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einstweilige Verfügung

LG Hamburg307 T 52/9827.05.1998WuM 2000, 303

BGB § 549

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

einstweilige Verfügung; Untermieterlaubnis; Erlaubnis; Untermiete

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis kann grundsätzlich nicht im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Es war nach § 91 a ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden, nachdem die Parteien den Rechtsstreit - der Ast. hat mit der Beschwerde seinen vom Amtsgericht zurückgewiesenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung weiterverfolgt, mit der der Ag. verpflichtet werden sollte, dem Ast. einstweilen die Untervermietung seiner Mietwohnung an eine bestimmte Person zu erlauben - in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten dem Ast. aufzuerlegen, denn er wäre bei streitiger Fortführung unterlegen. Der Ast. hatte das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung der Erlaubnis nach § 549 Abs. 2 BGB zwar schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht. Die Kammer folgt aber der zutreffenden Begründung der angefochtenen Entscheidung, daß der Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis grundsätzlich nicht im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden kann, weil die einmal erteilte Erlaubnis zu einer endgültigen Erfüllung führen würde; denn die Aufnahme des Untermieters in die Wohnung ist auch dann, wenn sie aufgrund einer nur "einstweiligen" Erlaubnis des Vermieters erfolgte, ein Vorgang, der sich auch in Anbetracht der Regelung in §§ 564 b Abs. 7 Nr. 2, 556 a Abs. 8 BGB nicht ohne weiteres wieder rückgängig machen ließe, falls sich herausstellen sollte, daß der Anspruch auf Erlaubniserteilung letztlich nicht bestanden hat. Bei der Entscheidung über die Kosten war weiter zu berücksichtigen, daß der Ast. durch seine Kündigung des Mietverhältnisses die Erledigung der Hauptsache herbeigeführt hat und dadurch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung, deren Förderung der von der Kammer anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung in dieser Sache dienen sollte, gegenstandslos geworden ist.