einstweilige Verfügung
ZPO § 935
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
einstweilige Verfügung; Verfügungsgrund; Mangelbeseitigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung, die dem Vermieter die Beseitigung des Mangels aufgibt, ist nicht gegeben, wenn der Mieter selbst auch ohne Mahnung zur Mangelbeseitigung berechtigt ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Verfügungskl. ist Mieterin im Hause der Verfbekl. Am 6.2.1989 war der Warmwassererhitzer in der Wohnung der Verfkl. kaputt. Am 7.2.1989 wurde der Schaden behoben. Bereits am 2.2.1989 war die Heizung kaputt gewesen. Nachdem die Verfkl. am 3.2.1989 morgens die Fa. G. mit der Reparatur beauftragt hatte, wurde von dieser am selben Tag die Heizung repariert.
Am 6.2.1989 beantragte die Verfkl. folgende - am selben Tag - erlassene einstweilige Verfügung: 1. Die Ag. wird verpflichtet, die Wohnung auf mindestens 20 °C aufzuheizen. 2. Die Ag. wird darüber hinaus verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das fließende warme Wasser für die oben genannte Wohnung ständig eine Temperatur von mindestens 50 °C hat.
Dagegen hat die Verfügungsbekl. Widerspruch eingelegt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch der Verfügungsbekl. auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen; dies führte zu ihrer Aufhebung und zur Abweisung des Antrags. Unabhängig davon, ob überhaupt ein Verfügungsanspruch des von der Verfkl. begehrten Inhaltes ihr aufgrund des am 6.2.1989 vorliegenden Defektes zustand, war festzustellen, daß es bereits an einem Verfügungsgrund i. S. des § 935 ZPO fehlte.
Die Verfkl. bedurfte zu ihrer Rechtsverwirklichung keiner Mitwirkungshandlung (Leistung) der Verfügungsbekl.
Aufgrund der besonderen Dringlichkeit konnte sie auch ohne Mahnung die Mangelbeseitigung selbst besorgen, was sie im übrigen ja auch mit Zustimmung der Verfügungsbekl. vorher getan hatte (§ 538 Abs. 2 BGB).
Eine Mangelbeseitigung ist ihr seitens der Verfügungsbekl. nicht verweigert worden. Da der Defekt darüber hinaus in ihrer Wohnung war, war die Reparatur auch ohne Einflußnahme der Verfügungsbekl. durchführbar. Im übrigen wird auch von der Verfkl. gar nicht behauptet, daß die Verfügungsbekl. auf solche Reparaturmaßnahmen Einfluß nehmen wollte.
Mögliche Probleme in der Abrechnung der durchgeführten Mangelbeseitigungen zwischen der Verfkl. und der Verfügungsbekl. können jedenfalls nicht Anlaß für ein berechtigtes einstweiliges Verfügungsverfahren sein. Die Verfkl. konnte jedenfalls, was sie auch getan hat, jederzeit einen Handwerker beauftragen. Auch Handwerker weigerten sich letztlich nicht, die Reparaturen durchzuführen.