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einstweilige Verfügung

LG Gera5 T 168/9814.04.1998WuM 1998, 496

AVBGasV § 33; BGB § 328; ZPO §§ 91 a, 935, 940

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

einstweilige Verfügung; Verfügungsverfahren; Vorwegnahme der Hauptsache; Eilverfahren; Gasversorgung; Liefersperre; Gasversorgungsunternehmen; Hauptsacheerledigung; Erledigung der Hauptsache; Kosten

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Nach Einstellung der Gasversorgung eines Mehrfamilienhauses wegen Zahlungsverzugs des Vermieters (Vertragspartner des Gasversorgungsunternehmens) ist der im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen das Unternehmen (GVU) gestellte Antrag eines Mieters auf Abschluß eines gesonderten Gasversorgungsvertrags wegen Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig.

2. Der Mieter einer Wohnung in einem von der unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 AVBGasV zulässigen Einstellung der Gasversorgung betroffenen Mietshaus hat in Anbetracht des zwischen Vermieter und GVU fortbestehenden Gasversorgungsvertrags keine eigenen Erfüllungsansprüche, sondern unter Berücksichtigung der Schutzwirkung dieses Vertrags nur einen Anspruch auf vertragsgemäßes Verhalten.

3. Ein Gasversorgungsunternehmen ist zur Wahrung des Schutzbereichs der Mieter bei der Entscheidung über die Einstellung der Gaslieferung (nur) zu der Erwägung verpflichtet, ob neben den nach § 33 Abs. 2 AVBGasV zu beachtenden Voraussetzungen die Mieter als geschützte Dritte von der Liefersperre nicht unverhältnismäßig betroffen werden und hinreichende Zahlungsaussicht besteht.

4. Trotz ihrer Wirkung auf die Mieter und Bereitschaft der Mieter zur Bezahlung des künftigen Verbrauchs ist die Einstellung der Gasversorgung eines Mehrfamilienmietshauses wegen fehlender Zahlungsaussicht zulässig, wenn nicht auch die in der Vergangenheit aufgelaufenen Rückstände ausgeglichen und dadurch die Voraussetzungen zur Weiterbelieferung geschaffen werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Ast. ist Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Der Eigentümer und Vermieter ist Vertragspartner der Ag., einem Gasversorgungsunternehmen. Wegen eines Zahlungsrückstands von 2.478,57 DM sperrte die Ag. am 18.6.1997 die Gaslieferungen. Die Ast. bemühte sich, die Ag. zur Wiederaufnahme der Lieferungen zu bewegen, und bot Zahlung der laufenden Lieferungen, nicht aber Tilgung des Rückstandes an. Darauf ging die Ag. nicht ein.

Am 21.10.1997 beantragte die Ast. den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, die die Ag. zum Abschluß eines gesonderten Gasversorgungsvertrags mit der Ast. verpflichten und ihr aufgegeben soll, das Haus mit Gas zu beliefern. In dem von dem AG anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich, nach dem die Ag. die Gaslieferung aufnahm und die Ast. sich verpflichtete, die Rückstände zu begleichen und die laufenden Lieferungen zu bezahlen. Danach erklärten die Parteien das Verfahren für erledigt.

Das AG legte die Kosten der Ag. auf. Deren Beschwerde hatte vollen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Entgegen der Ansicht des AG hätte die Ast. in dem von ihr angestrengten Eilverfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ohne den am 3.11.1997 geschlossenen, die Hauptsache jenes Verfahrens erledigenden gerichtlichen Vergleich nach dem bis dahin maßgeblichen Sach- und Streitstand unterliegen müssen. Demgemäß entspricht es der Billigkeit, die Ast. in Abänderung des angefochtenen Beschlusses mit den Verfahrenskosten zu belasten (§ 91 a Abs. 1 ZPO).

