veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Einstweilige Verfügung wegen Besitzstörung, Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung, Verfügungsgrund als Hauptsache nach § 91a ZPO

AG Brandenburg a. d. Havel31 C 107/1805.07.2018GE 2018, 1155

BGB §§ 858, 862, 1004; ZPO §§ 91 a, 935, 940

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die „Hauptsache“ im Sinne von § 91a ZPO ist bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht der zu sichernde materielle Verfügungsanspruch, sondern vielmehr die begehrte Rechtsfolge auf einstweilige Regelung oder Sicherung, mithin der Verfügungsgrund.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO. Die Prozessparteien haben das einstweilige Verfügungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

Da die Prozessparteien somit in der hiesigen Sache übereinstimmend das Verfahren in der
Hauptsache für erledigt erklärten, ist das erkennende Gericht nunmehr auch an diese
übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Prozessparteien gebunden. […]

Das Gericht muss und darf somit hier nur noch über die Kosten des Verfahrens entscheiden.

Es ist an diese übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien gebunden und darf nicht mehr prüfen, ob tatsächlich durch ein erledigendes Ereignis wirklich ein zunächst zulässiger und begründeter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nachträglich ggf. unzulässig oder unbegründet wurde. […]

Ausschlaggebend für die Kostenentscheidung ist jedoch dessen ungeachtet im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang. Danach hat in der Regel derjenige die Kosten zu tragen, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären (BGH, Beschluss vom 7.5.2007, VI ZR 233/05, u. a. in NJW 2007, 3429 […]).

Bei der hier nur noch zu treffenden Kostenentscheidung sind durch das Gericht somit die allgemeinen kostenrechtlichen Vorschriften (§§ 91, 92 ff. ZPO) mit heranzuziehen. An die Stelle des Kriteriums des gegenseitigen Unterliegens und Obsiegens tritt dabei jedoch das Kriterium, wie das hiesige Verfahren ohne die übereinstimmenden Erledigungserklärungen ausgegangen wäre und wer die Kosten des Verfahrens hätte tragen müssen. Dies erfordert eine Prognoseentscheidung, für die § 91a ZPO als Entscheidungsparameter die „Billigkeit“ und den „bisherigen Sach- und Streitstand“ vorgibt, wobei Entscheidungsgrundlage der Stand des Verfahrens zu dem Zeitpunkt ist, da die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien wirksam geworden sind. […]

Grundlage der hiesigen Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht aber auch grundsätzlich davon absehen kann, nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen noch mit abzuhandeln. […]

Hinsichtlich des insofern erforderlichen Verfügungsanspruchs steht dem Verfügungskl. grundsätzlich zwar ein Anspruch auf Unterlassung des Betretens seines Grundstücks und auf Untersagung von Maurerarbeiten an einer auf seinem Grundstück befindlichen Ziegelmauer gegenüber jeder dritten, nicht dazu berechtigten Person - mithin auch gegenüber den hiesigen Verfügungsbekl. zu 1.) und 2.) - zu. Es begeht nämlich grundsätzlich jede dritte Person eine verbotene Eigenmacht, die ohne Willen des Grundstücksbesitzers/-eigentümers dessen Grundstück betritt und dort dann sogar noch Maurerarbeiten an einer Ziegelmauer auf dessen Grundstück vornimmt. Sind insofern aufgrund eines konkreten Anlasses somit auch noch künftige Störungen zu befürchten, so kann der Grundstücksbesitzer/-eigentümer vorbeugend deren Unterlassung auch im einstweiligen Verfügungsverfahren verlangen. […]

Auch etwaig bestehende Ansprüche dieser dritten Person gegenüber dem Grundstücksbesitzer/-eigentümer auf Duldung des Zutritts und ggf. sogar auch auf Ausführung von Maurerarbeiten (z. B. gemäß den nachbarrechtlichen Vorschriften) erlauben in der Regel noch keine Eigenmacht dieser dritten Person. Diese etwaigen Ansprüche müssen vielmehr durch diese dritte Person dann im Klagewege (bzw. in Eilfällen im Wege der einstweiligen Verfügung) gegenüber dem Grundstücksbesitzer/-eigentümer verfolgt werden […], so dass das erkennende Gericht auch vorliegend grundsätzlich von einem allgemein bestehenden Verfügungsanspruch des Verfügungskl. hier gegenüber jeder dritten Person auszugehen hat, da die Verfügungskl.seite durch Vorlage des Grundbuchauszuges und der Grenzanzeige eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs glaubhaft machen konnte, dass der Verfügungskl. alleiniger Eigentümer des klägerischen Grundstücks ist und zudem die hier streitbefangene Ziegelmauer sich zumindest auch (wenn nicht sogar ausschließlich) auf dem im Eigentum des Verfügungskl. befindlichen Grundstück liegt und der Verfügungsbekl. zu 1.) an dieser Ziegelmauer auch Maurerarbeiten ausgeführt hatte.

