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Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung

KG12 U 25/0828.02.2008unveröffentlicht

ZPO §§ 707, 719

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung, mit Berufung angegriffenes Räumungsurteil, Berufungsbegründung, OHG als Beklagter, Vermögenslage der Gesellschaft, nicht der Gesellschafter maßgebend, Nachteil, wirtschaftliche Existenzgefährdung bei Räumung, Geschäftslokal als einzige Einnahmequelle

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Droht die Zwangsvollstreckung aus einem ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbaren, mit der Berufung angegriffenen Räumungsurteil vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, kann bei der Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung die Erfolgsaussicht der Berufung nicht entscheidend berücksichtigt werden, wenn noch keine abschließende Berufungsbegründung vorliegt.

2. Bei der Beurteilung der Fähigkeit einer oHG als Beklagter, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden zu können, kommt es nur auf die Vermögenslage der Gesellschaft an, nicht aber auf die der Gesellschafter.

3. Nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne des § 707 ZPO wegen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz im Fälle der Räumung des Geschäftslokals (Hotel) als einziger Einnahmequelle der Beklagten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. wendet sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung zur Räumung von Geschäftsräumen, die ihr durch Mietvertrag mit der Kl. zur Nutzung als Hotel überlassen worden waren; zugleich beantragt sie die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Räumungsurteil, das ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, wobei die Bekl. die Zwangsvollstreckung der Kl. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 123.000 € abwenden darf.

Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 19. Februar 2008 ist begründet, §§ 707, 719 ZPO.

Die Bekl. hat glaubhaft gemacht, dass sie zur Sicherheitsleistung zwecks Abwendung der Zwangsvollstreckung (für den 6. März 2008 angekündigte Räumung des Hotels durch den Obergerichtsvollzieher nicht in der Lage ist. Auch hat sie glaubhaft gemacht, dass ihr im Falle der zwangsweisen Räumung ein nicht zu ersetzender Nachteil droht.

I. Nach §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO kann das Berufungsgericht auf Antrag des Schuldners anordnen, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird. Eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, § 707 Abs. Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die Einstellung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wobei es die gegenseitigen Interessen von Gläubiger und Schuldner unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Berufung gegeneinander abzuwägen hat.

II. Die im Eilverfahren gebotene summarische Abwägung führt auch unter Berücksichtigung der von der Kl. im Schriftsatz vom 26. Februar 2008 vorgetragenen Gesichtspunkte zur Einstellung der Zwangsvollstreckung.

1. Die Bekl. hat - nach Hinweis des Senats vom 21. Februar 2008 - hinreichend glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO), dass sie zur Leistung der vom Landgericht für eine Vollstreckungsabwendung festgesetzten Sicherheit in Höhe von 123.000 € nicht in der Lage ist.

a) Unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen und eidesstattlichen Versicherungen der Gesellschafter sowie der in Ablichtung vorgelegten Erklärung des Steuerberaters P. vom 22. Februar 2008 sowie der eidesstattlichen Erklärung des G. vom 24. Februar 2008 hält der Senat eine Zahlungsunfähigkeit der Hotel R. oHG als Vollstreckungsschuldnerin jedenfalls für wahrscheinlich (§ 294 ZPO).

b) Entgegen der von der Kl. angedeuteten Auffassung kommt es für die Glaubhaftmachung der Unfähigkeit, Sicherheit im Sinne des § 707 Abs. 1 ZPO zu leisten, nur auf die Fähigkeit der oHG an, nicht auf diejenige der Gesellschafter.

Das ergibt sich vollstreckungsrechtlich aus dem Wortlaut des § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO: Es ist Sache des Vollstreckungsschuldners, dazulegen, dass er die Sicherheit nicht erbringen kann. Das Urteil, aus dem vollstreckt werden soll, richtet sich jedoch nur gegen die oHG. Die Gesellschafter sind nicht als Partei zur Räumung verurteilt worden und sind nicht Vollstreckungsschuldner (§ 129 Abs. 4 HGB). Damit kommt es auf ihre Leistungsfähigkeit hier nicht an.

Zu demselben Ergebnis führt eine gesellschaftsrechtliche Betrachtung.

Eine Heranziehung der Gesellschafter im Außenverhältnis über die Haftungsregelung des § 128 HGB für die Vollstreckungsabwendung durch Sicherheitsleistung scheidet aus, denn es handelt sich bei der Abwendungsbefugnis nicht um eine Gesellschaftsverbindlichkeit, sondern allenfalls um eine Obliegenheit der Gesellschaft: Sie ist nicht durchsetzbar, sondern ihre Nichtwahrnehmung bringt der Gesellschaft unter Umständen Rechtsnachteile.

Die Gesellschafter der oHG müssen der Gesellschaft aber auch im Innenverhältnis über die geleisteten Beiträge hinaus keine Mittel zur Verfügung stellen, damit sie Sicherheit nach § 707 Abs. 1 ZPO leisten kann. Zwar sind die Gesellschafter nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) aus ihrem personengebundenen Gemeinschaftsverhältnis zu allgemeiner Rücksichtnahme verpflichtet und haben die Pflicht, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen. Nach § 105 Abs. 2 HGB i.V.m. § 707 BGB sind sie jedoch nicht zur Erhöhung des vereinbarten Beitrages oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage verpflichtet, und zwar auch dann nicht, wenn der Gesellschaftszweck ansonsten verfehlt wird (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl. 2008, § 706 BGB, Rn. 2 m.w.N.). Ein Anspruch der Gesellschaft gegen die Gesellschafter wegen der Aufbringung einer Sicherheitsleistung wäre damit nicht vereinbar.

