einstweilige Verfügung
BGB § 554 Abs. 2; § 541 b Abs. 1 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
einstweilige Verfügung; Rechtsschutzbedürfnis; Modernisierung, Außenbereich
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kein Rechtsschutzbedürfnis des Mieters auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen Baumaßnahmen im Außenbereich.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Verfügungskl. fehlt das für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Ob die Bekl. durch den Einbau des Aufzugs sich vertragswidrig gegenüber der Kl. verhielt, weil diese aus § 541 b BGB nicht verpflichtet war, diesen Einbau zu dulden, ist nach der Begründung des Antrags auf Erlaß der einstweiligen Verfügung nicht für die Frage erheblich, ob der Kl. ein rechtlich schutzwürdiges Interesse daran hatte, mit der begehrten Eilentscheidung einen etwaigen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Baumaßnahme durchzusetzen. Denn im Rahmen der sich für die Mietvertragsparteien aus § 541 b BGB ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichten entstand für die Kl. ein solches Interesse nicht, und das Vorbringen des Kl. machte darüber hinaus auch nicht die sonst für den Erlaß einer Leistungsverfügung nötige notwendige Rechtsbeeinträchtigung glaubhaft (vgl. § 940 ZPO).
Ebensowenig, wie es erforderlich ist, daß der Mieter die Modernisierungsmaßnahme freiwillig oder aufgrund eines gegen ihn gerichteten Duldungstitels geduldet hat oder der Vermieter die Duldungspflicht des Mieters vorab hat feststellen lassen, ist es bei Außenmodernisierungsmaßnahmen für den Mieter erforderlich, die fehlende Duldungspflicht durch gerichtliche Untersagungsverfügung durchzusetzen, wenn die Duldungspflicht fehlt, weil die zu erwartende Mieterhöhung nach § 3 MHG sich als unzumutbare Härte darstellen würde. Denn nach dem Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 1. September 1988 (GE 1988, 993 ff.) ist die Prüfung der Frage, ob der Mieter gegenüber einer Außenmodernisierungsmaßnahme des Vermieters - wie vorliegend dem Aufzugseinbau - in Gemäßheit des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages materiell duldungspflichtig im Sinne einer unzumutbaren Härte wegen der nach § 3 MHG zu erwartenden Mietzinserhöhung im Sinne von § 541 b BGB ist, in dem Zahlungsverfahren nach einer Mietzinserhöhung gemäß § 3 MHG möglich.
Im Gegensatz zu den Fallgestaltungen, bei denen die fehlende Duldungspflicht nach § 541 b BGB auf einer nicht ordnungsgemäßen Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme beruht und bei denen das hieraus resultierende Rügerecht des Mieters im Verfahren nach § 3 MHG nicht berücksichtigt wird, wenn der Mieter die Durchführung der Maßnahme in deren Kenntnis widerspruchslos hingenommen hat, geht bei der vorliegenden Fallgestaltung das Rügerecht des Mieters nicht verloren, weil es insoweit allein darauf ankommt, ob zum Zeitpunkt der Durchführung der Modernisierungsmaßnahme der Mieter berechtigt war oder gewesen wäre, sich der Verbesserungsmaßnahme zu widersetzen.
Diese Konsequenz ergibt sich daraus, daß eine Mieterhöhung aufgrund der Modernisierungsmaßnahme, deren Durchsetzung verhindert werden soll, bereits dann unzulässig ist, wenn der Mieter nach § 541 b BGB zur Duldung nicht verpflichtet war (vgl. KG, negativer Rechtsentscheid vom 16. Juli 1992, GE 1992, 920 ff., 927).
Der Erlangung einer einstweiligen Untersagungsverfügung bedarf es daher nicht, um zu verdeutlichen, daß der Mieter die ihm bekannte Modernisierungsmaßnahme nicht passiv hinnimmt und damit duldet. Zur Verhinderung der Annahme einer bewußten Duldung der Modernisierungsmaßnahme ist ausreichend, wenn der Mieter der Durchführung der Arbeiten mündlich oder schriftlich widerspricht (vgl. KG, aaO., 920 ff.).
Neben dem schon danach grundsätzlich fehlenden Rechtsschutzinteresse mangelt es notwendigerweise in Fällen der vorliegenden Art an einer Eilbedürftigkeit, weshalb ein Verfügungsgrund nicht besteht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Vermieter wollte nachträglich einen Fahrstuhl einbauen lassen und kündigte dies gemäß § 541 b BGB den Mietern an. Ein Mieter wandte sich gegen die Umbauarbeiten und wollte diese durch einstweilige Verfügung untersagen lassen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 8. Februar 1996 hielt das Landgericht Berlin den Antrag des Mieters wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig. Der Mieter dulde schon dann nicht mehr eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne der §§ 541 b BGB und 3 MHG, wenn er der Durchführung der Arbeiten mündlich oder schriftlich widersprochen habe. Er müsse dann auch keine Mieterhöhung nach § 3 MHG befürchten.