Jedoch ist „Hauptsache“ im Sinne des § 91a ZPO bei einem einstweiligen
Verfügungsverfahren - wie hier - nicht der zu sichernde materielle Verfügungsanspruch,
sondern vielmehr die begehrte Rechtsfolge auf einstweilige Regelung oder Sicherung. […]

Insofern kommt es für die Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO hier aber nicht nur darauf an, ob allgemein ein Verfügungsanspruch des Verfügungskl. gegenüber dritten Personen vorgelegen hat, sondern vor allem auch darauf, ob auch ein Verfügungsgrund zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegend hinsichtlich eines oder gar beider Verfügungsbekl. hier tatsächlich gegeben war. […]

Eine „Hauptsache“ eines einstweiligen Verfügungsverfahrens im Sinne von § 91a ZPO hätte vorliegend also nur dann vorgelegen, wenn der Verfügungskl. auch dringend der sofortigen Erfüllung des hier geltend gemachten Anspruchs auf Unterlassung gegenüber den
Verfügungsbekl. zu 1.) und 2.) bedurft hätte, die geschuldete Handlung also derartig
kurzfristig hätte erbracht werden müssen, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen
Zivilverfahren nicht mehr möglich erschien und die dem Verfügungskl. drohenden
Nachteile derartig schwer gewogen hätten, dass diese außer Verhältnis zu den Nachteilen
gestanden hätten, die die Verfügungsbekl. zu 1.) und 2.) bei Erlass der einstweiligen
Verfügung erlitten hätten. […]

Ob insofern hier auch ein Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO als „Hauptsache“ des einstweiligen Verfügungsverfahrens im Sinne des § 91a ZPO vorgelegen hat, blieb zwar zwischen den Parteien streitig, jedoch sprechen nach Überzeugung des erkennenden Gerichts hier nach dem „bisherigen Sach- und Streitstand“ gewichtige Gründe für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes bezüglich des Verfügungsbekl. zu 1.), da dieser unstreitig ohne Einwilligung des Verfügungskl. an der streitbefangenen Ziegelmauer gewisse Mauerarbeiten vorgenommen hatte.

Jedoch sprechen hier ebenso gewichtige Gründe auch dafür, dass hinsichtlich der Verfügungsbekl. zu 2.) ein derartiger Verfügungsgrund gerade nicht gegeben war, da diese - ebenso unstreitig - an der streitbefangenen Ziegelmauer gerade keine Mauerarbeiten vorgenommen hatte.

Insofern hat hier nämlich unstreitig nur der Verfügungsbekl. zu 1.) durch die Vornahme von Maurerarbeiten an der streitbefangenen Ziegelmauer und das Ergreifen von Baumaßnahmen auf dem im Besitz des Verfügungskl. stehenden Grundstückes eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB begangen. Dass hier jedoch auch die Verfügungsbekl. zu 2.) Maurerarbeiten an der streitbefangenen Ziegelmauer ausgeführt hatte, wird noch nicht einmal von der Verfügungskl.seite behauptet.

Nach den o. g. Maßstäben hält es das erkennende Gericht hier dann aber auch gemäß § 91a ZPO für angemessen, dass von den Gerichtskosten des Verfahrens dem Verfügungskl. und dem Verfügungsbekl. zu 1.) jeweils 50 % auferlegt werden, von den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Verfügungskl. die der Verfügungsbekl. zu 2.) in voller Höhe und die Hälfte seiner eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat sowie der Verfügungsbekl. zu 1.) seine eigenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in voller Höhe selbst zu tragen hat und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Verfügungskl. Denn bei einer summarischen Prüfung sprechen hier nur Gesichtspunkte dafür, dass dem Verfügungskl. bei Rechtshängigkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund nur gegenüber dem Verfügungsbekl. zu 1.) zugestanden hat, nicht aber auch gegenüber der Verfügungsbekl. zu 2.).

