Einstweilige Verfügung
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Einstweilige Verfügung; einstweiliger Rechtsschutz; Restitutionsstreit; Zuständigkeit ausländischer Gerichte; Anordnung der Erlöshinterlegung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein New Yorker Gericht ist sachlich zuständig für restitutionsbehaftete Grundstücke in Deutschland, wenn es Jurisdiktion in personam über die Parteien erworben hat oder deliktisch zuständig ist.
2. Ein New Yorker Gericht kann die deutschen Anwälte und andere Vertreter des Bekl. anweisen, die Restitution und anschließenden Verkauf von Grundstücken nicht weiter zu betreiben.
3. Ein New Yorker Gericht kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anordnen, daß die gesamten Erlöse aus der Veräußerung von fehlerhaft restituierten Grundstücken gegen Sicherheit bei Gericht hinterlegt werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat eine einstweilige Verfügung gegen die Übertragung von Grundstücken in Berlin, Deutschland beantragt, die einem deutschen Juden während des Zweiten Weltkriegs enteignet worden waren. Der Kl., der behauptet, seine Zedenten und die notwendigen Streitgenossen auf der Klägerseite seien die einzigen überlebenden Verwandten des Mannes, führt an, daß die Bekl. nicht mit dem Mann verwandt seien, obwohl sie den gleichen Nachnamen hätten. Er behauptet, es läge in New York eine betrügerische Verschwörung vor. Das Gericht erließ die einstweilige Verfügung. Ein Teil des Grundbesitzes war bereits verkauft worden, das Gericht hat jedoch Verfügung über den Verkaufserlös untersagt.
Der Kl. unternimmt die Darlegung des Grundes für folgende einstweilige Verfügung: (a) den Bekl. und ihren Rechtsanwälten und Bevollmächtigten wird auferlegt, sämtliche Tätigkeit in bezug auf Transaktionen, die die Grundstücke in der M.-Str. 32, T.-Str. 25 (vorher W.-P.-Str. 25). P.-R.-Str. 12 und K. Str. 14, alle in Berlin betreffen (die enteigneten Grundstücke), zu unterlassen; (b) die Bekl. werden angewiesen, ihre Rechtsanwälte und Bevollmächtigten dazu anzuhalten, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um Transaktionen in bezug auf die enteigneten Grundstücken zu stoppen und sämtliche Verfügungen über Erträge aus diesen Grundstücke zu verbieten; und (c) werden die Bekl. angewiesen, über sämtliche Erlöse aus Transaktionen in bezug auf die enteigneten Grundstücke Rechnung zu legen und sämtliche diesbezüglichen Erlöse als Sicherheit beim Gericht zu hinterlegen.
Das Gericht hat ein vorläufiges Verfügungsverbot erlassen, um Beweise zu erheben, und hat dieses vorläufige Verfügungsverbot verlängert, ein weiterer anhängiger Beschluß folgte der mündlichen Verhandlung am 28. April 1998. Aus den nachfolgenden Gründen erläßt das Gericht nun eine einstweilige Verfügung.
Der Kl., ein Arzt deutscher Staatsangehörigkeit, hat seine Klage als Zessionar von E. U., eines britischen Bürgers, erhoben. Seit der Klageerhebung wurde der Kl. außerdem Zessionar von V. C., einer französischen Bürgerin, R. M., eines argentinischen Bürgers und E. W. und S. H., britischen Bürgern. H. A. , I. W. und M. W., notwendige Streitgenossen des Kl. sind als Bekl. gemäß CPLR 81001 (a) benannt. Der Kl. behauptet, daß seine Zedenten und die notwendigen Streitgenossen die einzigen überlebenden Verwandten von H. U., vorher H. U. aus Berlin seien gemäß einer unter Eid abgegebenen Erbenerklärung, die am 24. April 1990 von H. A. abgegeben, beim Nachlaßgericht von New York County hinterlegt und als Beweisurkunde für die eidesstattliche Replik des Kl. zur Untermauerung seiner Klage zugelassen wurde ("beeidigte Erbenerklärung"), U., der jüdisch war, starb am 11. Februar 1990 in New York City. Die streitigen Grundstücke, die U. gehörten, wurden von der deutschen Regierung während des Zweiten Weltkriegs enteignet. Soweit die enteigneten Grundstücke in Ostberlin liegen, wurden sie nach dem Krieg der sowjetisch besetzten Zone unterstellt und danach der Deutschen Demokratischen Republik ("DDR"). Die DDR hat bis zum 29. September 1990 keine Entschädigungsklagen derjenigen anerkannt, deren Besitz vom Nazi Regime enteignet wurde. Zu diesem Zeitpunkt trat in der DDR das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen ("Vermögensgesetz") in Kraft. Nach der deutschen Wiedervereinigung wurde das Vermögensgesetz gemäß Appendix II, Kapitel III, Art. 8, Kap. B Teil 1 Einigungsvertrag in deutsches Recht übernommen. Sektion 1 (d) (6) Vermögensgesetz legt fest, daß das Gesetz grundsätzlich auf folgendes anwendbar ist: "Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben." Sektion 2 (1) des Vermögensgesetzes definiert "berechtigte Parteien", d. h. die Gruppe derjenigen, die nach dem Gesetz Restitution verlangen können als "natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger".
