Einstweilige Einstellung eines Räumungsverfahrens
ZPO §§ 719 Abs. 2, 712
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Einstweilige Einstellung eines Räumungsverfahrens; vorläufige Vollstreckbarkeit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der aus einem vorläufig vollstreckbaren Herausgabe- und Räumungsurteil betriebenen Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Kl. verlangt nach Kündigung die Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen, die sie an die Bekl. zu 1 und zu 2 zum Betrieb eines Restaurants vermietet hatten, und die diese an die Bekl. zu 3 (deren geschäftsführender Alleingesellschafter der Bekl. zu 1 ist) untervermietet haben. Das Landgericht hat die Bekl. antragsgemäß verurteilt; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Bekl. zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen und den Bekl. nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 240.000 € vorläufig abzuwenden, falls nicht die Kl. zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leiste. Die Kl. hat die Sicherheit geleistet und betreibt die Zwangsvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher hat die Räumung für den 3. Juli 2014 angekündigt.
2 Die Bekl. haben gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt. Sie beantragen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil einstweilen einzustellen. Zur Begründung führen sie unter Bezugnahme auf ein Schreiben ihres Steuerberaters aus, ihnen würde durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen. Könnten sie das Restaurant nicht weiter betreiben, dann könnten sie zwei weitere von der Bekl. zu 3 betriebene defizitäre Lokale nicht weiter aus den Gewinnen des Restaurants finanziell unterstützen und müssten auch diese beiden Lokale schließen.
II. 3 Der Einstellungsantrag der Bekl. ist nicht begründet.
4 1. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre. Ein im Berufungsrechtszug gemäß §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 ZPO gestellter Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gilt nur für diese Instanz und wirkt nicht über den Erlass des Berufungsurteils hinaus, so dass er nicht den erforderlichen Antrag nach § 712 ZPO ersetzen kann, der dahin geht, dass das Berufungsgericht auch gegenüber seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren soll (Senatsbeschluss vom 31. Juli 2013 - XII ZR 114/13 - GuT 2013, 217 Rn. 5 m.w.N.).
5 2. An dieser Voraussetzung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht fehlt es hier. Die Bekl. haben im Berufungsverfahren lediglich einen Antrag nach §§ 719, 707 ZPO, nicht aber einen solchen gemäß § 712 ZPO gestellt.
6 Dies war ihnen auch nicht aus besonderen Gründen unmöglich. Sie machen zwar insoweit geltend, ein Vollstreckungsschutzantrag sei ihnen im Berufungsverfahren nicht zumutbar gewesen, weil sie zur Begründung Geschäftsinterna hätten offenbaren und befürchten müssen, dass diese einer breiten Öffentlichkeit bekannt würden. Zudem seien sie mit Blick auf Äußerungen des Berufungsgerichts berechtigt davon ausgegangen, dass ihr Rechtsmittel in der Sache erfolgreich sein würde.
7 Damit haben die Bekl. jedoch keine Umstände dargelegt, die das Erfordernis eines Antrags gemäß § 712 ZPO für eine einstweilige Einstellung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise entfallen lassen würden. In der zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Bekl. zu 2 wird aus Presse-Veröffentlichungen über Streitigkeiten mit den Vermietern der beiden anderen von der Bekl. zu 3 betriebene Lokale auf die Gefahr geschlossen, dass auch die Informationen aus dem vorliegenden Verfahren der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden könnten. Woraus sich diese Gefahr ergeben soll, erschließt sich jedoch nicht, zumal eine personelle Verflechtung der Kl. des vorliegenden Verfahrens mit den dortigen Vermietern oder auch der Verfahrensbevollmächtigten der jeweiligen Vermieter miteinander nicht behauptet ist. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die Angaben zum im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Restaurant Einfluss auf die möglicherweise auch in der Presse ausgetragenen Streitigkeiten betreffend die beiden anderen Lokale haben sollen. Nicht nachvollziehbar ist auch die in der eidesstattlichen Versicherung angeführte Besorgnis, es könnte zum Fernbleiben von Gästen in einem der drei Lokale führen, wenn bekannt würde, dass mit dem ertragreichen Betrieb des Restaurants die beiden anderen Lokale „bezuschusst" werden.
