veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Einstweilige Verfügung zur faktischen Räumung

LG Berlin64 T 26/2505.06.2025GE 2025, 818

ZPO § 940a Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Anordnung einer einstweiligen Verfügung zur faktischen Wohnungsräumung (hier: Betretungsverbot) ist in engen Ausnahmefällen - z. B. bei Gewaltandrohung - zulässig.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Vater des Antragstellers ist (Haupt-) Mieter einer Wohnung, die er an seinen Sohn untervermietet hat, der wiederum Teile der Wohnung an den Antragsgegner untervermietet hat. Der drogenabhängige, seit November 2024 geschäfts- und prozessunfähige Antragsgegner ist mehrfach durch Gewalt gegen Mitmieter aufgefallen. Das AG hat den Erlass eines einstweiligen Betretungsverbots abgelehnt. Die Beschwerde zum LG war erfolgreich. Das LG untersagte dem Antragsgegner, bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die vom Antragsteller erhobene Räumungsklage die Wohnung und insbesondere den untervermieteten Raum nebst Küche, Bad und Flur zur betreten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Gegen die am 18.3.2025 und dem Antragsteller über seinen Verfahrensbevollmächtigten am 25.3.2025 zugestellte erlassene Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg hat der Antragsteller am 7.4.2025 sofortige Beschwerde zum Landgericht Berlin II erhoben und beantragt, gemäß dem ursprünglichen Hauptantrag zu entscheiden.

Nach Übersendung zur Entscheidung über eine Abhilfe an das Amtsgericht Charlottenburg hat dieses der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 8.4.2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Berlin II als Beschwerdegericht vorgelegt, ohne den Eingang der mit Schriftsatz vom 7.4.2025 binnen Wochenfrist angekündigten weiteren Beschwerdebegründung abzuwarten.

Das Amtsgericht Charlottenburg - Betreuungsgericht - hat zum Aktenzeichen 213 C 37/25 ein Sachverständigengutachten zur Feststellung einer etwaigen Prozess- und Geschäftsunfähigkeit des hiesigen Antragsgegners eingeholt, das der beauftragte Sachverständige sodann am 16.4.2025 - nach Befunderhebung während eines vorübergehenden stationären Aufenthaltes des Antragsgegners in der …Klinik - mit positiver Feststellung einer solchen Prozessunfähigkeit vorgelegt hat.

II. 1. Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der Antragsteller einen Anspruch auf den Erlass der einstweiligen Verfügung gemäß dem Hauptantrag hat.

a) Der Antragsgegner ist zwar selbst spätestens seit November 2024 geschäfts- und damit prozessunfähig, wie sich nach Erlass der Ausgangsentscheidung durch das Sachverständigengutachten herausstellte. Durch Bestellung des Rechtsanwalts … als Betreuer des Antragsgegners (siehe den Betreuerausweis des Amtsgerichts Charlottenburg vom 9.5.2025 zum dortigen Az. 55 XVII 51/25) und nachgeholter Zustellung aller relevanter Schriftstücke an den Betreuer am 28.5.2025 gemäß § 170 Abs. 1 ZPO ist diesem anfänglichen Verfahrensmangel indes abgeholfen worden.

b) Der Antragsteller hat gegenüber dem Antragsgegner einen Anspruch auf ein Betretensverbot der streitgegenständlichen Wohnung gemäß § 940a Abs. 1 ZPO.

Im Ausgangspunkt zutreffend bestimmt das Amtsgericht den Maßstab des 940a ZPO. Die Anordnung einer einstweiligen Verfügung zur Räumung von Wohnraum kommt nur in den engen Anwendungsfällen in Betracht, dass verbotene Eigenmacht oder eine konkrete Gefahr für Leib und Leben vorliegt, da durch die Antragstellung die andernfalls erhöhten Anforderungen an die Räumung einer Wohnung umgangen werden.

Eine verbotene Eigenmacht an der Wohnung liegt mit Blick auf die ursprünglich freiwillige Besitzüberlassung an den Räumlichkeiten durch den Antragsteller an den Antragsgegner nicht vor.

