Einstweilige Verfügung gegen unbekannte Hausbesetzer
ZPO § 253 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 4, § 130, § 929 Abs. 2, § 936
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Antrag auf einstweilige Verfügung gegen unbekannte Hausbesetzer ist unzulässig, wenn weder deren Namen noch sonstige Individualisierungsmerkmale angegeben werden (a. A. Landgericht Kassel, NJW-RR 1991, 382). (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Antragsteller hat am 21. Januar 1994 bei dem Landgericht Potsdam gegen insgesamt zehn Hausbesetzer, wovon drei Personen namentlich benannt und sieben weitere namentlich nicht benannt wurden, den Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Räumung und Herausgabe des Hausgrundstücks Kstraße 21 in Potsdam beantragt. Das Landgericht Potsdam hat mit Beschluß vom 24. Januar 1994 unter Zu-rückweisung des Antrages gegen die namentlich nicht bezeichneten An-tragsgegner zu 4) bis 10) nur den Antragsgegnern zu 1) bis 3) die Räumung und Herausgabe des Grundstücks aufgegeben. Zur Begründung der Zu-rückweisung hat es angeführt, es fehle insoweit an einer konkreten Partei-bezeichnung. Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluß, soweit mit diesem der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist. Nach seiner Ansicht sind die un-bekannten Antragsgegner hinreichend konkret bezeichnet, da es sich bei den Hausbesetzern um einen festen, dort ständig wohnenden Personenkreis handele. Mit der Beschwerde hat er zunächst begehrt, auch den An-tragsgegnern zu 4) bis 10) die Räumung und Herausgabe des Grundstücks aufzugeben. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 1994 begehrt er an-tragserweiternd, den "unbekannten Antragsgegnern/Antragsgegnerinnen, die der Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung dieser einstweiligen Verfügung auf dem Grundstück Kstraße 21 antrifft", die Räumung und Herausgabe des Grundstücks aufzugeben.
II. Die Beschwerde ist zulässig, §§ 937 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auch in der erweiterten Fassung vom 28. Januar 1994 unzulässig ist. Die Antragserweiterung vom 28. Januar 1994, mit der der Antrag auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks nunmehr ge-gen alle dort vom Gerichtsvollzieher angetroffenen Personen gerichtet wird, begegnet in der Beschwerdeinstanz keinen rechtlichen Bedenken (Zöller/Schneider, ZPO, 18. Aufl., § 570 Rdn. 3).
Dieser Antrag "gegen den, wen es angeht", ist indessen ebenso unzulässig wie der ursprüngliche Antrag. Dies ergibt sich aus folgendem:
Die vollständige Bezeichnung der Parteien ist Prozeßvoraussetzung. Die-se müssen in einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eben-so wie in einer Klageschrift genau bezeichnet werden (§§ 253 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 4, 130 ZPO). Die konkrete Parteienbezeichnung ist erforderlich, um die Identität der an dem Rechtsstreit beteiligten Personen zweifelsfrei zu kennzeichnen. Die vollständige Parteibezeichnung ist ferner Zustellungsvoraussetzung. Nur wenn durch die Parteibezeichnung der Zustellungs-adressat hinreichend gekennzeichnet ist, ist dem Gerichtsvollzieher die Zustellung der einstweiligen Verfügung möglich (§§ 929 Abs. 2, 936 ZPO). Nur dann ist er auch in der Lage anzugeben, an wen jeweils der Beschluß zugestellt worden ist (§ 191 Ziff. 3 ZPO). Allerdings müssen die Antragsgegner nicht unter allen Umständen mit Na-men bezeichnet werden. Notwendig und ausreichend ist eine solche Be-zeichnung, die Zweifel hinsichtlich der Identität und Stellung der Partei ausschließt und gewährleistet, daß sich die betreffende Partei für jeden Dritten ermitteln läßt (Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 253 Rdn. 31). Dies wird in der Regel gewährleistet durch Angabe von Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort (§ 130 Ziff. 1 ZPO). Da § 130 ZPO aber eine bloße Ordnungsvorschrift ist, schließt er eine andere Kennzeichnung der Parteien im Einzelfall nicht aus. Insbesondere wenn dem Antragsteller der Name des Antragsgegners auf arglistige Weise verschwiegen wird und er diesen auch nicht auf zumutbare Weise ermitteln kann, kann es ihm unter Berücksichtigung des auch im Prozeßrecht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestattet sein, ein Verfügungsverfahren gegen "Unbekannt" einzuleiten, wenn er diese unbekannte Person nur hinreichend individualisieren kann.