Es führt nicht zu einer anderen Beurteilung, dass einer oHG Prozesskostenhilfe erst dann bewilligt werden kann, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Prozesskosten auch aus dem Vermögen der Gesellschafter nicht aufgebracht werden können (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1975, 2022; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rn. 73). § 116 ZPO bezieht die "wirtschaftlich Beteiligten" ausdrücklich in den Kreis derer ein, auf deren Einkommens- und Vermögenslage es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ankommt. Eine solche Vorschrift gibt es bezüglich der Abwendungsbefugnis nicht; eine analoge Anwendung erscheint wegen des Ausnahmecharakters des § 116 ZPO nicht angezeigt.

2. Die Bekl. hat ebenfalls glaubhaft gemacht, dass ihr durch eine Zwangsräumung am 6. März 2008 ein nicht zu ersetzender Nachteil droht. Die Bekl. hat sich hierfür auf inhaltsgleiche eidesstattliche Versicherungen ihrer Gesellschafter vom 19. Februar 2008 bezogen, die auf die Folgen einer Hotelschließung schon während der Internationalen Tourismusbörse vom 5. bis 9. März 2008, aber auch darüber hinaus, hinweisen, ferner auf die arbeitsrechtlichen Konsequenzen für die Mitarbeiter und den mit einem Wiederaufbau des Hotelbetriebes verbundenen Aufwand. Diese Folgen, deren Eintritt der Senat bei einer Zwangsräumung als überaus wahrscheinlich ansieht, wären für die Bekl. existenzvernichtend.

3. In der Abwägung der nachteiligen Folgen für die Bekl. gegen die von der Kl. dargelegten Umstände (mögliches weiteres Anwachsen der Zahlungsrückstände, verbunden mit Schwierigkeiten bei der Bedienung eigener Zahlungsverpflichtungen) überwiegen nach summarischer Prüfung die Nachteile für die Bekl. durch die drohende Zwangsräumung.

4. Die Erfolgsaussichten der Berufung konnte der Senat nach den konkreten Umständen des Falles nicht in seine Abwägung entscheidend einbeziehen; denn sie sind mangels Ablauf der Berufungsbegründungsfrist sowie mangels abschließender Berufungsbegründung gegenwärtig noch nicht einmal summarisch hinreichend prüfbar.

Das angefochtene Urteil ist der Bekl. am 14. Januar 2008 zugestellt worden. Die Berufung hiergegen ist am 31. Januar 2008 bei Gericht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2008, bei Gericht am 20. Februar 2008 eingegangen, hat die Bekl. Vollstreckungsschutzantrag gestellt und dessen Rechtfertigung mit "Begründung des Einstellungsantrages" überschrieben. Der Senat sieht dies nicht als abschließende Berufungsbegründung an.

Eine Würdigung der Erfolgsaussichten der Berufung allein auf Grundlage der Begründung des Einstellungsantrages liefe auf einen Verstoß gegen den Anspruch der Bekl. auf Gewährung rechtlichen Gehörs hinaus: Sie hat die Berufung noch nicht begründet, die Berufungsfrist ist noch nicht abgelaufen (§ 520 Abs. 2 ZPO). Grundsätzlich ist in solchen Fällen vor einer Entscheidung über den Einstellungsantrag die Berufungsbegründung abzuwarten (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 719 ZPO, Rn. 3 m.w.N.). Je nach Fallkonstellation kann auch das Vorliegen der Berufungserwiderung von Bedeutung für die Prognose sein, etwa wenn es auf zweitinstanzlich zugestandenen Tatsachenvortrag ankommt.

Ein Abwarten ist hier nicht möglich, denn die Berufungsbegründungsfrist wird vor der angekündigten Zwangsvollstreckung am 6. März 2008 nicht ablaufen. Eine Entscheidung über den Vollstreckungsschutzantrag ist naturgemäß jedoch vor diesem Zeitpunkt zu treffen (vgl. allerdings die Ausführungen von Zöller/Herget, a.a.O., § 707 ZPO, Rn. 10 zum weiteren Verfahren).

Die Prüfung der Erfolgsaussicht der Berufung, die die Kl. in ihrem Schriftsatz vom 26. Februar mit zwischen den Parteien streitigen Argumenten verneint, muss daher vorbehalten bleiben.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 708 Nr. 7 ZPO ist ein Räumungsurteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Mieter hat nach § 711 ZPO nur die Befugnis, die Zwangsvollstreckung durch eigene Sicherheitsleistung abzuwenden. Wird das Räumungsurteil angefochten, kommt auch eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung des Schuldners in Betracht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die beklagte oHG hatte Geschäftsräume zum Betrieb eines Hotels gemietet und war zur Räumung verurteilt worden. Sie legte Berufung ein und beantragte Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung.

Der Beschluss

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Mit Beschluss vom 28. Februar 2008 gab das Kammergericht dem Antrag statt. Nach §§ 707, 719 ZPO sei glaubhaft gemacht worden, dass die Antragstellerin zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage sei. Auf eine Leistungsfähigkeit der persönlich haftenden Gesellschafter, die nicht mitverklagt worden waren, komme es nicht an. Eine sofortige Räumung stelle auch einen nicht zu ersetzenden Nachteil für die Mieterin dar angesichts der bevorstehenden Internationalen Tourismusbörse und der arbeitsrechtlichen Konsequenzen für die Mitarbeiter. Zwar komme eine einstweilige Einstellung nur bei einer gewissen Erfolgsaussicht der Berufung in Betracht. Diese könne hier jedoch nicht geprüft werden, da die Berufungsbegründungsfrist nicht vor der angekündigten Zwangsvollstreckung ablaufen werde.