Der Eilantrag zu 1, die Ag. zum Abschluß eines gesonderten Gasversorgungsvertrags mit ihr - der Ast. - zu verpflichten, hätte bereits deshalb keinen Erfolg haben können, weil bei stattgebender Entscheidung die Hauptsache in einer für Eilverfahren nach den §§ 935 f. ZPO unzulässigen Weise vorweggenommen worden wäre. Dies gilt ungeachtet der zugelassenen Möglichkeit, im Rahmen des § 940 ZPO eine sog. Leistungsverfügung zu erlassen (vgl. dazu Zöller-Vollkommer, 20. Aufl., § 940 Rdnr. 6 m.w.N.). Denn die dazu notwendige besondere Voraussetzung, daß der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen und die Leistung so kurzfristig zu erbringen ist, daß die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist, kann sich nur auf das mit dem gesonderten Antrag zu 2 zur Entscheidung gestellte weitere Eilbegehren der Bekl., sie mit Gas zu beliefern, beziehen. Um solches einstweilen zu erreichen, bedurfte es nicht der Anordnung einer vorausgehenden Verpflichtung der Ag., einen Versorgungsvertrag abzuschließen, mit dem sie über eine einstweilige Regelung hinaus auf Dauer gebunden worden wäre.

Entgegen der Ansicht des AG kann auch nicht davon ausgegangen werden, dem Eilantrag zu 1 komme im Hinblick auf § 938 ZPO keine gesonderte kostenrechtliche Bedeutung zu. Die anwaltlich vertretene Ast. hatte bewußt zwei unterschiedliche Gesuche zur Entscheidung gestellt, die jedes für sich einen eigenständigen Wert hatten und ausweislich ihrer Begründung auch so verstanden werden sollten. Maßgeblich ist dabei nicht, ob dies durch einen Rechtsirrtum veranlaßt worden ist, denn der Verfahrensgegenstand wird nicht durch rechtliche Vorstellungen, sondern mit den gestellten Anträgen nach deren objektiven Erklärungsinhalt bestimmt. Und § 938 ZPO gestattet dem Gericht lediglich, eine Eilregelung nach dem zur Zweckerreichung Erforderlichen ohne strenge Bindung an gestellte Anträge zu erlassen, bestimmt dagegen nicht, daß ein erfolgloses "Mehr" an Rechtsschutzbegehren kostenrechtlich folgenlos zu bleiben hätte. Es verbleibt vielmehr auch hier bei dem allgemeinen Grundsatz, daß überschießende Anträge, aus denen auch mit Hilfe von § 938 Abs. 1 ZPO kein zum Erfolg führendes Begehren mehr entnommen werden kann, kostenfällig zurückgewiesen werden müssen. Welche Kostenquote deswegen der Ast. schon vorweg aufzuerlegen wäre, braucht indes nicht entschieden zu werden, denn auch der Eilantrag zu 2 hätte nach dem bis zum Vergleichsabschluß maßgeblichen Sach- und Streitstand keinen Erfolg haben können:

Angesichts des vom AG zutreffend bejahten Fortbestands des zwischen der Ag. und dem Vermieter der Ast. geschlossenen Gasversorgungsvertrags, in dem die Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21.6.1979 (AVBGasV) als Teil des Vertragsinhalts wirksam einbezogen worden sind, ist die Ast. darauf angewiesen gewesen, als vom Schutzbereich dieses Vertrags erfaßte Dritte die der Ag. zukommende vertragliche Rechtsstellung zu akzeptieren. Der vom AG für den vorliegenden Fall zutreffend angenommene Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Ast. verschaffte ihr als Dritter keine eigenen vertraglichen Erfüllungsansprüche, sondern gebot der Ag. nur, im Rahmen der Abwicklung des zwischen ihr und dem Vermieter der Ast. geschlossenen Lieferungsvertrags den dabei auch aus ihrer Sicht für die Ast. bestehenden Schutzbereich zur Vermeidung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs durch vertragsgerechtes Verhalten zu achten. Da die Rechtmäßigkeit eines solchen Verhaltens nur danach beurteilt werden kann, was - nach Maßgabe des für den Dritten bestehenden Schutzbereichs - im Verhältnis zum Vertragspartner geschuldet wird, kann der Dritte sich entgegen der Meinung des AG nicht darauf berufen, die ihm gegenüber bestehenden Schutzpflichten seien weiterreichender als die dem Vertragspartner gegenüber geregelten Vertragserfüllungspflichten. Das ist begrifflich nicht möglich, weil der Dritte, anders als bei einem echten Vertrag zu seinen Gunsten (vgl. § 328 BGB), keine eigenen Erfüllungsansprüche erwirbt, sondern darauf angewiesen bleibt, daß im Rahmen der Vertragserfüllung gegenüber dem Partner der für ihn - den Dritten - geschaffene Schutzbereich durch vertragsgemäßes Verhalten gewahrt bleibt.

