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einstweilige Anordnung

VG Hamburg14 VG 2167/0014.07.2000WuM 2000, 495

VwVfG §§ 9, 10, 40, 41; VwGO § 123

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

einstweilige Anordnung; Widerspruchsverfahren; vordringlich; Wohnungssuchender; Verwaltungsverfahren

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Das Betreiben des Verwaltungsverfahrens in der Weise, die der Behörde das Widerspruchsverfahren zu ersparen und es dem antragstellenden Bürger vorzuenthalten intendiert, ist unzulässig.

Ungereimtheiten in Rechtsvorschriften brauchen nicht auslegungstechnisch zu Lasten des antragstellenden Bürgers zu gehen (hier: Hamburger Globalrichtlinie über die Versorgung von vordringlich Wohnungssuchenden mit Wohnraum).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Ast. fordert ihre Anerkennung als vordringlich Wohnungssuchende.

Als nach Scheidung alleinerziehende und sorgeberechtigte Mutter zweier Kinder (Sohn Ab., geb. 31. August 1987; Tochter Mi., geb. 26. März 1989) beantragte sie erstmals unter dem 3. November 1998 ihre Anerkennung als vordringlich Wohnungssuchende unter Hinweis auf ausgedehnten Schimmelbefall an den Außenwänden ihrer Eck-Wohnung (zweieinhalb Zimmer) und fügte neben einer eigenen zweieinhalb DIN-A4-seitigen Lebenslagedarstellung ein kinderärztliches Attest vom 5. März 1998 bei, welches Mi. unter anderem rezidivierende astmatoide Brochitiden sowie eine Hausstaubmilben-Allergie attestierte und von einer schimmelpilzbefallenen Wohnung abriet. Auf die daraufhin unter dem 19. November 1998 eingeleitete Mängelüberprüfung wurde eine Beseitigung des festgestellten Schimmelbefalls bis 30. Juni 1999 angeordnet.

Nachdem unter dem 24. Februar 1999 die vermietende Wohnungsgenossenschaft unter Hinweis auf eigene Meßergebnisse den Pilzbefall als auf die Wohnungs-Luftfeuchtigkeit von 67 % zurückzuführen bezeichnet hatte, lehnte die Ag. mit Bescheid vom 5. März 1999 die begehrte Anerkennung ab.

Auf ihren Widerspruch vom 13. März 1999 erhielt die Ast. unter dem 1. April 1999 die Mitteilung, daß dem Widerspruch nicht abgeholfen und für den Fall, daß der Widerspruch nicht aufrechterhalten bleibe, um entsprechende Nachricht gebeten werde.

Unter dem 11. Mai 1999 wurde der Ast. mitgeteilt, die Ag. gehe davon aus, daß an einer Durchführung des Widerspruchsverfahrens kein Interesse mehr bestehe, und bat entgegengesetzenfalls um eine Nachricht bis zum 27. Mai 1999.

Am 25. Januar 2000 ging ein erneuter Antrag auf Anerkennung als vordringlich Wohnungssuchende bei der Ag. ein, ergänzt um ein wiederum kinderärztliches Attest, diesmal vom 20. Oktober 1999, in welchem von der gleichen Ärztin attestiert wurde, Mi. leide an Asthma bronchiale und eine Wohnung ohne Feuchtigkeit und Schimmelbefall sei zur Abwehr nachhaltiger Gesundheitsgefährdung des Kindes dringend erforderlich. Unter dem 29. Februar 2000 ergänzte die Ast. ihren Antrag um eine Auflistung ihrer bisherigen Bemühungen, eine zumindest gleich große Wohnung zu einem Mietpreis von maximal 1.000 DM brutto zu finden.

In der sodann unter dem 10. April 2000 eingeholten gesundheitsamtlichen Stellungnahme vom 24. Mai 2000 wurde der Antrag "... nicht befürwortet, weil Frau Mi. K. und ihre Mutter, Frau G. K., nicht dem Personenkreis nach 2.3 der F. W. zugerechnet werden können".