Der Kl. führt aus, daß die deutschen Nachlaßbehörden am oder um den 20. Dezember 1991 auf ein Dokument vom 11. November 1991 vertrauten und B. ein gegenständlich beschränktes Testamentvollstreckserzeugnis ausstellten, in der Absicht, B. zu ermächtigen, als Testamentvollstrecker von H. U.'s Testament Ansprüche in bezug auf die enteigneten Grundstücke zu erheben.
Der Kl. behauptet, daß B. am oder um den 11. November 1991 herum in New York City ein zweites Dokument ausfertigte, in dem er (a) bewußt, fälschlich und in der Absicht, die deutschen Behörden zu täuschen, ausführte, daß er als Testamentvollstrecker von U.'s Testament ermächtigt war, den Antrag des Bekl. U. beim AROV zu unterstützen, (b) den Antrag tatsächlich unterstützte und (c) ausdrückt, alle Rechte und Ansprüche an den enteigneten Grundstücken auf den Bekl. U. als Kurator der bekl. Stiftung zu übertragen, ungeachtet dessen, daß zu dieser Zeit noch kein zusätzliches Testamentvollstreckerzeugnis an B. ausgestellt worden war und daß B. wußte, daß die enteigneten Grundstücke nicht zu U.'s Nachlaß gehörten und daß U.'s Verwandte B. nicht zur Übertragung solcher Rechte an irgendwen ermächtigt hatten. Des weiteren führt der Kl. an, daß U. als Kurator der Stiftung sich auf die angebliche Übertragung der Ansprüche in bezug auf die enteigneten Grundstücke von B. auf U. berufend, im Frühjahr 1993 den Versuch unternahm, die Ansprüche auf bestimmte Dritte zu übertragen ("die Käufer"). Der Kl. behauptet, daß U. als Kurator der Stiftung im oder um den Monat Juni herum, nachdem U.'s Versuch, die Grundstücke auf die Käufer zu übertragen fehlgeschlagen war, da das AROV die Übertragung der Ansprüche von B. auf U. nicht genehmigte, seine Absicht bekundete, das Recht, die enteigneten Grundstücke zurückzufordern für 6 Millionen DM, das sind mehr als $ 3.374 Millionen nach derzeitigem Wechselkurs, auf die Käufer abzutreten. Der Kl. führt an, daß B. im oder um den Monat Juni herum beim AROV beantragte, seinen früheren Versuch, die Ansprüche in bezug auf die enteigneten Grundstücke auf U. als Kurator der Stiftung zu übertragen, rückwirkend zu genehmigen. Der Kl. behauptet, daß B. zur Unterstützung dieses Antrags fälschlicherweise behauptete, daß nach U.'s Testament die enteigneten Grundstücke der Stiftung vermacht wurden und daß er, B., als Testamentvollstrecker berechtigt sei, die enteigneten Grundstücke an U. als Kurator der Stiftung zu übertragen. Der Kl. führt aus, daß sich das AROV im oder um den Monat März herum auf den falschen Vortrag von B. und U. berief und der Abtretung von Ansprüchen in bezug auf drei der Grundstücke von U. als Kurator der Stiftung auf die Käufer zustimmte. Darüber hinaus hätten die Zedenten des Kl. von den Erträgen der Transaktionen der Bekl. in bezug auf die enteigneten Grundstücke nichts erhalten.
