Dass und ob die Verfügungskl. die Verlegung des Abflussrohrs unterhalb der Decke im Rahmen des mietvertraglichen Verhältnisses aus schuldrechtlichen Gründen dulden muss, ist deshalb in diesem Verfahren und den Besitzschutzanspruch der Verfügungskl. betreffend, nicht zu prüfen.

Eine schikanöse Rechtsausübung der Verfügungskl. (§ 226 BGB) ist nicht erkennbar.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass es den Verfügungsbekl. technisch oder aus anderen Gründen unmöglich wäre, den störenden Zustand zu beseitigen. Das Überschreiten einer Opfergrenze dürfte bei dem Besitzschutzanspruch der Verfügungskl. nur ausnahmsweise zu berücksichtigen sein, aber hier bereits deshalb nicht, weil die Besitzstörung hier von den Verfügungsbekl. bzw. von ihnen Beauftragten herbeigeführt worden ist.

Nicht maßgeblich ist auch, ob die Verfügungskl. im Zeitraum des Einbaus des Abwasserrohrs unmittelbaren oder nur mittelbaren Besitz an der Wohnung hatte. Denn jedenfalls jetzt hat sie mittelbaren Besitz, und dieser wird fortdauernd durch das Abwasserrohr gestört.

Der gemäß §§ 935 ff., 920 Abs. 2 ZPO erforderliche Verfügungsgrund liegt vor. Dieser folgt aus der Rechtsnatur des Unterlassungsanspruchs, um nichts anderes handelt es sich bei der vorzunehmenden Entfernung des Abwasserrohrs. Eine verbotene Eigenmacht indiziert den Verfügungsgrund auch ohne gesonderten Vortrag des Verfügungskl., wobei eine besondere Dringlichkeit nicht erforderlich ist.

Hier ist dieser Grund auch nicht deshalb entfallen, weil die Verfügungskl. seit Ende Juni 2013 von der Besitzstörung Kenntnis hatte und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung erst am 2.8.2013 stellte, nachdem sie den Verfügungsbekl. bereits Anfang Juli 2013 einen entsprechenden Antrag angekündigt hatte. Zum einen korrespondierten die Parteien noch weiter. Zudem durfte die Verfügungskl. bei der hier zügigen Bearbeitung jedenfalls die Zusage der Rechtsschutzversicherung über die Kostentragung abwarten und hat dann am Folgetag unverzüglich den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gestellt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Baut der Vermieter in der Mieterwohnung ohne Wissen und gegen den Willen des Mieters unter der Zimmerdecke ein Abwasserrohr ein, kann der Mieter im Wege der einstweiligen Verfügung Entfernung verlangen. Ob der Mieter nach § 555 a BGB (Erhaltungsmaßnahmen) oder § 555 b BGB (Modernisierungsmaßnahmen) zur Duldung verpflichtet wäre, ist im Verfügungsverfahren nicht zu prüfen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter wollte das Dachgeschoss ausbauen und überzeugte den Mieter, seine darunterliegende Wohnung vorübergehend zu verlassen. Der beauftragte Architekt ließ – ohne Vermieter und Mieter zu informieren – unter der Decke des Wohnungsflurs ein – verkleidetes – Abwasserrohr verlegen. Der Mieter bemerkte das und verlangte durch einstweilige Verfügung die Entfernung des Rohres. Gegen die abschlägige Entscheidung des AG legte er sofortige Beschwerde zum Landgericht ein.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Berlin (Einzelrichter) gab nach mündlicher Verhandlung durch Urteil dem Vermieter im Wege der einstweiligen Verfügung auf, das im Flur der Mieterwohnung unterhalb der Decke angebrachte Abwasserrohr nebst Verschalung zu entfernen. Es liege eine Besitzstörung durch den Vermieter vor, weil das Abwasserrohr quer durch den Flur bis an den Abwasserstrang im Badezimmer der Mieterwohnung gezogen worden sei. Das sei ohne Willen und Zustimmung des Mieters erfolgt. Das Rohr beeinträchtige den Besitz des Mieters nicht nur unerheblich. Es sei sichtbar und die lichte Höhe des Flurs verringert worden.