8 Die Gründe, auf die der Einstellungsantrag gestützt wird, lagen bereits im Berufungsrechtszug vor. Wie der jetzt erfolgte Vortrag belegt, beruhte das dortige Unterbleiben der Antragstellung letztlich darauf, dass die Bekl. ihre dortigen Erfolgsaussichten unzutreffend eingeschätzt haben. Dies kann jedoch das Absehen von einem Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht rechtfertigen, weil es grundsätzlich in den Risikobereich der Partei fällt (Senatsbeschluss vom 10. April 2003 - XII ZR 280/01 - juris Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 449/06 - WuM 2008, 50; vom 29. Juli 2004 - III ZR 263/04 - NJW-RR 2005, 147, 148 und vom 26. September 1991 - I ZR 189/91 - NJW-RR 1992, 189, 190). Das gilt selbst dann, wenn die Auffassung zu den Erfolgsaussichten auf eine vorläufige Einschätzung des Berufungsgerichts gestützt ist (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2004 - III ZR 263/04. NJW-RR 2005, 147, 148), was die Bekl. vorliegend nicht einmal behaupten. Denn sie führen lediglich aus, das Berufungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, „man könne sich vorstellen", einer den Bekl. ggf. günstigen Rechtsauffassung zu folgen.
9 3. Im Übrigen ist ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinn des § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht dargetan. Soweit die Bekl. darauf abstellen, dass die Bekl. zu 3, ein Wirtschaftsunternehmen, weitere, ohnedies defizitäre Lokale schließen müsste, ergibt sich bereits kein Nachteil.
10 Die sich allein aus dem Schreiben des Steuerberaters ergebenden Gewinneinbußen infolge der Räumung des streitgegenständlichen Restaurants bedeuten einen Nachteil, der finanziell ausgeglichen werden kann. Dass die Kl. hierzu nicht in der Lage wäre (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06 - NJW-RR 2007, 1138 Rn. 6), wird von den Bekl. nicht einmal behauptet.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Räumungsurteil in Mietsachen ist vorläufig vollstreckbar. Leistet der Vermieter Sicherheit, kann der Mieter die Zwangsvollstreckung nicht durch eigene Sicherheitsleistung abwenden (§ 711 ZPO). Legt er Berufung ein, ist zwar eine Einstellung gegen Sicherheitsleistung nach § 719 ZPO möglich. Für die Zeit nach Erlass des Berufungsurteils hilft aber nur ein Schutzantrag nach § 712 ZPO, der einen nicht zu ersetzenden Nachteil des Mieters erfordert.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieter waren durch das LG zur Räumung und Herausgabe von Geschäftsräumen verurteilt worden. Das OLG wies die Berufung zurück und setzte die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung fest, welche die Vermieterin leistete und die Vollstreckung betrieb. Die Mieter beantragten im Revisionsverfahren die Einstellung der Vollstreckung wegen nicht zu ersetzender Nachteile.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 2. Juli 2014 wies der BGH den Antrag zurück. Im Revisionsverfahren sei eine Einstellung nach § 719 ZPO wegen eines nicht zu ersetzenden Nachteils nur möglich, wenn der Schuldner vorher in der Berufung einen Vollstreckungsschutzantrag gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 712 ZPO gestellt habe. Dies hätten die Mieter hier unterlassen und vor dem OLG nur die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Dieser Antrag gelte jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur für diese Instanz. Die Mieter hätten auch nicht dargelegt, dass aus besonderen Gründen ihnen ein Vollstreckungsschutzantrag schon im Berufungsverfahren unmöglich gewesen sei. Im Übrigen läge auch kein nicht zu ersetzender Nachteil vor.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wieder zeigt sich, dass Anwälte peinlich darauf achten sollten, im Berufungsverfahren eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht nur auf § 719 ZPO zu stützen (Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil), sondern auch auf § 711 ZPO (Vollstreckung aus dem zu erwartenden Berufungsurteil), weil sonst die Durchführung eines Revisionsverfahrens im Ergebnis sinnlos wird. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht setzt im Übrigen voraus, dass das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - VIII ZR 221/14).