Schließlich führt der Kl. an, daß die Bekl. am oder um den 22. Januar 1998 herum beim AROV beantragten, das vierte Grundstück der enteigneten Grundstücke in der M.-Str. 32 a freizugeben. Die Freigabe des Grundstückes würde den Bekl. erlauben, das Grundstück sofort zu veräußern und über alle Erträge aus dem Verkauf zu verfügen. Um seinen Antrag auf einstweilige Verfügung zu begründen, muß der Antragsteller folgendes darlegen: "(1) die Wahrscheinlichkeit der Begründetheit der Klage; (2) irreparable Schäden in dem Fall, daß keine einstweilige Verfügung erlassen wird; und (3) die Billigkeit der Maßnahme" (W. T. Grant Co. v. Srogl, 52 N. Y. 2 d 496, 517 [1981]). Die Bekl. behaupten, daß der Kl. nicht in der Lage war, irgendeine dieser Voraussetzungen zu erfüllen und daß er die Klage nicht aufrechterhalten kann, weil: (a) das Gericht sachlich unzuständig ist; (b) die Klage gemäß Sektion 489 Judiciary Law Verfahrensgesetz, Prozeßordnung) ausgeschlossen ist; (c) die Klage gemäß Sektion 631 des Real Property Action and Proceedings Law (Grundstücksverfahrensgesetz) ("RPAPL") und gemäß Sektion 1003 des CPLR ausgeschlossen ist; und (d) der Kl. die Klage nicht aufrechterhalten kann, weil er einen Verzicht zugunsten der Bekl. erklärt hat. Das Argument der Bekl., daß dieses Gericht in der Sache nicht zuständig ist, begründet sich auf der Tatsache, daß die enteigneten Parteien sich außerhalb dieses Staates befinden. Allerdings kann das oberste Gericht dieses Staates in Fällen," in denen das Gericht persönlich zuständig ist, auch über die Rechte der Parteien in bezug auf ausländischen Grundbesitz bestimmen." Sarrica v. Sarrica, 41 A. D. Zd 613 (1st Dep't 1973). Des weiteren Gresov v. Shattuck Denn Mining Corp., 29 Misc.2d 324 (Sup. Ct., N.Y.Co. 1961), hier entschied das Gericht, "wenn die Befugnis des Gerichts zur Rechtsprechung über die Parteien vorausgesetzt wird, kann das Gericht einen Verbotsbeschluß erlassen, der sich auch im Ausland auswirken kann." Außerdem haben es die Bekl. unterlassen, nachzuweisen, daß das Gericht nicht zuständig war zur Entscheidung der Klage in Bezug darauf, daß sich die Bekl. unter anderem in New York mit betrügerischen Absichten in bezug auf die enteigneten Grundstücke verschworen hätten und diese auch ausgeführt hätten. Dann führen die Bekl. an, daß die Klage nach Sektion 489 des Verfahrensgesetzes unzulässig sei. Die Norm besagt im Kern, daß "keine Person oder Partnerschaft, die direkt oder indirekt von der Klageerhebung betroffen ist und keine Körperschaft und kein Verband direkt oder indirekt, selbst oder durch seine Bevollmächtigten oder Angestellten sich eine Forderung abtreten lassen oder kaufen oder in irgendeiner Hinsicht beabsichtigen sich abtreten zu lassen oder zu kaufen mit der Absicht, einen Prozeß oder ein Verfahren diesbezüglich anzustrengen ..." Des weiteren siehe Ehrlich v. Rebco Insurance Exchange, 225 A. D. 2d 75 (1st Dep't 1996), Berufung abgewiesen, 89 N.Y. 2 d 1029 (1997). "Die Norm soll die unberechtigte Rechtsausübung unterbinden, die Förderung von Rechtsstreitigkeiten durch Anwälte verringern (manchmal lapidar als Prozeßkauf bezeichnet) und verhindern, daß der Rechtsweg dazu genutzt wird, Schuldner zu bedrängen und zu beschämen." Bottenus v. Blackman, 71 Miac.2d 583, 584 (Sup.