Ein auf die Duldung dieser Veränderung gerichteter vollstreckbarer Titel liege nicht vor. Der sich aus § 554 Abs. 1 BGB a. F. bzw. § 555 a Abs. 1 BGB n. F. ergebende Duldungsanspruch genüge nicht. Dieser Duldungsanspruch sei allein schuldrechtlicher Natur und könne dem auf Schutz des bestehenden Besitzes gerichteten Anspruch des Mieters nicht entgegengehalten werden, § 863 BGB. Dass und ob der Mieter/Verfügungskläger die Verlegung des Abflussrohres unterhalb der Decke im Rahmen des mietvertraglichen Verhältnisses aus schuldrechtlichen Gründen dulden müsste, sei deshalb in diesem Verfahren und den Besitzschutzanspruch des Mieters betreffend, nicht zu prüfen. Der Verfügungsgrund ergebe sich aus der Rechtsnatur des Unterlassungsanspruchs. Um nichts anderes handelt es sich bei der Entfernung des Abwasserrohrs. Eine verbotene Eigenmacht indiziere den Verfügungsgrund auch ohne gesonderten Vortrag des Verfügungsklägers, wobei eine besondere Dringlichkeit nicht erforderlich sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das prozessuale Verfahren zur einstweiligen Verfügung ist etwas „eigentümlich" geregelt. Entscheidet das Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung, ergeht ein Beschluss. Gegen diesen kann, je nachdem, ob die einstweilige Verfügung erlassen oder der Erlass abgelehnt wird, Widerspruch oder sofortige Beschwerde eingelegt werden (§§ 924/936 oder § 567 ZPO). Über den Widerspruch entscheidet der Richter, der die einstweilige Verfügung erlassen hat. Das geschieht nach mündlicher Verhandlung durch Urteil, gegen das die Berufung möglich ist. Ergeht über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sogleich eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung, kann gegen das Urteil auch Berufung eingelegt werden. Diese kommt beim Landgericht zur Berufungskammer, die die Sache dem Einzelrichter (sog. gekorener Einzelrichter) übertragen kann.

Etwas anders läuft das Rechtsmittelverfahren gegen einen Beschluss des Amtsrichters, der den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hat. Hier hat der Eingangsrichter im Rahmen einer sofortigen Beschwerde nach § 572 ZPO nur die Möglichkeit, der Beschwerde abzuhelfen. Dieses Abhilferecht hat er bei Erlass eines Urteils nach mündlicher Verhandlung nicht, § 318 ZPO. Die sofortige Beschwerde geht im Fall der Nichtabhilfe ebenfalls zur Berufungskammer am Landgericht. Hier ist aber nicht die Gesamtkammer, sondern der Einzelrichter (originärer oder sog. geborener Einzelrichter) zuständig, § 568 ZPO, der die Sache allerdings der Gesamtkammer als Beschwerdegericht zur Entscheidung übertragen kann, z. B. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Entscheidet der Beschwerderichter ohne mündliche Verhandlung, ergeht ein Beschluss. Beraumt er mündliche Verhandlung an, ergeht kein Urteil, vielmehr bestimmt § 572 Abs. 4 ZPO, dass die Entscheidung über die Beschwerde (ebenfalls) durch Beschluss ergeht. Insofern hätte vorliegend kein Urteil ergehen dürfen. Das alles hat aber keine Auswirkungen auf mögliche Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts. Gegen ein Berufungsurteil in Verfahren der einstweiligen Verfügung findet nach § 542 Abs. 2 ZPO die Revision nicht statt. Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts gibt es grundsätzlich das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO. Nach § 574 Abs. 2 ZPO gilt allerdings § 542 Abs. 2 ZPO entsprechend, so dass im Verfahren der einstweiligen Verfügung eine Rechtsbeschwerde nicht möglich ist, der Rechtsweg nicht weitergehen kann als im Urteilsverfahren.

Noch ein Kuriosum: Nach §§ 924 Abs. 1, 936 ZPO ist gegen den Beschluss, durch den eine einstweilige Verfügung angeordnet wird, Widerspruch möglich. Das gilt auch dann, wenn der Einzelrichter der Beschwerdekammer auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers die einstweilige Verfügung erlässt. Dann muss mündliche Verhandlung anberaumt werden. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerderichter die einstweilige Verfügung aber auf mündliche Verhandlung schon erlassen. In diesem Fall wäre es widersinnig, erneut mündliche Verhandlung anzuordnen, die dann auch noch in der 1. Instanz beim Amtsgericht stattfinden müsste! Es bleibt also bei dem Ergebnis ohne die Möglichkeit einer Anfechtung. Im materiellen Ergebnis ist die vorliegende Entscheidung des Landgerichts gut vertretbar. Das gilt auch für die Ausführungen zum Verfügungsgrund (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. November 2011 - 10 W 47/11, NJW 2012, 625).

Etwas missverständlich könnten allerdings die Ausführungen zum Verhältnis eines (petitorischen) schuldrechtlichen, mietrechtlichen Duldungsanspruchs hinsichtlich Instandsetzung/Modernisierung des Vermieters zum (possessorischen) Besitzschutzanspruch des Mieters (vgl. hierzu Schach in GE 2012, 1070 und 1200) erscheinen. Ausgangspunkt hierzu ist § 863 BGB, nachdem dem Besitzstörungsanspruch nur entgegengesetzt werden kann, dass die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei. Deshalb hilft im Verfahren der einstweiligen Verfügung wegen Besitzstörung dem Vermieter die Behauptung, der Mieter sei mietrechtlich zur Duldung der Arbeiten verpflichtet, nicht weiter, es sei denn, ein Duldungstitel liegt schon vor, dann wäre die Störung gestattet. Dazu kann auch ein nur vorläufig vollstreckbarer Titel gehören (OLG Stuttgart, aaO.), durch den das petitorische Gegenrecht anerkannt wird (vgl. Schach in GE 2012, 1070).