Allerdings ist hier eine das Betretensverbot rechtfertigende Gefahr für Leib oder Leben hinreichend von dem Antragsteller glaubhaft gemacht. Das Amtsgericht beschränkt den davon geschützten Personenkreis unzutreffend auf den Vater des Antragstellers als den Hauptmieter der Wohnung und Untervermieter des Antragstellers sowie auf den Antragsteller selbst als den Vermieter des Antragsgegners. Tatsächlich ist eine entsprechende Rechtsfolge auch bei konkreten Gefahren für Leib und Leben Dritter möglich. Der Antragsteller muss nur dem Betroffenen zur Gefahrenabwehr verpflichtet sein, etwa als Hauseigentümer oder Vermieter, wenn eine Gefahr für andere Mieter besteht. Notwendig sind konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende, nicht unerhebliche Verletzung der körperlichen Integrität des Antragstellers oder des Dritten; schuldhaftes Handeln des Antragsgegners ist im Übrigen nicht erforderlich (Elzer/Mayer, in: BeckOK ZPO, 56. Ed., 1.3.2025, § 940a ZPO Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind hier mit den Ausführungen in der Antragsschrift dargetan, die mittels eidesstattlicher Versicherungen des Antragstellers sowie der Zeugen … glaubhaft gemacht wurden. Danach hat der Antragsgegner nicht nur wiederholt ein gewalttätiges Verhalten gegenüber ihm fremden Sachen an den Tag gelegt, sondern gegenüber der Zeugin … als Nachbarin die Hand erhoben, den Zeugen … als Nachbarn tätlich angegriffen, die vier- oder fünfjährige Tochter des Zeugen … als Nachbarin sowie die Zeugin … und den Antragsteller mit Gewalt bedroht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 6.2.2025 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

c) Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht entfallen, da der Antragsgegner nicht dauerhaft in der …Klinik stationär untergebracht wurde, sondern zwischenzeitlich wieder auf freiem Fuße ist.

d) Der bestellte Betreuer des Antragsgegners erhielt für diesen - mit Blick auf den Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens eine kurzfristige - Stellungnahmegelegenheit bis zum 3.6.2025 einschließlich. Es ging bis zum Absetzen der vorliegenden Entscheidung keine Stellungnahme bei Gericht ein.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Anordnung einer einstweiligen Verfügung zur faktischen Wohnungsräumung (hier in Form eines Betretungsverbots) ist in engen Ausnahmefällen – z. B. bei Gewaltandrohung – zulässig.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vater des Antragstellers ist (Haupt-) Mieter einer Wohnung, die er an seinen Sohn untervermietet hat, der seinerseits Teile der Wohnung an den drogenabhängigen, seit November 2024 geschäfts- und prozessunfähigen Antragsgegner und mehrfach durch Gewalt gegen Mitmieter aufgefallenen Antragsgegner untervermietet hat. Das AG hat den Erlass eines einstweiligen Betretungsverbots abgelehnt. Die Beschwerde zum LG war erfolgreich. Das LG untersagte dem Antragsgegner, bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die vom Antragsteller erhobene Räumungsklage die Wohnung und insbesondere den untervermieteten Raum nebst Küche, Bad und Flur zur betreten.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Antragsgegner ist zwar selbst spätestens seit November 2024 geschäfts- und damit prozessunfähig, wie sich nach Erlass der Ausgangsentscheidung durch das Sachverständigengutachten herausstellte. Der Antragsteller hat dennoch gemäß § 940a Abs. 1 ZPO einen Anspruch auf ein Betretungsverbot. Nach dieser Vorschrift darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung (nur) wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden Die Anordnung einer einstweiligen Verfügung zur Räumung von Wohnraum kommt zwar nur in Anwendungsfällen in Betracht, ein solcher ist aber von dem Antragsteller glaubhaft gemacht.

Der Antragsgegner hat nicht nur wiederholt ein gewalttätiges Verhalten gegenüber fremden Sachen an den Tag gelegt, sondern gegenüber der Nachbarin die Hand erhoben, einen weiteren Nachbarn tätlich angegriffen und dessen vier- oder fünfjährige Tochter sowie auch den Antragsteller selbst mit Gewalt bedroht. Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht entfallen, da der Antragsgegner nicht dauerhaft in einer Klinik stationär untergebracht wurde, sondern zwischenzeitlich wieder auf freiem Fuße ist.