Ct., Nassau Co. 1972), aus anderen Gründen aufgehoben 43 A.D. 2d 846 (2d Dep't 1974). Der Fall Matter of Lynch, 154 Misc.260 (Surrog. Ct. N.Y. Co. 1935), auf den sich die Bekl. berufen, behandelte eine Person, die umfassend geworben hatte und sich "in ein paar Jahren Vereinbarungen und Vertretungsrechte an ungefähr 110 Nachlässen vor den Nachlaßgerichten in New York, Kings, Westchester, Queens und Bronx Counties gesichert hatte." a. a. O., S. 263. Hier begründen die Aktivitäten des Kl. in diesem einen Fall jedoch "kein Verhaltensmuster, das ausreicht um dem Kl. das systematische Erwerben von Ansprüchen zu unterstellen", wie es von der Norm gefordert wird. Elliott Associates v. Rep. of Peru, 948 F. Supp. 1203, 1210 (S.D.N.Y. 1996) (sogar ein vorangegangener Prozeß reicht nicht aus, um ein systematisches Aufkaufen von Prozessen zu begründen). Außerdem konnten die Bekl. nicht nachweisen, daß die Abtretung in der alleinigen Absicht gestellt wurde, Klage zu erheben. Ob der Zessionar nachgehend die Absicht hat zu klagen, um durch die Abtretung erlangte Rechte durchzusetzen, ist irrelevant für Sektion 489. Banque de Gestion Privee-Sib v. La Republica de Paraguay, 787 F. Supp 53, 56 (S.D.N.Y. 1992). Tatsächlich haben New Yorker Gerichte ausdrücklich bestätigt, "um gegen die Norm zu verstoßen, muß die hauptsächliche Absicht des Erwerbs darin liegen, daß es ihm möglich wird, einen Prozeß anzustrengen, und dies darf nicht lediglich nebensächlich und zufällig sein. Moses v. McDivitt, 88 n.Y.2d 62, 65 (1882). Die Bekl. führen des weiteren an, daß die Klage wegen CPLR § 1003 ("Unterlassen und Mißbrauch der Streitgenossenschaft") und wegen RPAPL § 631 unzulässig ist. Die Norm bestimmt, wenn die Beschwerde ein Urteil in bezug auf den sofortigen Besitz des Grundstücks erfordert und das Grundstück tatsächlich besetzt ist, muß diese Person zum Bekl. in dem Rechtsstreit gemacht werden ... Insbesondere führen die Bekl. an, daß der Kl. es unterlassen hat, auch nur einen Besitzer der enteigneten Grundstücke zu benennen, und daß diese Personen notwendigerweise Parteien des Rechtsstreits sein müssen. Der Kl. fordert jedoch nicht Besitzverschaffung an den enteigneten Grundstücken, und daher ist Sektion 631 des RPAPL in diesem Fall nicht anwendbar. Die Bekl. führen des weiteren an, daß die Klage wegen einer Freistellung zugunsten von B., ausgefertigt von E. U., unzulässig ist. Die Freistellung beinhaltet angeblich in der Hauptsache folgendes:
Hiermit stelle ich ab sofort B. als Verwalter des Nachlasses von H. U. und seiner Erben, Vertreter, Verwalter und Rechtsnachfolger von jeglicher Verantwortung oder Haftung in bezug auf das mündliche und schriftliche Testament von H. U. frei.
Der Kl. hat zunächst bestritten, daß eine solche Freistellung existiert. Allerdings kann die Freistellung von B. als Verwalter von jeglicher Haftung in bezug auf H. U.'s Testament, auch wenn sie existiert, ihn nicht vor einer Klage dahingehend bewahren, daß B. in Hinsicht auf die Grundstücke deliktisch handelte, die nicht zum Nachlaß gehörten. Auch kann die Freistellung nicht die anderen Bekl. schützen. "Die Voraussetzungen einer Klage wegen Betrugs (der erste Klageantrag des Kl.) sind ein Tatsachenvortrag, die Unwahrheit dieses Vortrags, Vorsatz, Vertrauen und Schaden." Stuart Silver Associates v. Baco Development Corp AD2d 665 N.Y. S. 2d 415, 417 (1st Dep't 1997). Die Bekl. führen an, daß der Klageantrag des Kl. bezüglich des Betrugs nicht aufrechterhalten werden kann, weil der Kl. nicht dargelegt hat und nicht darlegen kann, daß er zu seinem Nachteil auf den behaupteten falschen Vortrag von B. und U. vertraut hat. Es ist allgemein anerkannt, "daß ein Betrug auch vorliegt, wenn der falsche Vortrag einem Dritten gegenüber gemacht wurde und dies zu einem Schaden des Kl. führte." Buxton Mig. Co. v. Valiant Moving & Storage Inc., AD 2d 657 N.Y.S.2d 450, 451 (2nd Dep't 1997). Des weiteren siehe Desser v. Schatz 182 A.D.2d 478 (1st Dep't 1992). Außerdem ist das Gericht der Ansicht, daß der Kl. die Voraussetzungen für den Betrug mit der erforderlichen Sorgfalt, die Sektion 3106 (b) des CPLR fordert, dargelegt hat. Siehe Marcus v. Jewish Nat'l Fund, 158 A.D.2d 101 (1st Dep't 1990). Schließlich führen die Bekl. an, daß die deutschen