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Einstweilige Verfügung

AG Neukölln4 C 740/8306.01.1984unveröffentlicht

§ 541 b BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Einstweilige Verfügung; Anschluß/ans Breitbandnetz der Deutschen Bundespost; Breitbandnetz/Anschluß; einstweilige/Verfügung; Prüfung/der Duldungspflicht im einstweiligen Rechtsschutz; Verfügung/einstweilige; Zustimmung/zu Modernisierungsmaßnahmen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter kann sich gegen Modernisierungsmaßnahmen (hier: Kabelfernsehanschluß), mit denen der Vermieter ohne Einwilligung des Mieters oder ein entsprechendes Duldungsurteil beginnt, mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist gerechtfertigt. Dies folgt aus den §§ 935, 940 ZPO i.V.m. § 890 ZPO.

Nach § 935 ZPO ist eine einstweilige Verfügung in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn die Verfügungsbekl. unabhängig vom Willen der Verfügungskl. den Anschluß sämtlicher Wohnungen an das Breitbandnetz der Deutschen Bundespost durchführt.

Ausgangspunkt kann hierbei nur sein, daß die Verfügungsbekl. den jeweiligen Verfügungskl. eine Gemeinschaftsantennenanlage laut § 2 Abs. 1 des Mietvertrages zur Verfügung gestellt hat. Es handelt sich hierbei um eine vertragliche Vereinbarung der Parteien, die auch nur vertraglich, d. h. durch übereinstimmende Willenserklärungen beider Parteien abgeändert werden kann. Unstreitig liegen aber wegen der Weigerung der Verfügungskl., den Anschluß hinzunehmen, übereinstimmende Erklärungen der jeweiligen Vertragspartner nicht vor. Über diesen Mangel kann sich die Verfügungsbekl. nicht hinwegsetzen. Sie muß gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen und ggf. die Verfügungskl. einzeln auf Zustimmung verklagen. Ist dann der einzelne Mieter zur Abgabe der Zustimmung verurteilt, gilt die Zustimmung als abgegeben, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt hat (§ 894 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Nur in diesem Verfahren ist zu prüfen, ob die Verfügungskl. im Rahmen des § 541 b BGB verpflichtet sind, die Umstellung zu dulden. Auch nur hier kann geprüft werden, ob die Verfügungsbekl. nach Ziffer 1 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen Fassung D 1977 berechtigt ist, die Zustimmung zu verlangen.

Im vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls kann diese Frage dahingestellt bleiben.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. auch das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Dezember 1983 - 61 S 345/83 - MM 1984/79