Unter dem 25. Mai 2000 teilte die Ag. mit, es bestehe im Hinblick auf die gesundheitsamtliche Stellungnahme kein Grund für ein Wiederaufgreifen des seinerzeit unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens.

Mit ihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, eingegangen am 5. Juni 2000, verfolgt die Ast. ihr Begehren weiter unter Beifügung eines HNO-Attests vom 16. Mai 2000, wonach die sehr starke allergische Erkrankung, für welche als Ursache eine Schimmelpilzbelastung in der Wohnung in Betracht komme, eine Sanierung des Wohnbereichs zur Vermeidung einer Zunahme der Krankheitsbeschwerden dringend und baldigst erforderlich mache.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Voraussetzungen für die begehrte Regelungsanordnung im Sinne der §§ 123 Abs. 1 S. 2 Abs. 3 VwGO; § 920 Abs. 2 ZPO liegen vor.

Zwar wird mit der tenorierten Entscheidung die Hauptsache im praktischen Ergebnis vorweggenommen. Dies erscheint aber unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes vonnöten:

Ausweislich des bisherigen Verfahrensverlaufs ist der Ast. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Widerspruchsverfahrens vorenthalten worden. Statt den fristgerechten Widerspruch nach - zulässig - fruchtlosem Ablauf der im Anhörungsschreiben vom 1. April 1999 gesetzten Frist zur Kundgabe einer Widerspruchsrücknahme nunmehr unverzüglich dem Widerspruchsausschuß vorzulegen, wurde die Ast. nur erneut angeschrieben mit dem Ansinnen, sich zum Fortgang des Widerspruchsverfahrens zu äußern. Daß sie hierauf nicht reagiert hat, ist kein Grund, sich einen Widerspruchsbescheid in der Sache zu ersparen. Für die Fiktion der Unanfechtbarkeit gibt es keine der Regelung des § 92 Abs. 2 n. F. VwGO vergleichbare Regelung im VwVfG. Die Möglichkeit zur Korrektur, wie sie mit dem erneuten Antrag gegeben war, ist augenscheinlich verkannt worden.

Diese Verfahrensweise läßt es sinnlos erscheinen, die Ast. auf ein Widerspruchsverfahren zu verweisen, dessen Ausgang absehbar sein dürfte.

Das streitige Rechtsverhältnis, hier in Gestalt der Berechtigung der Ast., auch als gesetzliche Vertreterin ihres kranken Kindes, beurteilt sich nach Nr. 2.3.1 der vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg am 1. Februar 2000 beschlossenen "Globalrichtlinie über die Versorgung von vordringlich Wohnungssuchenden mit Wohnraum". Der maßgebliche Unterschied zu der möglicherweise gesundheitsamtlich noch angewandten Fachlichen Weisung WA 2/95 vom 22. September 1995 besteht buchstäblich in dem Komma, welches neuerdings die Merkmale Behinderung und Krankheit nicht mehr kausal kumuliert, sondern zu Alternativen macht: Zum berücksichtigungsfähigen Personenkreis zählen nicht mehr "... Antragsteller, die aus Gründen einer sonstigen Behinderung wegen Krankheit oder Alter ...", sondern "... Antragsteller, die aus Gründen einer sonstigen Behinderung, wegen Krankheit oder Alter ... auf eine senioren- bzw. behindertenfreundliche Wohnung angewiesen sind". Daß die Alternative "Krankheit" im letztgenannten Satzteil nicht wieder auftaucht, ist eine Ungereimtheit des Vorschrift-Urhebers, die nicht auslegungstechnisch zu Lasten der Ast. zu gehen braucht.

Daß Mi. krank ist, steht außer Zweifel. Daß der Schimmelpilzbefall ihr schadet, ebenfalls. Daß die Möglichkeiten der Ast., in der Wohnung für Abhilfe zu sorgen, erschöpft sind, hat sie schon in ihrem ausführlich begründeten Widerspruch deutlich und insoweit auch für das Gericht hinreichend glaubhaft gemacht. Die in der Sache dürftigen Darlegungen der Vermieterin wie auch der Ag. vermögen das nicht aufzuwiegen.