veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung im Versteigerungstermin

BGHV ZB 95/0615.03.2007unveröffentlicht

ZVG §§ 30, 33

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung im Versteigerungstermin; Versagung des Zuschlags

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG kann auch noch nach dem Schluß der Versteigerung bis zur vollständigen Verkündung des Zuschlags bewilligt werden, hat dann allerdings zur Folge, daß der Zuschlag zu versagen ist (§ 33 ZVG).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Auf Antrag der Gläubigerin wurde die Zwangsversteigerung eines Grundstücks der Schuldner angeordnet. Im Zwangsversteigerungstermin blieb der Ersteher der Meistbietende. Nachdem die Rechtspflegerin den Schluß der Versteigerung verkündet, die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag angehört und mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses begonnen hatte, wurde sie von dem Vertreter der Gläubigerin mit der Frage unterbrochen, warum der Zuschlag nicht nach § 85 a Abs. 1 ZVG versagt werde. Die Rechtspflegerin verwies auf § 85 a Abs. 3 ZVG, worauf der Gläubigervertreter erklärte, er bewillige die Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde der Zuschlagsbeschluß auch im übrigen verkündet.

2 Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht den Zuschlag versagt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Ersteher die Wiederherstellung des Zuschlagsbeschlusses. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II. 3 Das Beschwerdegericht ist der Auffassung des Vollstreckungsgerichts entgegen getreten, für die Abgabe von Erklärungen und Anträgen sei während der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses kein Raum mehr. Aus § 33 ZVG folge, daß die Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG auch noch nach dem Schluß der Versteigerung bewilligt werden könne. Dies gelte jedenfalls bis zur vollständigen Verkündung des Tenors des Zuschlagsbeschlusses.

III. 4 1. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Mit Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, daß das Vollstreckungsgericht den Zuschlag hätte versagen müssen.

5 a) Nach § 33 ZVG kann die Einstellung gemäß § 30 ZVG auch noch nach dem Schluß der Versteigerung (§ 73 Abs. 2 ZVG) bewilligt werden, hat dann allerdings zur Folge, daß der Zuschlag zu versagen ist. Die Möglichkeit der Einstellung endet erst mit der vollständigen Verkündung des Zuschlags. Erst dann ist das Objekt der Zwangsversteigerung nach §§ 87, 89 f. ZVG der Disposition des betreibenden Gläubigers im Interesse einer eindeutigen dinglichen Zuordnung entzogen (vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 18. Auflage, § 30 Anm. 2.12 und § 87 Anm. 3.7.; ebenso für den Fall der Rücknahme des Versteigerungsantrags aaO § 29 Anm. 2.7 m.w.N.).

6 Entgegen der Auffassung des Erstehers ergibt sich aus § 516 Abs. 1 ZPO - danach kann die Berufung nur bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurückgenommen werden - nichts anderes. Dabei kann offen bleiben, ob die Norm mit der Formulierung "bis zur Verkündung" auf deren Beginn (so MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, Aktualisierungsband, 2. Aufl., § 516 Rdn. 10 m.w.N.) oder auf die vollständige Verkündung des gesamten Tenors abstellt (so Hartmann, NJW 2001, 2577, 5591); nur ersteres wäre der Rechtsbeschwerde günstig. Jedenfalls ist zu bedenken, daß das Gesetz eine entsprechende Anwendung von § 516 Abs. 1 ZPO zwar für die Rücknahme der Revision vorsieht (§ 565 ZPO), nicht aber für andere Prozeßhandlungen. Folgerichtig besteht Einigkeit darüber, daß etwa die Rücknahme der Klage wirksam bis zur Beendigung der Rechtshängigkeit und damit sogar zwischen den Instanzen erklärt werden kann (vgl. nur Zöller/Greger, Zivilprozeßordnung, 26. Auflage, § 269 Rdn. 8 m.w.N.).

7 Vor diesem Hintergrund scheidet eine entsprechende Anwendung von § 516 Abs. 1 ZPO auf Konstellationen der vorliegenden Art aus. Es ist schon nicht ersichtlich, daß das Zwangsversteigerungsgesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält. Davon abgesehen handelt es sich bei § 516 Abs. 1 ZPO um eine Vorschrift, die nicht nur nach ihrer systematischen Stellung, sondern auch nach Sinn und Zweck lediglich Rechtsmittelverfahren betrifft. Sie setzt eine Endentscheidung der Vorinstanz voraus und betrifft damit die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Streit der Parteien endgültig noch dadurch befriedet werden kann, daß das Endurteil der Vorinstanz infolge der Rechtsmittelrücknahme in Rechtskraft erwächst (vgl. BT-Drucks 14/ 4722 S. 94). Daß es an einem teleologisch vergleichbaren Tatbestand fehlt, wenn die Gläubigerin im Zwangsversteigerungsverfahren eine - ohnehin nur einstweilige - Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG bewilligt, liegt auf der Hand.

8 b) Der Umstand, daß der Gläubigervertreter die Rechtspflegerin bei der Verkündung der Entscheidungsformel unterbrochen hat, ohne daß ihm das Wort erteilt worden wäre, steht einer wirksamen Einstellungsbewilligung schon deshalb nicht entgegen, weil das Vollstreckungsgericht diese Unterbrechung nicht nach § 136 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterbunden hat. Vielmehr ist es in eine Erörterung der Sach- und Rechtslage über die Zulässigkeit des Antrags nach § 30 ZVG eingetreten, was eine Antragstellung voraussetzt.

9 c) Ist nach allem von einer wirksamen Einstellungsbewilligung auszugehen, kommt es auf die Gegenrüge der Gläubigerin nicht mehr an, die Rechtspflegerin habe bei der Anhörung der Beteiligten über den Zuschlag verfahrensfehlerhaft den Hinweis auf das Eingreifen von § 85 a Abs. 3 ZVG (vgl. dazu BVerfG NJW 1993, 1699 f.) unterlassen.

(...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 30 ZVG ist auf Bewilligung des Gläubigers das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen einzustellen. Das ist bis zur vollständigen Verkündung eines Zuschlagsbeschlusses möglich.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Während der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses im Zwangsversteigerungsverfahren wandte der Gläubigervertreter ein, das abgegebene Meistgebot sei nach § 85 a Abs. 1 ZVG zu gering. Auf den Hinweis der Rechtspflegerin, daß die Vorschrift über das Meistgebot gegenüber dem Grundpfandgläubiger nur eingeschränkt gelte, erklärte er die Bewilligung der Einstellung des Verfahrens. Der Zuschlagsbeschluß wurde gleichwohl weiter verkündet. Die sofortige Beschwerde war erfolgreich.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde stellte der BGH mit Beschluß vom 15. März 2007 fest, daß die Einstellung auch noch nach dem Schluß der Versteigerung bewilligt werden könnte. Erst mit der vollständigen Verkündung des Zuschlags sei dies ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 516 ZPO über die Rücknahme der Berufung sei nicht entsprechend anzuwenden.

- 2 -