[…]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 91a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, wer die Kosten trägt, wenn die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Hauptsache in diesem Zusammenhang ist bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht der zu sichernde materielle Verfügungsanspruch, sondern vielmehr die begehrte Rechtsfolge auf einstweilige Regelung oder Sicherung, mithin der Verfügungsgrund.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Eigentümer beantragte, zwei Arbeitern das Betretens seines Grundstücks und die Durchführung von Maurerarbeiten an einer auf seinem Grundstück befindlichen Ziegelmauer per einstweiliger Verfügung zu untersagen. Im Laufe des Verfahrens erklärten die Parteien das einstweilige Verfügungsverfahren übereinstimmend für erledigt, so dass nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden war.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das AG Brandenburg a. d. Havel legte die Gerichtskosten dem Verfügungskläger und dem Verfügungsbeklagten zu 1. jeweils zu 50 % auf. Von den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hatte der Verfügungskläger die der Verfügungsbeklagten zu 2. in voller Höhe und die Hälfte seiner eigenen zu tragen. Der Verfügungsbeklagte zu 1. hatte seine eigenen außergerichtlichen Kosten in voller Höhe selbst sowie die außergerichtlichen Kosten des Verfügungsklägers hälftig zu tragen. Dem Verfügungskläger stehe grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung des Betretens seines Grundstücks und auf Untersagung von Maurerarbeiten an einer auf dem Grundstück befindlichen Mauer gegenüber den Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. zu. Es begeht nämlich grundsätzlich jede dritte Person eine verbotene Eigenmacht, die ohne Willen des Grundstückseigentümers dessen Grundstück betrete und dort dann sogar noch Maurerarbeiten an einer Mauer auf dessen Grundstück vornehme. Seien insofern aufgrund eines konkreten Anlasses auch noch künftige Störungen zu befürchten, so könne der Eigentümer vorbeugend deren Unterlassung auch im einstweiligen Verfügungsverfahren verlangen. Eine „Hauptsache“ eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hätte hier aber nur dann vorgelegen, wenn der Verfügungskläger auch dringend der sofortigen Erfüllung des hier geltend gemachten Anspruchs auf Unterlassung bedurft hätte, die geschuldete Handlung also derartig kurzfristig hätte erbracht werden müssen, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Zivilverfahren nicht mehr möglich erschienen sei und die dem Kläger drohenden Nachteile derart schwer gewogen hätten, dass sie außer Verhältnis zu den Nachteilen gestanden hätten, die die Verfügungsbeklagten bei Erlass der einstweiligen Verfügung erlitten hätten. Ob insofern auch ein Verfügungsgrund als „Hauptsache“ des einstweiligen Verfügungsverfahrens vorgelegen habe, sei zwischen den Parteien streitig geblieben, jedoch sprächen gewichtige Gründe für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes bezüglich des Verfügungsbeklagten zu 1., da dieser unstreitig ohne Einwilligung des Verfügungsklägers an der Mauer Arbeiten vorgenommen habe. Jedoch sprächen ebenso gewichtige Gründe dafür, dass hinsichtlich der Verfügungsbeklagten zu 2. ein derartiger Verfügungsgrund nicht gegeben gewesen sei, da diese – unstreitig – an der streitbefangenen Ziegelmauer gerade keine Maurerarbeiten vorgenommen habe. Bei einer summarischen Prüfung sprächen hier nur Gesichtspunkte dafür, dass dem Verfügungskläger bei Rechtshängigkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund nur gegenüber dem Verfügungsbeklagten zu 1. zugestanden habe.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach §§ 916, 917, 935, 936 ZPO bedarf es zum Erlass einer einstweiligen Verfügung eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes. Beide Merkmale sind gleichrangig; ist ein Merkmal – ob nun Anspruch oder Grund – nicht erfüllt, kann keine einstweilige Verfügung ergehen. Insofern ist die Gewichtung des Amtsgerichts, die Hauptsache sei bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht der Verfügungsanspruch, sondern vielmehr (nur) der Verfügungsgrund, obsolet und führt prozessrechtlich nicht weiter.

Einstweilige Verfügung wegen Besitzstörung, Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung, Verfügungsgrund als Hauptsache nach § 91a ZPO — AG Brandenburg a. d. Havel 31 C 107/18 — vera