Behörden nicht irregeführt wurden, da B. eine Kopie von U.'s Testament vorlegte, als er das zusätzliche Testamentvollstreckerzeugnis beantragte. Jedoch kann nicht angenommen werden, daß die deutschen Behörden das Ausmaß der Berechtigung kannten, das B. durch das New Yorker Nachlaßgericht auf der Grundlage des Testaments zugesprochen worden war. Jedenfalls hat der Inhalt des Testaments, soweit die enteigneten Grundstücke nicht zu U.'s Nachlaß gehören, wenig, wenn überhaupt Einfluß auf die Klage hinsichtlich der Irreführung des AROV durch B. und U. Daher sind die wahren Behauptungen des Kl., mögen sie auch die Klage nicht mit Sicherheit begründen, ausreichend, um die Wahrscheinlichkeit der Begründetheit zu demonstrieren (siehe Parkmed Co. v. Pro-Life Counseling, Inc., 91 A.D.2d 551, 553 [1st Dep't 1982]). Allgemein gilt, daß keine einstweilige Verfügung erlassen wird, wenn die vom Antragsteller behaupteten Rechtsverletzungen nicht durch Geld entschädigt werden können. Dies gilt allerdings nicht, wenn davon auszugehen ist, daß für den Schadensersatz kein Vermögen vorhanden ist und ein Endurteil zugunsten des Kl. daher ins Leere gehen wurde. Siehe Board of Managers of the 235 East 22nd Street Condominium v. Lavy Corp., 233 A.D.2d 158 (1st Dep't 1996); Pando v. Fernandez 124 A.D.2d 495 (1st Dep't 1980). Im vorliegenden Fall haben die Bekl. B. und H. U. angeblich geplant, daß die Guthaben, die als Bezahlung für die Übertragung der drei Grundstücke der enteigneten Grundstücke erfolgen sollten, direkt auf die Stiftung übertragen werden sollten. Es besteht eine reelle Gefahr, daß sie, falls das AROV das verbleibende Grundstück M.-Str. den Bekl. freigeben sollte, das Guthaben aus dem Verkauf des Grundstück wiederum der Stiftung zuführen werden, die dann wiederum das Guthaben verteilen wird und damit die Möglichkeit des Kl., Schadensersatz zu erlangen illusorisch macht.
Schließlich fällt eine Billigkeitsabwägung zugunsten des Kl. aus, der nicht mehr beansprucht, als den Status Quo zu erhalten und der als irreparabel geschädigt anzusehen ist, wenn das Grundstück M.- Str. der Stiftung überlassen wird. Im Gegensatz dazu konnten die Bekl. nicht darlegen, daß ihnen durch den Erlaß einer einstweiligen Verfügung irgendwelche Schäden entstehen würden. Es wird beschlossen, daß $ 50.000 Sicherheit hinterlegt werden und sich der Kl. verpflichtet für den Fall, daß sich herausstellen sollte, daß er keinen Anspruch auf eine einstweilige Verfügung hatte, dem Bekl. alle Schäden und Kosten, die ihm aufgrund der Verfügung entstanden sind, zu ersetzen; des weiteren wird beschlossen, daß den Bekl., ihren Vertretern, Bediensteten, Angestellten und allen anderen Personen, die den Anweisungen und der Aufsicht der Bekl. unterliegen, ob sie in den Vereinigten Staaten oder in Deutschland wohnen, während diese Verfügung in Kraft ist, auferlegt wird, zu unterlassen, folgendes direkt oder durch einen Rechtsanwalt, Vertreter, Bediensteten, Angestellten oder irgendeine andere Person oder in einer anderen Weise zu tun oder geschehen zu lassen: (a) sich in irgendeiner Weise an irgendeiner Transaktion zu beteiligen, die mit der Übertragung der "enteigneten Grundstücke", gemäß obiger Definition, in Bezug stehen, außer es ist durch diese Verfügung angeordnet;
(b) sich in irgendeiner Weise an Transaktionen, die mit dem Verkauf, der Übertragung oder anderen Verfügungen der Ansprüche, dem Besitz dieser oder anderer Rechte an dem enteigneten Grundstück in der M.- Str. 32 a, Berlin, Deutschland, und mit jeglichem nachfolgendem Austausch, Empfang oder der Verfügung über Guthaben zu tun haben zu beteiligen, es sei denn, es ist durch diese Verfügung gefordert;
und es wird des weiteren angeordnet, daß die Bekl. angewiesen werden, diesem Gericht über folgendes Rechnung zu legen und dem Leiter der Geschäftsstelle folgendes vorläufig zu hinterlegen: alle Guthaben, Empfangsbestätigungen, Urkunden und andere Ansprüche, die aus den Transaktionen in bezug auf die "enteigneten Grundstücke", wie der Begriff oben definiert wurde, herrühren. Dies schließt ohne Begrenzung sämtliche Transaktionen in bezug auf den Verkauf, die Übertragung oder andere Verfügungen über das enteignete Grundstück in der M.- Str. 32 a, Berlin, Deutschland ein.