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einstweilige Verfügung

LG Dortmund6 O 526/8913.12.1989WuM 1990, 287

BGB §§ 535, 823, 1004; ZPO § 940

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

einstweilige Verfügung; Mahnung; Persönlichkeitsrecht; Visitenkarte; Mietrückstand

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung wegen Unterlassung liegen vor, wenn der Vermieter rückständige Mieten durch eine am Briefkasten für jeden sichtbare Visitenkarte mahnt und zwischen ihm und dem Mieter Streit über die Berechtigung der Mietzinsforderungen besteht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Ast. hat von der Ag. im Hause eine Wohnung gemietet. Seit September 1989 zahlt er für die Wohnung, die ihm früher einmal selbst gehörte, keinen Mietzins mehr. Nach wiederholten vergeblichen Zahlungsaufforderungen kündigte die Ag. daraufhin im Oktober 1989 das Mietverhältnis. In der Folgezeit meldete sich bei ihr ein vom Ast. zur Wahrnehmung seiner Interessen eingeschalteter Rechtsanwalt. Bei den sich anschließenden Gesprächen zwischen den Parteien über die Frage eines Mietrückstandes wies der Ast. dann auch wiederholt auf seine anwaltliche Vertretung hin.

Im November 1989 heftete ein Mitarbeiter der Ag. im Hausflur eine Visitenkarte von außen an den Briefkasten des Ast. Diese trug den handschriftlichen Zusatz "Drei rückständige Mieten müssen bezahlt werden - Herr K. - bitte Rückruf". Eine Nachbarin des Ast. fand diese Mitteilung und erkundigte sich bei dem Ast. nach den neuen Eigentumsverhältnissen an der Wohnung und den Mietrückständen.

Mit dem vorliegenden Verfahren verfolgt der Ast. das Ziel, für die Zukunft weitere öffentliche Mahnungen durch die Ag. zu unterbinden. Er verweist darauf, daß es der Ag. bei der in Rede stehenden Aktion offensichtlich darum gegangen sei, seinen Ruf zu schädigen, was im Falle der bereits erwähnten Nachbarin auch eingetreten sei. Die Ag. habe die Visitenkarte ebensogut in den Briefkasten werfen oder aber auch in seiner Wohnung abgeben können. Es sei auch zu befürchten, daß sich ein derartiger Vorfall wiederhole, zumal er - der Ast. - weiterhin keine Mietzahlungen, zu denen er im übrigen aus nicht näher dargelegten Gründen nicht verpflichtet sei, erbringen werde.

Die Ag. macht geltend, daß sie im November 1989 mehrmals vergeblich versucht habe, mit dem Ast. in Kontakt zu treten. Die fragliche Visitenkarte habe ihr Mitarbeiter deshalb von außen an den Briefkasten heften müssen, weil dieser überfüllt gewesen sei. Sie habe auch befürchten müssen, daß der Ast. seine Post nicht mehr entgegennehme. Auch der von dem Ast. eingeschaltete Rechtsanwalt habe zu den Mietrückständen keine Erklärungen abgegeben. Im übrigen bestehe eine Wiederholungsgefahr schon deshalb nicht, da aufgrund der inzwischen eingereichten Räumungsklage mit der Räumung der Wohnung durch den Ast. zu rechnen sei, zumal Gründe für ein Zurückbehalten des Mietzinses nicht bestünden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung ist begründet.

Dem Ast. steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog i. V. m. § 831 Abs. 1 BGB zu.

Die Ag. hat durch das Anbringen der Visitenkarte mit der darauf befindlichen Mahnung an dem quasi jedermann zugänglichen Briefkasten im Hausflur in rechtswidriger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Ast. eingegriffen. Durch den handschriftlichen Zusatz auf der Karte wird von dem Ast. auch gegenüber Außenstehenden, die zu der rechtlichen Beziehung zwischen den Parteien in keinerlei Verbindung stehen, der Eindruck erweckt, daß der Ast. nicht zahlungsfähig bzw. nicht bereit sei, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Tatsächlich sah sich der Ast. auch bereits Fragen einer Nachbarin nach dem Mietrückstand ausgesetzt. Eine Darstellung des Inhalts, wie er sich aus dem handschriftlichen Zusatz auf der Visitenkarte ergibt, berührt zudem die Kreditwürdigkeit des Ast., die gemäß § 824 BGB rechtlichem Schutz unterfällt. Aus den gesamten Umständen ergibt sich darüber hinaus, daß es der Ag. offenbar nicht lediglich darum ging, dem Ast. eine Mahnung zukommen zu lassen. Vielmehr spricht alles dafür, daß der Ast. durch die für ihn sicherlich sehr unangenehme öffentliche Bloßstellung doch noch zu einer Zahlung veranlaßt werden sollte. Denn ansonsten hätte es etwa genügt, die Visitenkarte mit dem handschriftlichen Zusatz in den Briefkasten des Ast. zu werfen. Auch hätte sich die Ag. an den von dem Ast. bereits eingeschalteten Rechtsanwalt wenden können, der schon als Zustellungsbevollmächtigter für eine Räumungsklage benannt war. Nicht außer Betracht gelassen werden darf zudem der Umstand, daß zwischen den Parteien bereits Erörterungen über die Frage des Mietrückstandes stattgefunden hatten und die Ag. durchaus darüber informiert war, daß der Ast. sich aus seiner Sicht nicht für verpflichtet hielt, die fraglichen Mietzahlungen zu leisten. Dann aber war sie um so mehr gehalten, den Ast. nicht einfach Dritten gegenüber in der gewählten Form bloßzustellen.

Eine Wiederholungsgefahr i. S. d. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ebenfalls zu bejahen. Sie ergibt sich bereits daraus, daß der Ast. auch weiterhin nicht bereit ist, den geforderten Mietzins an die Ag. zu leisten. Die Frage, ob ein Mietzinsanspruch besteht oder nicht, ist weiterhin zwischen den Parteien streitig und es ist offen, wann dieser Streit sein Ende findet.

Auch liegt ein Verfügungsgrund i. S. d. § 940 ZPO vor. Da weiterhin die Besorgnis besteht, daß sich ein solcher Vorfall wie der vorliegend in Rede stehende wiederholt, ist nach wie vor eine Schädigung des Ansehens des Ast. zu befürchten, die als durchaus wesentlich zu werten ist.