veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Einstweilige Verfügung gegen Modernisierungsarbeiten im Außenbereich, ortsübliche Benutzung nach § 906 Abs. 2 BGB

LG Berlin63 T 2/1607.04.2016GE 2016, 590

BGB §§ 555b, c, d, 906 Abs. 2; ZPO §§ 91a, 935

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Handelt es sich bei Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsarbeiten um übliche Verfahren zur Anbringung einer Wärmedämmung durch Aufstellen eines Gerüstes und Andübeln der Dämmplatten, sind die mit zeitweise erhöhten Einwirkungen verbundenen gewöhnlichen Arbeiten als ortsüblich hinzunehmen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige sofortige Beschwerde der Verfügungskl. ist aus den zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss, auf die Bezug genommen wird, sowie der dort zitierten Entscheidungen der Kammer nicht begründet.

Ohne Erfolg verweisen die Verfügungskl. auf den Lärmpegel der Arbeiten, von dem sie behaupten, dass er die öffentlich-rechtlichen Grenzwerte nicht einhalte. Denn bei den von ihnen beschriebenen Arbeiten der Verfügungsbekl. handelt es sich um übliche Verfahren zur Anbringung einer Wärmedämmung durch Aufstellen eines Gerüstes und Andübeln der Dämmplatten. Die mit zeitweise erhöhten Einwirkungen verbundenen gewöhnlichen Instandhaltungs- und Umgestaltungsarbeiten sind jedoch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB gleichfalls als ortsüblich hinzunehmen (Palandt-Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 906 BGB, Rn. 24).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Handelt es sich bei Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsarbeiten um übliche Verfahren zur Anbringung einer Wärmedämmung durch Aufstellen eines Gerüstes und Andübeln der Dämmplatten, sind die mit zeitweise erhöhten Einwirkungen verbundenen gewöhnlichen Arbeiten als ortsüblich hinzunehmen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter brachte im Außenbereich eine Wärmedämmung an. Der Mieter wollte das mit einer einstweiligen Verfügung verhindern. Die Parteien erklärten im Verfügungsrechtsstreit vor dem Amtsgericht Schöneberg die Hauptsache für erledigt und stellten wechselseitige Kostenanträge. Das Amtsgericht legte dem Verfügungskläger (Mieter) die Kosten des Rechtsstreits auf (Beschluss vom 30. November 2015 - 106 C 341/15, GE 2016, 68). Gegen den Beschluss legte der Mieter sofortige Beschwerde ein.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das LG Berlin, ZK 63 (Einzelrichter), wies die sofortige Beschwerde zurück. Erfolglos verweise der Mieter auf den Lärmpegel der Arbeiten, von dem er behauptete, er habe die öffentlich-rechtlichen Grenzwerte nicht eingehalten. Denn bei den beschriebenen Arbeiten des Vermieters handele es sich um übliche Verfahren zur Anbringung von Wärmedämmung durch Aufstellen eines Gerüstes und Andübeln der Dämmplatten. Die mit zeitweise erhöhten Einwirkungen verbundenen Instandhaltungs- und Umgestaltungsarbeiten seien jedoch nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB gleichfalls als ortsüblich hinzunehmen.

Einstweilige Verfügung gegen Modernisierungsarbeiten im Außenbereich, ortsübliche Benutzung nach § 906 Abs. 2 BGB — LG Berlin 63 T 2/16 — vera