Handelt es sich dabei, wie hier, um eine Personengruppe, so muß aller-dings deren ausreichende Abgrenzung möglich sein (Stein/Jonas/Schumann, a. a. O.). Dieser Abgrenzung wird im vorliegenden Fall nicht Genüge getan. Diese ist - nach der Änderung des Antrags - nurmehr anhand des Aufenthaltsortes der Antragsgegner in dem besetzten Gebäude möglich. Selbst bei zusätzlicher Angabe der Zahl der unbekannten Hausbesetzer, wie im ursprünglichen Antrag geschehen, würde es an der hinreichenden Konkretisierung der Parteibezeichnung fehlen. Anders nämlich als in dem vom Landgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 17. Oktober 1980 entschiedenen Fall (Gegenstand der Erörterung bei Raeschke/Kessler, Einstweili-ge Verfügung gegen Unbekannt - ein Mittel gegen Hausbesetzer?, NJW 1981, 663 ff.) kann sich die Gruppe der Hausbesetzer jederzeit hinsichtlich ihrer einzelnen Mitglieder und/oder ihres Bestandes ändern. Bei dem dem Landgericht Düsseldorf unterbreiteten Sachverhalt war der Kreis der Be-setzer zahlen- und personenmäßig notgedrungen konstant, da es sich um die Besetzer zweier im Rhein schwimmenden Rettungsinseln handelte, so daß die von der Antragstellung betroffenen Personen unschwer identifiziert werden konnten. Ist aber der Aufenthaltsort der Besetzer so geartet, daß jederzeit andere Personen hinzukommen und wiederum andere sich entfernen können, was - wie gerichtsbekannt - bei Hausbesetzungen, zu-mal bei einem so großen, verwinkelten und unübersichtlichen Gebäude, geradezu typisch ist, so ist eine Klageerhebung bzw. Antragstellung gegen "Unbekannt" nach Angabe des Aufenthaltsortes und selbst der der Personenzahl nicht ausreichend (so im Ergebnis Landgericht Krefeld, NJW 1982, 289; anderer Ansicht Landgericht Kassel, NJW-RR 1991, 382). Es bliebe bei Erlaß einer derartigen einstweiligen Verfügung nämlich der Fest-stellung des Gerichtsvollziehers und letztlich dem Zufall überlassen, wer Partei des Verfahrens sein soll. Zur Partei würden dann diejenigen Perso-nen, welche sich gerade zum Zeitpunkt der Zustellung der einstweiligen Verfügung auf dem Grundstück aufhielten und denen der Beschluß aus-gehändigt werden könnte. Das wäre angesichts der bei einer Zwangsräumung eines besetzten Hauses meist tumultartigen Verhältnissen, wie sie gerichtsbekanntermaßen gerade in Potsdam aufgetreten sind, ein völlig unbestimmter, allenfalls dem Zufall anheimgegebener Personenkreis. Dies gilt um so mehr, als bei einer Zwangsräumung eines solchen Objektes oft sehr schnell Sympathisanten, Krawallmacher und Schaulustige zur Stelle sind.
Daß sich ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen alle die-se - angetroffenen - Personen sollte richten können, wäre ein schlechthin untragbares Ergebnis. Es muß vielmehr dabei verbleiben, daß die Prozeßpartei bereits im Zeitpunkt der Antragstellung durch entsprechende Individualisierung feststehen muß, mag auch ihr Name unbekannt sein (OLG Köln, NJW 1982, 1888).
Die vom Antragsteller vorgenommene Bezeichnung der Antragsgegner nimmt dem Gericht zudem die Möglichkeit, über den Antrag aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Damit wird der dem Gericht durch § 937 Abs. 2 ZPO eingeräumte Ermessensspielraum in unzulässiger Weise eingeengt. Die Beschwerde des Antragstellers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes war gemäß dem Verkehrswert des Grundstücks auf 2.800.000 DM festzusetzen (§§ 2, 6 ZPO). Die Be-messung nach einem Bruchteil des Verkehrswertes konnte nicht in Betracht kommen, da in diesem Verfügungsverfahren die Hauptsache vorweggenommen wird.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Hausbesetzung ist in der Regel rechtswidrig; der Eigentümer hat wegen der vom Gesetzgeber sogenannten verbotenen Eigenmacht einen Anspruch auf Räumung, den er auch mit einer einstweiligen Verfügung schnell durchsetzen kann - jedenfalls in der Theorie. Wie bei einer Klage muß nämlich in einer einstweiligen Verfügung die Person desjenigen konkret bezeichnet sein, gegen den sich die einstweilige Verfügung richtet. Das stößt naturgemäß bei Hausbesetzungen auf Schwierigkeiten, weswegen ein Antrag gegen Unbekannt teilweise für zulässig gehalten wird.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Brandenburgische Oberlandesgericht war in seinem Beschluß vom 3. Februar 1994 anderer Meinung. Es dürfe nicht dem Gerichtsvollzieher überlassen bleiben, bei der Räumung festzustellen, gegen wen sich die einstweilige Verfügung eigentlich richtet. Auch müsse das Gericht die Möglichkeit haben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und dazu den Antragsgegner zu laden.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Damit wird der Rechtsschutz für den Hauseigentümer erheblich beschränkt. Ohne Einschaltung eines Privatdetektivs kann eine Räumungsverfügung nicht beantragt werden. Spannende Frage: Wie würde das Brandenburgische Oberlandesgericht wohl entscheiden, wenn ein Foto eingereicht wird mit dem Zusatz, gegen diese Person richte sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung? Damit wäre der Antragsgegner zwar hinreichend individualisiert, eine Ladung zur mündlichen Verhandlung könnte aber gleichwohl nicht zugestellt werden.