einstweilige Verfügung
BGB § 535 Abs. 1 Satz 2 ; § 536 a.F.; ZPO § 940
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
einstweilige Verfügung; Zutritt; Instandsetzungsarbeiten; Mängelbeseitigungsarbeiten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung auf Zutritt zu den Mieträumen für Instandsetzungsarbeiten, wenn der Mieter im Krankenhaus stationär behandelt wird.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Antragstellerin ist Vermieterin der Wohnung G. Straße, Berlin, die von dem Antragsgegner mit Mietvertrag vom 28. Juli 1994 angemietet wurde. Mit Schreiben vom 22. Juni 1995 kündigte die Antragstellerin dem Antragsgegner die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten an der in dem Badezimmer bzw. in der Küche der streitgegenständlichen Wohnung in einem Installationsschacht verlaufenden Zirkulationsleitung für den Zeitraum vom 16. Oktober 1995 bis zum 20. Oktober 1995 mit der Bitte an, in diesem Zeitraum den Zutritt zu der Wohnung zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 12. Oktober 1995 wiederholte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner diese Ankündigung. Der Antragsgegner befand sich ab dem 10. Oktober 1995 zur stationären Behandlung im Krankenhaus Kaulsdorf. Durch den Beschluß des Amtsgerichts wurde der Antragsgegner zur Ermöglichung des Zutritts zu der Wohnung in dem Zeitraum vom 23. Oktober 1995 bis zum 25. Oktober 1995 im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet. Die Antragstellerin erhielt daraufhin zu einem zwischen den Parteien umstrittenen Zeitpunkt Zutritt zu der streitgegenständlichen Wohnung.
Durch Beschluß vom 30. Januar 1996 legte das Amtsgericht dem Antragsgegner die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO auf.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsgegner wäre in dem Rechtsstreit aller Wahrscheinlichkeit nach unterlegen, so daß er unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu tragen hat. a) Der Antragstellerin stand gegen den Antragsgegner aus § 541 a BGB ein Anspruch auf Zutritt zu der streitgegenständlichen Wohnung zu. Bei der Erneuerung der Wasser-lnstallation handelt es sich um eine Instandsetzungsmaßnahme i.S.v. § 541 a BGB (Putzo in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 55. Aufl. 1996, Rz. 5 zu § 541 a BGB, Rz. 10 zu § 536 BGB). Diese Maßnahme ist dem Antragsgegner durch das Schreiben der Antragstellerin vom 22. Juni 1995 ordnungsgemäß angekündigt worden (vgl. zur Ankündigung nach § 541a BGB: AG Aachen, WuM 1986, 87 [87]; Kraemer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl. 1993, Kap. III.
A. Rz. 1094 S. 822). Der Anspruch des Vermieters auf Duldung einer Instandsetzungsmaßnahme durch den Mieter umfaßt auch die Gestattung des Zutritts zu den Mieträumen (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1988, Teil II Rz. 297 S. 359-360). b) Die Voraussetzungen für den Erlaß der einstweiligen Verfügung lagen vor. Der Anspruch auf Duldung von Instandsetzungsmaßnahmen kann gemäß § 940 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt werden, wenn die Maßnahme zur Beseitigung einer akuten Gefahr für das Gebäude erforderlich ist (LG Frankfurt/Main, MDR 1968, 328 [328]; Fischer in Bub/Treier, a.a.O., Kap. VIII Rz. 116 S. 1429). Die besondere Eilbedürftigkeit folgte daraus, daß die Wasserrohre in dem Haus, in dem sich die Wohnung des Antragsgegners befindet, instandsetzungsbedürftig waren und daß die Sanierung der Wasser-lnstallation nur zeitgleich in allen an den betroffenen Strang angeschlossenen Wohnungen erfolgen konnte, so daß bei Verzögerungen die Wasserversorgung in allen an den jeweiligen Strang angeschlossenen Wohnungen blockiert wurde. Ferner sind die Vorhaltekosten für derartige Arbeiten sehr hoch. c) Besondere Umstände, die zur Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die von dem Amtsgericht beschlossene einstweilige Verfügung führen, hat der Antragsgegner weder vorgetragen noch in einer geeigneten Weise unter Beweis gestellt. Auch wenn der Antragsgegner die erneute Ankündigung der Antragstellerin vom 12. Oktober 1995 wegen seines ab dem 10. Oktober 1995 währenden Aufenthalts im Krankenhaus Kaulsdorf nicht erhalten hat, lag ihm die Ankündigung der Instandsetzungsarbeiten seitens der Antragstellerin vom 22. Juni 1995 vor. Der Antragsgegner hätte für den Zutritt zu seiner Wohnung sorgen müssen, auch wenn er sich unerwartet zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus begeben mußte. Auch bei Berücksichtigung des Vortrags des Antragsgegners ist nicht ersichtlich, daß er zu Beginn seines Krankenhaus-Aufenthalts am 10. Oktober 1995 selbst im Fall einer zeitweisen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht noch vor dem 16. Oktober 1995 die Schlüssel zu seiner Wohnung der Antragstellerin hätte übermitteln können. Denn auch wenn der Antragsgegner zwischenzeitlich bettlägerig war, wurde er durch Verordnung des behandelnden Arztes vom 13. Oktober 1995 zu einer am 17. Oktober 1995 durchgeführten Untersuchung überwiesen, so daß davon auszugehen ist, daß er auch zur Übermittlung der Wohnungsschlüssel an die Antragstellerin vor dem 16. Oktober 1995 in der Lage gewesen wäre.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Vermieter hatte im Juni angekündigt, daß die Wasserleitungen im Oktober erneuert werden müßten. Am angegebenen Termin kamen die Handwerker jedoch nicht in die Wohnung des Mieters, der seit einiger Zeit zur stationären Behandlung im Krankenhaus war. Der Vermieter erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung auf Zutritt; später stritten die Parteien nur noch um die Kosten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluß vom 26. März 1996 legte das LG Berlin dem Mieter die Kosten auf, da er für den Zutritt hätte sorgen müssen. Schließlich sei ihm der Termin lange vorher bekannt gewesen, und er sei auch nicht so krank gewesen, daß ihm die Übermittlung der Schlüssel unmöglich war.