Damit war die Ag. verpflichtet, gem. § 33 Abs. 2 AVBGasV bei ihrer Entscheidung über die Einstellung der Gaslieferung unter Wahrung des Schutzbereichs der Ag. zu erwägen, ob nach Zahlungseinstellung durch den Vermieter und vorheriger Androhung der Versorgungseinstellung die Ast. als geschützter Dritter mit der später erfolgten Einstellung der Belieferung unverhältnismäßig betroffen wurde und hinreichende Aussicht bestand, daß den Verpflichtungen des Kunden auf Zahlung nachgekommen werde. Nur innerhalb dieses vertraglich geregelten Rahmens war der für die Ast. begründete Schutzbereich relevant und für die Ag. zu bedenken.

Nach Lage des bis zur Hauptsacheerledigung maßgeblichen Sach- und Streitstandes war der Ast. unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zumutbar, die erforderliche hinreichende Aussicht auf Begleichung der ihren Vermieter treffenden Zahlungspflichten auch für die in der Vergangenheit aufgelaufenen Rückstände von 2.478,57 DM in konkrete Schritte umzusetzen und damit die Voraussetzungen zur Weiterbelieferung mit Gas zu schaffen. Die Kammer teilt insoweit die Rechtsauffassungen des LG Erfurt und des AG Wuppertal in deren von der Ag. im Wortlaut nachgewiesenen beiden Urteilen vom 23.2.1995 bzw. 11.7.1988.

Da sich die Ast. mit dem zur Hauptsacheerledigung am 3.11.1997 geschlossenen Vergleich selbst verpflichtet hat, neben den laufenden Kosten auch die entstandenen Rückstände abzutragen, muß angenommen werden, daß sie dazu bereits vorher finanziell imstande gewesen ist, ohne ihren eigenen Lebensbedarf zu gefährden. Dies von ihr zu fordern, war auch nicht unverhältnismäßig, weil es der Ast. ausweislich des Abschnitts 09 des von ihr in Fotokopie vorgelegten Mietvertrags vom 16.2.1996 nicht verwehrt war, die auf die Zahlungsrückstände des Vermieters von ihr gezahlten Beträge gegen sie treffende Mietzinszahlungsansprüche aufzurechnen und damit wegen des durch ihre Leistungen an die Ag. (vgl. § 267 BGB) gegen den Vermieter erworbenen Erstattungsanspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag Befriedigung zu suchen.

Die Ast. hatte indes die Begleichung der Zahlungsrückstände bereits vor Verfahrensbeginn ausdrücklich abgelehnt und dies mit ihrer Eilantragsbegründung vom 21.10.1997 bekräftigt, obwohl ihr die Ag. mit deren vorgerichtlichem Schreiben vom 15.7.1997 die Rechtslage zutreffend dargestellt und ihr zudem mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, daß sie - die Ast. - mit der Zahlung der Nebenkosten die Wiederbelieferung mit Gas erreichen könne, einen gangbaren Weg gewiesen hatte. Dem Eilantrag zu 2, mit dem die Weiterbelieferung mit Gas ohne jene finanzielle Gegenleistung der Ast. begehrt wurde, hätte nach alledem ebenfalls der Erfolg versagt bleiben müssen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Diskussionsbeitrag von Knöpfel in WM 1998, 498