einstweilige Anordnung
VwGO § 40 Abs. 1 ; GVG § 17 a Abs. 2; VO über die Verleihung von Bergwerkseigentum § 1 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
einstweilige Anordnung; Bergwerkseigentum; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts; Rechtswegabgrenzung; öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für den Anspruch auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit der die Unterlassung des wirksamen Vertragsabschlusses über die Übertragung von Bergwerkseigentum begehrt wird, ist der zu den Verwaltungsgerichten beschrittene Rechtsweg unzulässig. Es handelt sich um einen zivilrechtlichen Anspruch auch dann, wenn er gegen die Treuhandanstalt als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts gerichtet wird.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Den Antragstellern geht es darum, daß die Antragsgegnerin vorläufig einen mit der Beigeladenen geschlossenen notariellen Kaufvertrag über Bergwerkseigentum nicht in Kraft setzt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 1. Der von den Antragstellern beschrittene Rechtsweg zu dem Verwaltungsgericht ist unzulässig. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO ist nicht gegeben. Der von den Antragstellern gegen die Treuhandanstalt geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Zustimmung zu dem Kaufvertrag betreffend die Übertragung von Bergwerkseigentum ist privatrechtlicher Natur.
Dabei kann offenbleiben, auf welche Rechtsposition die Antragsteller, die noch nicht Grundstückseigentümer sind, ihr Begehren im einzelnen stützen. Denn sie verlangen von der Antragsgegnerin die Unterlassung einer Rechtshandlung, die ihrerseits eine schuld- und sachenrechtliche Verfügung über Bergwerkseigentum bedeutet. Nach der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl. DDR I, 1071), die seit dem 3. Oktober 1990 aufgrund des Einigungsvertrages fortgilt (BGB. 1990 II, 1202), kann die Treuhandanstalt das ihr gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 verliehene Bergwerkseigentum gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 weiter übertragen; auf das Bergwerkseigentum sind die für Grundstücke geltenden Vorschriften des Zivilgesetzbuches entsprechend anzuwenden (§ 1 Abs. 3 letzter Satz). Um eine solche Übertragung von Bergwerkseigentum geht es der Antragsgegnerin; die Übertragung erfolgt ersichtlich nach zivilrechtlichen Rechtsnormen. Die Antragsteller wollen die aus ihrer Sicht nicht verfügungsberechtigte Antragsgegnerin mithin an der zivilrechtlichen Verfügung hindern. Begehren sie zur Sicherung dieses Anspruchs den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, so geht es um einen dem Privatrecht zugehörigen Sicherungsanspruch. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Verfügungsberechtigten um eine Privatperson oder wie hier um eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts handelt; denn die Treuhandanstalt nimmt mit der beabsichtigten Übertragung des Bergwerkseigentums an die Beigeladene (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der zitierten Verordnung in der Fassung des Einigungsvertrages; vgl. auch § 9 Abs. 1 des Bundesberggesetzes in der Fassung des Einigungsvertrages - BGBl. 1990 II, 1003) am Privatrechtsverkehr teil.
Die Rechtslage ist ähnlich derjenigen, in der es um Ansprüche nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen in der Fassung des Einigungsvertrages (BGBl. 1990 II, 1159) geht; hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Berlin mit Beschluß vom 22. Januar 1991 - OVG 8 S 6/91 - (LKV 1991, 110) - abweichend von einer Ansicht des Kammergerichts (Beschluß vom 5. Dezember 1990 - 9 W 6905/90 - (NJW 1991, 360) - den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten verneint.
2. Der Rechtsstreit ist daher vom sachlich unzuständigen Verwaltungsgericht Berlin an das sachlich - und wohl auch örtlich - zuständige Landgericht Berlin zu verweisen (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG i. d. F. des 4. Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. Dezember 1990 - BGBl. I , 2809). An die formlose Abgabe der Streitsache durch das Landgericht Berlin ist das Verwaltungsgericht nicht gebunden (vgl. § 17 a Abs. 2 Sätze 1 und 3 GVG, wonach lediglich einem Verweisungsbeschluß bindende Wirkung zukommt); eine ebenso formlose "Rückgabe" der Sache an das Landgericht durch den Vorsitzenden kommt angesichts der Eilbedürftigkeit nicht mehr in Betracht.
3. Eines Eingehens auf die von den Antragstellern zur Begründung ihres Anspruchs - als öffentlich-rechtlich - vorgetragenen Argumente bedarf es nicht. Die Frage, ob die Verleihung von Bergwerkseigentum an die Antragsgegnerin nichtig ist, ist ebenso eine Vorfrage des zivilrechtlichen Anspruchs wie die Konsequenz aus der vorgetragenen Anfechtung der Verleihung des Bergwerkseigentums an die Antragsgegnerin. Dies trifft ebenfalls zu für die Frage, ob bei unterstellt wirksamer Verleihung der in dem Bergwerksfeld vorgefundene Ton überhaupt zu den Bodenschätzen gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 1990 zählt oder als grundeigener Bodenschatz zum Grundeigentum gehört. Offenbleiben kann die Frage, ob die Antragsteller die vermeintliche Nichtigkeit der Verleihung des Bergwerkseigentums mit einer Feststellungsklage geltend machen könnten oder ob sie in der statthaften Form diese Verleihung angefochten haben ... Hinzuweisen ist insoweit auf das Problem der Passivlegitimation der Antragsgegnerin wie auch auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin - möglicherweise ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Köln für eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Klage und den damit zusammemhängenden vorläufigen Rechtsschutz gegeben.