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Einstweilige Verfügung des Mieters gegen Auszahlung des verpfändeten Sparkontos

LG Berlin65 T 64/0205.09.2002GE 2003, 742

BGB § 551

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Einstweilige Verfügung des Mieters gegen Auszahlung des verpfändeten Sparkontos; Mietkaution

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat der Mieter die Forderung aus einem Sparkonto dem Vermieter als Sicherheit verpfändet, kann er bei Streit über Ansprüche des Vermieters den Zugriff auf das Konto durch einstweilige Verfügung verhindern; die Vereinbarung des Mieters mit der Bank, gegen Vorlage des Sparbuchs sei die Auszahlung jederzeit möglich, ändert daran nichts.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die gemäß § 567 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 102 C 1008/02 - vom 27. August 2002 ist begründet, denn die Antragsteller haben durch Vorlage entsprechender eidesstattlicher Versicherungen ihrerseits, des Mietvertrages, der Verpfändung eines Sparkontos bei der D. Bank Berlin als Mietkaution und das Schreiben der D. Bank 24 vom 19. August 2002 glaubhaft gemacht, daß die Antragsgegner, nachdem das Mietverhältnis mehr als sechs Monate beendet und die Wohnung seitdem an die Antragsgegner zurückgegeben worden ist, beabsichtigen, sich das verpfändete Sparbuch auszahlen zu lassen. Der Verfügungsgrund ergibt sich daraus, daß die D. Bank die Auszahlung an die Antragsgegner für Mitte September 2002 angekündigt hat. [...]

Sicherungszweck der Verpfändung des Sparkontos als Mietkaution ist es allein, daß sich der Vermieter wegen seiner Ansprüche, insbesondere wegen seiner während und nach Beendigung des Mietverhältnisses und nach Rückgabe der Mietsache noch bestehenden Ansprüche aus dem Mietverhältnis aus der Sicherheit auf einfache Weise befriedigen können soll (vgl. BGH WuM 1981, 106; von Martius in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III.

A Rdnr. 766). Einen Anspruch auf sofortige Befriedigung seiner Ansprüche soll die Mietsicherheit indes nicht sichern, sofern die Mietvertragsparteien nicht etwas anderes geregelt haben, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Eine Regelung, die einer Bürgschaft auf erstes Anfordern entsprechen würde, haben die Mietvertragsparteien in § 22 des Mietvertrages gerade nicht getroffen. Es ist weder eine Sicherungsabtretung noch eine Sicherungsübereignung erfolgt, vielmehr wurde lediglich eine Forderung verpfändet. Damit ist der vorliegende Fall mit einer gewöhnlichen Bürgschaft vergleichbar, bezüglich derer der Schuldner eine einstweilige Verfügung gegen den Gläubiger auf Unterlassung der Inanspruchnahme des Bürgen erwirken kann (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 940 Rdnr. 18; OLG Frankfurt/Main DB 1990, 2259), ohne daß es - wie bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern - auf einen Rechtsmißbrauch des Gläubigers ankommt. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Antragsteller mit dem kontoführenden Bankinstitut eine Vereinbarung getroffen haben, nach der dem Vermieter, d. h. den Antragsgegnern das Recht eingeräumt wurde, gegen Vorlage des Sparbuches jederzeit Auszahlung des verpfändeten Guthabens ohne besonderen Nachweis von Bestand und Fälligkeit der gesicherten Ansprüche zu verlangen, denn die Nachweispflicht des Vermieters (§ 1282 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB) bleibt auch bei einer derartigen Vereinbarung bestehen (von Martius, a.a.O., III.

A Rdnr. 823).

Im Hinblick darauf, daß die Beteiligten über das Bestehen von Ansprüchen der Antragsgegner, die sie durch die Mietsicherheit befriedigt wissen wollen, streiten, haben die Antragsteller Anspruch auf Unterlassung der Inanspruchnahme des verpfändeten Sparguthabens, weil anderenfalls die Verwirklichung ihres Rechtes zumindest wesentlich erschwert würde.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Statt einer Barkaution eine andere Art der Sicherheitsleistung zu vereinbaren, ist riskant. Hier gibt es nicht nur Probleme mit der Verjährung, auch der ungehinderte Zugriff ist gefährdet.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieter hatten als Kaution die Forderung aus einem Sparkonto verpfändet und das Sparbuch dem Vermieter übergeben. Mit der Bank war vereinbart, daß gegen Vorlage des Sparbuchs jederzeit Auszahlung des verpfändeten Guthabens ohne besonderen Nachweis verlangt werden könnte. Als nach Beendigung des Mietverhältnisses Streit über die etwaigen Schadensersatzansprüche des Vermieters entstand, beantragten die Mieter eine einstweilige Verfügung, wonach dem Vermieter der Zugriff auf das Sparkonto untersagt werden sollte.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 5. September 2002 erließ das Landgericht Berlin die einstweilige Verfügung und verwies darauf, daß die Forderung aus dem Sparkonto zwar verpfändet, aber nicht zur Sicherheit abgetreten worden sei. Damit liege ein Fall vor, der mit einer Bürgschaft zu vergleichen sei. Dann sei eine endgültige Befriedigung des Vermieters vor Klärung der Streitpunkte nicht möglich; die entgegenstehende Vereinbarung mit der Bank ändere daran nichts.