Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei der „Berliner Räumung“
ZPO §§ 707, 719, 885, 885a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei der „Berliner Räumung“, Verbrauch des Räumungstitels
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Verwahrung, Verwertung und Vernichtung der beweglichen Gegenstände des Mieters, die im Falle der vereinfachten Herausgabevollstreckung dem Vermieter als Gläubiger obliegt, ist nicht Teil, sondern Folge der Räumungsvollstreckung. Der Räumungstitel ist daher mit der Inbesitzsetzung des Vermieters verbraucht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Gemäß § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet § 707 ZPO Anwendung, wenn gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Berufung eingelegt worden ist. Gemäß § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht die Vollstreckung einstweilen ohne oder gegen Sicherheitsleistung einstellen oder anordnen, dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf und Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben sind. Schon seinem Sinn und Zweck nach findet § 707 ZPO zeitlich nur bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung Anwendung (Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 707 Rn. 5). Ist die Vollstreckung beendet, kann sie weder eingestellt noch fortgesetzt werden.
Die zeitliche Anwendungsvoraussetzung der noch nicht beendeten Zwangsvollstreckung ist vorliegend nicht mehr gegeben. Der Kl. hat am 15.8.2013 durch den Gerichtsvollzieher den Bekl. außer Besitz und sich in Besitz setzen lassen. Die beweglichen Sachen des Bekl., die von der Vollstreckung nicht erfasst waren, sind dabei offenbar in den Mieträumen verblieben. Dies ergibt sich aus dem zur Akte gereichten Schreiben der Rechtsanwälte des Kl. an die Rechtsanwälte des Bekl. vom 24.9.2013, in dem der Bekl. aufgefordert wird, die ihm gehörenden Gegenstände aus den betroffenen Räumlichkeiten zu entfernen, da der Kl. sie ansonsten entsorgen werde. Der Kl. hat somit das Modell der sog. Berliner Räumung gewählt, die seit dem 1.5.2013 in § 885a ZPO ihre gesetzliche Grundlage findet. Im Falle der Berliner Räumung beschränkt sich der Vollstreckungsauftrag auf die Herausgabevollstreckung (§§ 885 Abs. 1, 885a Abs. 1 ZPO). Hat der Gerichtsvollzieher den Gläubiger in Besitz gesetzt und das Protokoll gem. § 885a Abs. 2 ZPO gefertigt, ist die Vollstreckung beendet. Die Verwahrung, Verwertung und Vernichtung der beweglichen Gegenstände des Mieters, die im Falle der vereinfachten Herausgabevollstreckung dem Vermieter als Gläubiger obliegt, ist nicht Teil, sondern Folge der Räumungsvollstreckung (Zöller/Stöber, aaO., § 885 Rn. 29). Mit der Herausgabevollstreckung ist somit der Räumungstitel verbraucht und weitere Räumungsmaßnahmen finden nicht statt (Horst, DWW 2013, 122; zur früheren Berliner Räumung auch Both, GE 2007, 192). Bereits für die Berliner Räumung galt, dass der Gläubiger bei einem späteren Verzicht auf sein Vermieterpfandrecht deshalb vom Gerichtsvollzieher nicht mehr verlangen konnte, dass dieser die beweglichen Sachen des Räumungsschuldners aus den Räumen schafft (Zöller/Stöber, aaO., § 885 Rn. 20).
Da aufgrund der beendeten Vollstreckung ein einstweiliger Vollstreckungsschutz nicht mehr in Betracht kommt, bleibt dem Bekl. allein der Weg, mögliche materiell-rechtliche Ansprüche auf anderem prozessualem Wege durchzusetzen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn der Gerichtsvollzieher den Gläubiger in den Besitz der Mieträume gesetzt hat, muss sich der Schuldner um seine zurückgebliebenen Sachen kümmern; die Vollstreckung ist dann beendet, und Vollstreckungsschutz gibt es somit nicht mehr.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger hatte gegen den Beklagten ein vorläufig vollstreckbares Urteil auf Räumung erwirkt und sich für die Zwangsvollstreckung entsprechend der sog. Berliner Räumung entschieden. Der Gerichtsvollzieher setzte daraufhin den Beklagten aus dem Besitz und den Kläger in den Besitz der Mieträume. Nachdem der Kläger den Beklagten aufgefordert hatte, seine in den Räumen verbliebenen Gegenstände zu entfernen, weil diese ansonsten entsorgt werden würden, beantragte der Beklagte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das im Berufungsverfahren mit dem Antrag befasste OLG Rostock wies diesen zurück. Anträge nach §§ 707, 719 ZPO könnten nur bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung gestellt werden. Wenn der Gläubiger sich für das „Berliner Modell" nach § 885a Abs. 1 ZPO entschieden habe, sei die Zwangsvollstreckung mit der Inbesitzsetzung des Gläubigers beendet; hinsichtlich der in den Räumen verbliebenen beweglichen Sachen müsse der Schuldner andere prozessuale Wege einschlagen.